Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Auch die pars fontis, welcher um das Jahr 983 1 in Besitz des 
Salvatorklosters kam, beweist die Zugehörigkeit der Salinen zum Ober 
flächenbesitze nicht. 
Die jura salis Chiemensium apud Halle (Reichenhall), auf welche 
sodann Bezug genommen wird, hat dies Kloster Herren-Chiemsee vom 
Erzstifte zu Salzburg um das Jahr 1130 erhalten*. Dieses war 
in der Lage, solche Schenkungen zu machen, da es einen großen 
Teil der Reichenhaller Salinen de regalibus imperii besaß. Wenn eine 
für die Salzbereitung geeignete Quelle als nicht im Besitze des Kaisers 
befindlich aufgefuhrt wird, so schließt dies die Möglichkeit nicht aus, 
daß sie vom Kaiser vergeben ist. 
Die nun folgenden Zitate beweisen, daß Pfannstellen im Besitze 
des Bischofs zu Halberstadt waren. Im Jahre UI2 8 übereignet der 
Bischof von Halberstadt dem Kloster des heiligen Pankratius unter 
anderem „in Dalheim una mansio et quinque jugera et unum Panstal 
(Pfannstelle) in quo sal coquitur“. Ferner schenkt am 18. Oktober 1121 
Bischof Reinhard von Halberstadt dem Augustiner Mönchskloster zu 
St. Lorenz den Ort Kalbe und unter anderem „juxta Bardenwick in 
Mechtenhusen unum panstalle et dimidium in Beckenhusen qui solvunt 
XXIV solidos“. Die letzterwähnte wie viele andere Urkunden ergeben, 
daß Halberstadt auch sonst viele andere Regalien besaß. Es dürfte 
sicher sein, daß es diese wie die Salzrechte vom Kaiser hatte. Es 
heißt nämlich beim Annalista Saxo 1 2 * 4 * zum Jahre 100g vom damaligen 
Bischöfe: 
„Adquisivit quoque sancto Stephano non rapinis, sed divina 
favente clementia mille mansos et ducentos In molendinis 
in areis, silvis, in fossis salinariis quantum adquiseverit, explicare 
nequimus. “ 
Von wem er die Erwerbungen divina favente clementia machte, 
ist nicht angegeben, doch wird in dem frommen Kaiser Heinrich II. 
der Geschenkgeber zu suchen sein. 
Die letzten beiden von Waitz angezogenen Urkunden betreffen 
Salinen, welche das Hochstift zu Magdeburg besaß. 
1 Pezii, Thesaurus anect. tom. VI pars I. 
2 Monum. Boica II p. 279 seq. v. Koch-Sternfeld II 169. 
8 Leuckfelds Antiquitates Halberstadenses, Wolfenbüttel 1714, Urkunde No. 58. 
Riedels Codex diplomaticus Brandenburgensis 1859, 1. Hauptteil, XVII 427. 
4 In der Monumenta Germaniae Historica ed. Pertz, Scriptorum tom. VI, 
Hannoverae 1849, P- 641.
	        
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