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Auch die pars fontis, welcher um das Jahr 983 1 in Besitz des
Salvatorklosters kam, beweist die Zugehörigkeit der Salinen zum Ober
flächenbesitze nicht.
Die jura salis Chiemensium apud Halle (Reichenhall), auf welche
sodann Bezug genommen wird, hat dies Kloster Herren-Chiemsee vom
Erzstifte zu Salzburg um das Jahr 1130 erhalten*. Dieses war
in der Lage, solche Schenkungen zu machen, da es einen großen
Teil der Reichenhaller Salinen de regalibus imperii besaß. Wenn eine
für die Salzbereitung geeignete Quelle als nicht im Besitze des Kaisers
befindlich aufgefuhrt wird, so schließt dies die Möglichkeit nicht aus,
daß sie vom Kaiser vergeben ist.
Die nun folgenden Zitate beweisen, daß Pfannstellen im Besitze
des Bischofs zu Halberstadt waren. Im Jahre UI2 8 übereignet der
Bischof von Halberstadt dem Kloster des heiligen Pankratius unter
anderem „in Dalheim una mansio et quinque jugera et unum Panstal
(Pfannstelle) in quo sal coquitur“. Ferner schenkt am 18. Oktober 1121
Bischof Reinhard von Halberstadt dem Augustiner Mönchskloster zu
St. Lorenz den Ort Kalbe und unter anderem „juxta Bardenwick in
Mechtenhusen unum panstalle et dimidium in Beckenhusen qui solvunt
XXIV solidos“. Die letzterwähnte wie viele andere Urkunden ergeben,
daß Halberstadt auch sonst viele andere Regalien besaß. Es dürfte
sicher sein, daß es diese wie die Salzrechte vom Kaiser hatte. Es
heißt nämlich beim Annalista Saxo 1 2 * 4 * zum Jahre 100g vom damaligen
Bischöfe:
„Adquisivit quoque sancto Stephano non rapinis, sed divina
favente clementia mille mansos et ducentos In molendinis
in areis, silvis, in fossis salinariis quantum adquiseverit, explicare
nequimus. “
Von wem er die Erwerbungen divina favente clementia machte,
ist nicht angegeben, doch wird in dem frommen Kaiser Heinrich II.
der Geschenkgeber zu suchen sein.
Die letzten beiden von Waitz angezogenen Urkunden betreffen
Salinen, welche das Hochstift zu Magdeburg besaß.
1 Pezii, Thesaurus anect. tom. VI pars I.
2 Monum. Boica II p. 279 seq. v. Koch-Sternfeld II 169.
8 Leuckfelds Antiquitates Halberstadenses, Wolfenbüttel 1714, Urkunde No. 58.
Riedels Codex diplomaticus Brandenburgensis 1859, 1. Hauptteil, XVII 427.
4 In der Monumenta Germaniae Historica ed. Pertz, Scriptorum tom. VI,
Hannoverae 1849, P- 641.