Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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eines  Grubenfeldes  innerhalb  desselben  gewinnen  konnte.  Diese  Freiheit ­
  beruhte  nicht  auf  der  Herrenlosigkeit  dieser  Mineralien  (Silbererze),
sondern  auf  dem  Willen  und  dem  Rechte  des  Regalherrn.  Der
Atheniensische  Staat  hat  in  seinem  eigenen  Interesse  den  Bergbau  frei
erklärt 1 .
Dieselbe  Verfassung  wie  für  die  Bergwerke  um  Laurion  galt  für
die  Goldgruben  am  Pangäus 1  2 .
Der  vorstehenden  Auffassung  schließt  sich  auf  Grund  zahlreicher
Inskriptionen  Ardaillon  an 3 :  „La  propriete  de  l’Etat  s’etend  ä  toutes  les
mines  et  c’est  en  vertu  d’un  droit  regalien,  puis  qu’elle  ne  s’applique
qu’au  trefonds  et  non  ä  la  surface  correspondante  du  sol.“  Wie  die
Inskriptionen  ergeben,  erfolgten  Verleihungen  sowohl  auf  Staats-  wie  auf
Privatländereien.  Uber  die  Verhältnisse  zwischen  den  Beliehenen  und
den  Oberflächeneigentümern  enthält  das  Atheniensische  Recht  nichts
näheres,  anscheinend  überließ  es  deren  Regelung  dem  allgemeinen  Recht.
Gegen  Ardaillon  wenden  sich  Francotte 4  und  Lipsius 5 .  Ersterer  gibt  zu,
daß  alle  Inskriptionen  einen  vom  Oberflächeneigentümer  verschiedenen
Bergwerkseigentümer  zeigen,  schließt  aber  mit  Lipsius  aus  der  Rede
des  Demosthenes  gegen  Pantainos,  daß  ein  Privater,  Epikrates,  ein
eigenes,  nicht  bloß  ein  vom  Staate  gepachtetes  Bergwerk  besessen  habe.
Dies  widerlegt  aber  nicht  die  Regaltheorie,  da  man  annehmen  kann,
daß  der  Staat  die  Grube  verkauft  hatte.
Der  neueste  Schriftsteller  auf  diesem  Gebiet,  Fitzier,  führt  in  den
Leipziger  historischen  Abhandlungen  „über  Steinbrüche  und  Bergwerke
im  Ptolemäischen  und  Römischen  Ägypten“  aus,  daß  nach  dem  vorhandenen ­
  Quellenraaterial  der  Atheniensische  Staat  bis  zum  Sturze  durch
Sparta  der  Eigentümer  der  Silber-  und  Bleigruben  um  Laurion  gewesen
sei,  später  aber  nicht  mehr  vermocht  habe,  sein  Regalrecht  auszuüben,
doch  sei  dieses  das  ursprüngliche  gewesen.  Durch  die  Verpachtungskommission ­
  der  Poleten  seien  die  einzelnen  Bergwerksdistrikte  an  Dritte
abgegeben.  Hierüber  seien  Listen  geführt,  wobei  wenigstens  bis  etwa
zum  Jahre  300  stets  zwischen  dem  Recht  an  der  Oberfläche  und  dem
1  Xenophon  H  icspt  rcpoo63(ov  IV  12  oozsi  3s  pot  y.al  v  tcoXü;  xaüxa  apoxepa
tpoi  ifvujxsvai  —  daß  nämlich  der  Bergbau  zumal  wegen  der  Abgaben  dem  Staate
vorteilhaft  sei  —;  ixapfyet  -foöv  snl  iaoxeXsta  xai  x«jv  £svojv  xü)  ßouXopiv«)  tpfä£safl'ou
iv  xot?  pexdXXots.  S.  auch  Böckh  S.  119.
2  Büchsenschütz,  Besitz  und  Erwerb  im  griechischen  Altertum,  Halle  1869,
S.  103.  L.  H.  Biot,  De  la  propridtd  des  mines,  Paris  1895,  p.  19.
3  Les  mines  du  Laurion  dans  l’antiquitd,  Paris  1897.
*  L’industrie  dans  la  Grfece  ancienne,  Bruxelles  1901.
5  Das  attische  Recht  II  311;  s.  auch  Abignente  p.  71.
            
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