Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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salinae,  welches  es  für  sich  in  mehreren  Orten  aus  zwei  Verleihungen
Ludwig  des  Kindes  und  Ottos  I.  ableitete,  an  die  von  ihm  gegründete
Abtei  Admont  innerhalb  des  dieser  zugeteilten  Gebietes.  In  dem  Admontischen
  Salbuche  ist  dieses  jus  salinae,  wie  folgt,  näher  bestimmt 1 :
jus  salinae,  hoc  est:  servi  administrantes  ignem  patellis  et  omnes
  boum  minatores  (Ochsentreiber)  in  festivitatibus  ova  cellerario
dare  debent;  et  unusquisque  eorum  saccum  unum  salis  per  annum,
carnes  cervorum  captorum  ad  coquinam  deferre.
Das  Wesentlichste  für  unsere  Untersuchung  dürfte  auch  bei  den
Salinen  der  Nachweis  sein„  daß  sie  kein  Zubehör  von  jedem  Grund
und  Boden  gewesen  sind,  daß  nicht  jeder  zur  Benutzung  der  Erdoberfläche ­
  Berechtigte  auch  zugleich  befugt  war,  die  in  seinem  Besitztum
hervorsprudelnden  oder  verborgenen  Solquellen  für  sich  zur  Salzgewinnung ­
  ohne  besondere  Verleihung  nutzbar  zu  machen.
Es  dürften  nun  noch  ganz  besondere  Erwägungen  für  die  Trennung
des  Rechts  auf  die  Salinen  von  dem  auf  die  Erdoberfläche  anzuführen
sein.
Der  Teil  der  Erdoberfläche,  welcher  eine  hervorsprudelnde  Solquelle ­
  in  Anspruch  nimmt,  ist  verhältnismäßig  sehr  klein  und  meist  in
der  Erde  verborgen.  Im  Mittelalter  waren  Grund  und  Boden  gering
im  Preise.  Die  alten  Schenkungs-  und  Verleihungsurkunden  erwähnen
fast  regelmäßig  der  terrae  incultae.  Das  Vorhandensein  solcher  beweist, ­
  daß  das  bebaute  Land  die  Nachfrage  und  den  Bedarf  jener
Zeit  weit  überstieg.  Dagegen  hatten  die  Solquellen  einen  Wert,  der
weit  den  eines  ganzen  Dorfgebietes  überragte.  Solquellen  waren  für
einzelne  Gaue  von  vitaler  Bedeutung  und  selbst  später  noch  reichte
zuweilen  eine  einzelne  solcher  Quellen  aus,  um  eine  ganze  Stadt  reich
und  blühend  zu  machen  (s.  auch  v.  Inama  II  208,  145.)
Die  Salzquellen  standen  wegen  ihrer  hohen  Wichtigkeit  in  der
Heidenzeit  unter  dem  Schutze  der  Priesterschaft 1  2  3  *  und  waren  den  alten
Germanen  geheiligt 8 .  Von  welchem  unermeßlichen  Wert  für  die  Germanen ­
  der  Besitz  von  Salzquellen  war,  ergibt  sich  aus  nachstehender
Erzählung  in  den  Annalen  des  Tacitus  XIII,  57;
1  v.  Muchar,  Geschichte  des  Herzogtums  Steiermark,  3.  Teil,  S.  105  und
Urkundenbuch  des  Herzogtums  Steiermark,  bearbeitet  von  Zahn,  Graz  1875,  Urkunde ­
  93  S.  108  gegen  das  Jahr  1100.
2  Seibertz,  Landes-  und  Rechtsgeschichte  des  Herzogtums  Westfalen  1.  Teil,
Arnsberg  1860,  S.  18  ff.
3  Justus  Möser,  Osnabrückische  Geschichte  I.  Teil  3.  Aufl.,  Berlin  und
Stettin  1819,  S.  52,  53.
            
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