Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

226 
nachgewiesen wird, daß die Zeche ohne des Bergmeisters Fristung, drei 
anfahrende Schichten nicht bauhaftig gehalten war. Der Bergschreiber 
— Art. io — trägt die Mutungen und Verleihungen in die Bergbücher 
ein, deren Einsicht — Art. 23 — jedermann freisteht. Die Bergmeister 
sollen aufpassen, daß in allen Zechen nützlich und nicht schädlich 
gebauet werde — Art. 29 —. 
31. Die (zweite) Bergordnung für Joachimstal vom 6. September 
IS41 1 : 
Teil II Art. 1: „Einen itzlichen Bergkmann sol hiemit nach 
gelassen und vergünstiget sein, auff diesen und anderen, Unseren 
zustendigen Gründen, auf alle Metall nach Gengen, Cluffte und 
Geschicken ohne der Grundherrn und Besitzer der Guter einhalt, 
zu schürften, Und welcher also einen newen gangk entblössen 
und ausrichten wird, der sol der erste Finder sein auch des ersten 
Finders recht, nämlich einen Fundgruben haben, die Massen aber 
sollen den ersten Mutern verliehen werden.“ 
Um die Massen zu muten, braucht man also keinen Fund gemacht 
zu haben. Entscheidend ist dabei das Alter der Mutung. Aber auch 
die Fundgrube erlangt der Finder nicht ohne weiteres; vielmehr muß 
er sie muten und sie muß ihm verliehen werden. Sein Vorrecht besteht 
nur darin, daß er rücksichtlich der Fundgrube als erster Muter angesehen, 
d. h. selbst früheren Mutern vorgezogen werden soll. 
Teil II Art. 2: „. . . . Bergmeister, sollen macht und gewalt 
haben, auff den gebirgen nach bergkleuffiger weis, und 
der bergkrecht, auff alle Metal, Bergwerck zu verleyhen, und 
Mutung des auffnehmens, soll er zu keyner zeit, auch niemandes 
weygern, doch sol er von itzlichen einen zedtel nehmen, 
was er gemutet .... desgleichen soll der Bergkmeister zur Er 
weisung der Mutung, dem auffnehmer, wo ers begert, auch einen 
zedtel geben, und von einer Fundtgrube, Masse, o. Stollen, nicht 
mehr zu Mutgelt dann 1 von w. nehmen.“ 
Teil II Art. 3: Nach geschehener Mutung muß jeder Aufnehmer 
den von ihm gemuteten Gang binnen 14 Tagen entblösen, widrigenfalls 
die Mutung erlischt. Nach der Entblösung und Befahrung des Ganges 
durch den Bergmeister hat dieser ihn an dem verordneten Leihetage 
zu leihen und zu bestätigen. Freischürfen werden verboten — Art. 5 
— d. h. die bergamtliche Bewilligung, in einem gewissen Revier 
1 Sternberg, Geschichte II 254 ff. Schmidt, Sammlung I 195 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.