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verschieden, wobei besonders die Ergiebigkeit, die größere oder geringere
•Schwierigkeit; des Betriebs, und ob es sich, wie bei Vipaska um uralte,
längst bekannte oder erst um neu zu erschließende Vorkommen handelt.
Der Okkupator der Tafeln von Vipaska entspricht dem Finder im Sinne
der mittelalterlichen Bergordnungen und des heutigen Bergrechts. Das
Bergrecht in den römischen Provinzen war phönizisch bzw. griechisch.
Diese Rechtssysteme kannten, wie das Bergrecht in Cornwall, Devonshire,
Derbyshire und in Laurion zeigt, das Erstfinderrecht genauso wiedas
Iglauer und Freiberger Bergrecht (s. auch w. u. §§ x8, 19). Deshalb möchte
der nicht zu verschweigende Ausspruch Völkels 1. c. S. 243, „die deutschen
Bergordnungen haben mit der lex metallis dicta nicht mehr Ähnlichkeit als
etwa der Sachsenspiegel mit den Digesten“, selbst wenn man von allen
Übereinstimmungen im einzelnen, auf die Mispoulet hin weißt, und von den
im Prinzip identischen Gewerkschaftsrecht absieht, kaum Anerkennung
finden.
Auch die Bergverfassungen, welche schon zur Römerzeit in den
englischen Grafschaften Cornwall, Devonshire und Derbyshire aller Wahr
scheinlichkeit nach gegolten haben, zeigen, daß sich auch in anderen
Teilen der Römische Staat als Eigentümer der Bergwerksmineralien an
gesehen hat und daß diese weder herrenlos noch der Verfügung des
Oberflächenbesitzers unterstellt waren 1 . Eine überall gleichmäßige Berg
werksverfassung hat indeß im Römischen Reiche bis zur späteren Kaiser
zeit schwerlich gegolten; vielmehr scheint man ursprünglich auf die na
türlichen Verhältnisse und namentlich auch auf die Rechtszustände des
unterworfenen Gebiets Rücksicht genommen zu haben. So hatte der
: Römische Staat einst einzelnen Provinzen das Recht des Bergbau
betriebes belassen, z. B. den Makedoniern, denen er nur die Gold- und
Silbergruben untersagte 1 2 .
Es lassen sich nun außerdem Vorangeführten noch zahlreiche Quellen
verzeichnisse dahin beibringeü, daß im Römischen Reiche wenigstens auf
Provinzialboden nicht der Grundeigentümer, sondern der Staat über
die Bergwerksmineralien, zu welchen im Römischen Reiche auch der
Marmor gerechnet wurde, verfügen konnte und daß sich der Grund
eigentümer den Bergbau anderer auch ohne seine Einwilligung unter
seinem Grundstücke — und aus polizeilichen Gründen nur nicht unter
seinen Gebäuden — gefallen lassen mußte.
1 S. unten § 19.
2 Livius lib. 45 cap. 18, 19, 29; Tacitus lib. V; Plinius XXXIII 1. 10, 21 ;
Biot 1. c. p. 19 f.