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nachgewiesen wird, daß die Zeche ohne des Bergmeisters Fristung, drei
anfahrende Schichten nicht bauhaftig gehalten war. Der Bergschreiber
— Art. io — trägt die Mutungen und Verleihungen in die Bergbücher
ein, deren Einsicht — Art. 23 — jedermann freisteht. Die Bergmeister
sollen aufpassen, daß in allen Zechen nützlich und nicht schädlich
gebauet werde — Art. 29 —.
31. Die (zweite) Bergordnung für Joachimstal vom 6. September
IS41 1 :
Teil II Art. 1: „Einen itzlichen Bergkmann sol hiemit nach
gelassen und vergünstiget sein, auff diesen und anderen, Unseren
zustendigen Gründen, auf alle Metall nach Gengen, Cluffte und
Geschicken ohne der Grundherrn und Besitzer der Guter einhalt,
zu schürften, Und welcher also einen newen gangk entblössen
und ausrichten wird, der sol der erste Finder sein auch des ersten
Finders recht, nämlich einen Fundgruben haben, die Massen aber
sollen den ersten Mutern verliehen werden.“
Um die Massen zu muten, braucht man also keinen Fund gemacht
zu haben. Entscheidend ist dabei das Alter der Mutung. Aber auch
die Fundgrube erlangt der Finder nicht ohne weiteres; vielmehr muß
er sie muten und sie muß ihm verliehen werden. Sein Vorrecht besteht
nur darin, daß er rücksichtlich der Fundgrube als erster Muter angesehen,
d. h. selbst früheren Mutern vorgezogen werden soll.
Teil II Art. 2: „. . . . Bergmeister, sollen macht und gewalt
haben, auff den gebirgen nach bergkleuffiger weis, und
der bergkrecht, auff alle Metal, Bergwerck zu verleyhen, und
Mutung des auffnehmens, soll er zu keyner zeit, auch niemandes
weygern, doch sol er von itzlichen einen zedtel nehmen,
was er gemutet .... desgleichen soll der Bergkmeister zur Er
weisung der Mutung, dem auffnehmer, wo ers begert, auch einen
zedtel geben, und von einer Fundtgrube, Masse, o. Stollen, nicht
mehr zu Mutgelt dann 1 von w. nehmen.“
Teil II Art. 3: Nach geschehener Mutung muß jeder Aufnehmer
den von ihm gemuteten Gang binnen 14 Tagen entblösen, widrigenfalls
die Mutung erlischt. Nach der Entblösung und Befahrung des Ganges
durch den Bergmeister hat dieser ihn an dem verordneten Leihetage
zu leihen und zu bestätigen. Freischürfen werden verboten — Art. 5
— d. h. die bergamtliche Bewilligung, in einem gewissen Revier
1 Sternberg, Geschichte II 254 ff. Schmidt, Sammlung I 195 ff.