Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Im  Jahre  io66  besiegte  Herzog  Wilhelm  von  der  Normandie  die
Angelsachsen  bei  Hastings  und  eroberte  in  den  folgenden  Jahren  das
ganze  Land.  Nicht  der  Volksstamm,  sondern  der  Herzog  persönlich
erwarb  England,  und  er  behandelte  dies  Reich  wie  eine  persönliche
Eroberung 1 .  Der  König  teilte  das  eroberte  Land  in  60215  Ritterlehne ­
  ein.  Die  Besitzer  waren  nur  Lehnträger,  Herr  und  Eigentümer
war  und  blieb  der  Herzog  der  Normannen  und  zugleich  der  König  der
Engländer.  Jeder  Realbesitz  in  England  wurde  „mittelbar  oder  unmittelbar“ ­
  vom  Könige  zu  Lehen  getragen 2 .
Uber  die  Aufteilung  des  Landes  gibt  das  noch  unter  Wilhelm  dem
Eroberer  verfaßte  Reichsgrundbuch,  das  Domesdaybook,  Auskunft 3 .
Uber  die  Mineralien  soll  es  indeß,  wie  Nasse 4  behauptet,  keine  Bestimmung ­
  enthalten.  Daraus  dürfte  nicht  folgen,  daß,  wie  Nasse  will,
diese  zu  den  Rechten  der  Grundherren,  den  manorial  rights,  gehören,
sondern  umgekehrt,  daß  sie  vom  Könige  nicht  mitverliehen,  ihm  also
verblieben  sind 6 .  Dies  muß  in  der  Tat  angenommen  werden  aus
nachstehenden  Erwägungen:
Von  jeher  gehören  und  gehörten  in  England  Gold  und  Silber  der
Krone 6 .  Wann  dieses  Recht  seinen  Anfang  genommen,  steht  nicht
fest;  die  Engländer  führen  es  auf  die  Römerzeit  zurück.  Jedenfalls  ist
es  nicht  seit  1066  entstanden.  Denn  einmal  würde  sonst  eine  Nachricht ­
  hierüber  aufzufinden  sein,  und  sodann  ist  genugsam  bekannt,  daß
die  Rechte,  welche  die  englische  Krone  zu  der  Zeit  Wilhelms  des  Eroberers ­
  hatte,  den  Grundherren  gegenüber  gesunken  sind 7 .  Namentlich
muß  die  Annahme  als  ausgeschlossen  gelten,  daß  eine  Nachahmung
der  Hohenstaufen  stattgefunden  habe,  für  welche  übrigens  auch  nicht

sehen  Staatshaushalte  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  32  S.  227  f.,  ferner
Huebner  im  Rheinischen  Museum  N.  T.  XII  342  (Bleistufen  aus  England  tragen
aus  Römischer  Zeit  den  Kaiserlichen  Stempel  1).
1  Daselbst  S.  51  ff.
3  Selfgovernment,  Kommunalverfassung  und  Verwaltungsgerichte  in  England
von  Dr.  Rudolf  Gneist,  3.  Auf!.,  Berlin  1871,  S.  13,  Frühe  1.  c.  S.  169.
3  Geschichte  von  England  von  J.  M.  Lappenberg  (aus  der  Heeren  und
Ukertschen  Sammlung),  Hamburg  1837,  II  143  ff.
4  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  n  S.  173.
6  Überall  ebenso  Frühe  1.  c.  S.  169;  Pearce  1.  c.,  preface  p.  9.  Auch  E.  Heymann ­
  in  v.  Holtzendorffs  Enzyklopädie  II  819  nimmt  an,  daß  das  Bergregal
spätestens  seit  der  Normannenherrschaft  in  England  gegolten  hat,  ebenso  Villanueva
  p.  277.
6  Bainbridge  p.  47.
7  Gneist,  Selfgovernment  S.  21—27.
            
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