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Toskana, gestorben 1x15, deutsche Bergtagelöhner nach Massa ge
zogen hat, auch daß sich in der Bergordnung einzelne deutsche Worte
finden wie guerci — für Gewerken; aber daraus folgt noch lange
nicht der deutsche Ursprung der Bergordnung noch der Bestimmung
der Rechtsbeziehungen zwischen Staat, Grundeigentümer und Bergbau,
so wenig wie aus den noch heute üblichen Ausdrücken Zeche und
Kux der czechische Ursprung unseres heutigen Bergrechts 1 . Was
vom Bergrecht für Massa aus dem 13. Jahrhundert gesagt ist, gilt
auch für das Statut von Iglesias * 1 2 . Der dortige Bergbau bestand seit
der Phönizierzeit. Das Statut ist ein Gesetz mit Strafkodex, es heißt
überall „ordiniamo“ wie in dem für Massa, „statuimus et ordinamus“
— es ist also kein Vertrag eines privaten Grundeigentümers mit Berg
leuten. Inhaltlich wird das Statut den Karthagern zugeschrieben.
In Spanien finden sich, wie hier gelegentlich zu bemerken ist,
Bergverleihungen schon aus dem Jahre 1256 (Alfons X.) nachweisbar,
auf dem Bergregal beruhend, Villanueva p. 278, also lange vor der
Berufung deutscher Bergleute durch Isabella von Kastilien. Wieder ein
Beweis dafür, daß die Trennung des Bergbaues vom Grundeigentum
nicht erst, wie Achenbach, Westhoff und andere behaupten, aus Deutsch
land nach Spanien importiert ist.
Die Harzer Bergordnungen.
§ 17. Die Bergwerke am Harze sind unter König Heinrich dem
Vogler oder unter Otto I. entdeckt und durch fränkische Bergleute
aufgenommen worden 3 . Diese Harzer Bergwerke gehörten ursprünglich
den Kaisern.
Die allgemeine Ansicht geht dahin 4 , daß diese Bergwerke nur
deshalb den Kaisern gehörten, weil sie auf königlichem Grund und
Boden lagen. Diese Ansicht dürfte indes nicht zutreffend sein. Zwar
stand der Harz unter kaiserlichem Bann, dem Kaiser gebührte also
das ausschließliche Jagdrecht; aber als die Bergwerke daselbst in Be-
I’antiquitü et le moyen äge in den Annales des mines, partie administrative, Paris
i8 58 S. 8i6, 1859 S. 1—16, 557.
1 Die Ähnlichkeiten, ja Gleichheiten zwischen den Tafeln von Aljustrel und
dem Massaner Bergrecht sind, worauf Mispoulet hinweist, überaus frappant.
8 Bei Mispoulet p. 106.
3 Versuch einer Geschichte der Bergwerksverfassung oder Bergrechte des
Harzes im Mittelalter von Franz Johann Friedrich Meyer, Eisenach 1817.
4 Z. B. Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte § 297. Karsten
S. 29.