Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Im Jahre io66 besiegte Herzog Wilhelm von der Normandie die 
Angelsachsen bei Hastings und eroberte in den folgenden Jahren das 
ganze Land. Nicht der Volksstamm, sondern der Herzog persönlich 
erwarb England, und er behandelte dies Reich wie eine persönliche 
Eroberung 1 . Der König teilte das eroberte Land in 60215 Ritter 
lehne ein. Die Besitzer waren nur Lehnträger, Herr und Eigentümer 
war und blieb der Herzog der Normannen und zugleich der König der 
Engländer. Jeder Realbesitz in England wurde „mittelbar oder un 
mittelbar“ vom Könige zu Lehen getragen 2 . 
Uber die Aufteilung des Landes gibt das noch unter Wilhelm dem 
Eroberer verfaßte Reichsgrundbuch, das Domesdaybook, Auskunft 3 . 
Uber die Mineralien soll es indeß, wie Nasse 4 behauptet, keine Be 
stimmung enthalten. Daraus dürfte nicht folgen, daß, wie Nasse will, 
diese zu den Rechten der Grundherren, den manorial rights, gehören, 
sondern umgekehrt, daß sie vom Könige nicht mitverliehen, ihm also 
verblieben sind 6 . Dies muß in der Tat angenommen werden aus 
nachstehenden Erwägungen: 
Von jeher gehören und gehörten in England Gold und Silber der 
Krone 6 . Wann dieses Recht seinen Anfang genommen, steht nicht 
fest; die Engländer führen es auf die Römerzeit zurück. Jedenfalls ist 
es nicht seit 1066 entstanden. Denn einmal würde sonst eine Nach 
richt hierüber aufzufinden sein, und sodann ist genugsam bekannt, daß 
die Rechte, welche die englische Krone zu der Zeit Wilhelms des Er 
oberers hatte, den Grundherren gegenüber gesunken sind 7 . Namentlich 
muß die Annahme als ausgeschlossen gelten, daß eine Nachahmung 
der Hohenstaufen stattgefunden habe, für welche übrigens auch nicht 
sehen Staatshaushalte in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 32 S. 227 f., ferner 
Huebner im Rheinischen Museum N. T. XII 342 (Bleistufen aus England tragen 
aus Römischer Zeit den Kaiserlichen Stempel 1). 
1 Daselbst S. 51 ff. 
3 Selfgovernment, Kommunalverfassung und Verwaltungsgerichte in England 
von Dr. Rudolf Gneist, 3. Auf!., Berlin 1871, S. 13, Frühe 1. c. S. 169. 
3 Geschichte von England von J. M. Lappenberg (aus der Heeren und 
Ukertschen Sammlung), Hamburg 1837, II 143 ff. 
4 Zeitschrift für Bergrecht Bd. n S. 173. 
6 Überall ebenso Frühe 1. c. S. 169; Pearce 1. c., preface p. 9. Auch E. Hey 
mann in v. Holtzendorffs Enzyklopädie II 819 nimmt an, daß das Bergregal 
spätestens seit der Normannenherrschaft in England gegolten hat, ebenso Villa- 
nueva p. 277. 
6 Bainbridge p. 47. 
7 Gneist, Selfgovernment S. 21—27.
	        
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