Im Jahre io66 besiegte Herzog Wilhelm von der Normandie die
Angelsachsen bei Hastings und eroberte in den folgenden Jahren das
ganze Land. Nicht der Volksstamm, sondern der Herzog persönlich
erwarb England, und er behandelte dies Reich wie eine persönliche
Eroberung 1 . Der König teilte das eroberte Land in 60215 Ritter
lehne ein. Die Besitzer waren nur Lehnträger, Herr und Eigentümer
war und blieb der Herzog der Normannen und zugleich der König der
Engländer. Jeder Realbesitz in England wurde „mittelbar oder un
mittelbar“ vom Könige zu Lehen getragen 2 .
Uber die Aufteilung des Landes gibt das noch unter Wilhelm dem
Eroberer verfaßte Reichsgrundbuch, das Domesdaybook, Auskunft 3 .
Uber die Mineralien soll es indeß, wie Nasse 4 behauptet, keine Be
stimmung enthalten. Daraus dürfte nicht folgen, daß, wie Nasse will,
diese zu den Rechten der Grundherren, den manorial rights, gehören,
sondern umgekehrt, daß sie vom Könige nicht mitverliehen, ihm also
verblieben sind 6 . Dies muß in der Tat angenommen werden aus
nachstehenden Erwägungen:
Von jeher gehören und gehörten in England Gold und Silber der
Krone 6 . Wann dieses Recht seinen Anfang genommen, steht nicht
fest; die Engländer führen es auf die Römerzeit zurück. Jedenfalls ist
es nicht seit 1066 entstanden. Denn einmal würde sonst eine Nach
richt hierüber aufzufinden sein, und sodann ist genugsam bekannt, daß
die Rechte, welche die englische Krone zu der Zeit Wilhelms des Er
oberers hatte, den Grundherren gegenüber gesunken sind 7 . Namentlich
muß die Annahme als ausgeschlossen gelten, daß eine Nachahmung
der Hohenstaufen stattgefunden habe, für welche übrigens auch nicht
sehen Staatshaushalte in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 32 S. 227 f., ferner
Huebner im Rheinischen Museum N. T. XII 342 (Bleistufen aus England tragen
aus Römischer Zeit den Kaiserlichen Stempel 1).
1 Daselbst S. 51 ff.
3 Selfgovernment, Kommunalverfassung und Verwaltungsgerichte in England
von Dr. Rudolf Gneist, 3. Auf!., Berlin 1871, S. 13, Frühe 1. c. S. 169.
3 Geschichte von England von J. M. Lappenberg (aus der Heeren und
Ukertschen Sammlung), Hamburg 1837, II 143 ff.
4 Zeitschrift für Bergrecht Bd. n S. 173.
6 Überall ebenso Frühe 1. c. S. 169; Pearce 1. c., preface p. 9. Auch E. Hey
mann in v. Holtzendorffs Enzyklopädie II 819 nimmt an, daß das Bergregal
spätestens seit der Normannenherrschaft in England gegolten hat, ebenso Villa-
nueva p. 277.
6 Bainbridge p. 47.
7 Gneist, Selfgovernment S. 21—27.