Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Das Gesetz, den Regalbergbau betreffend für das Königreich 
Sachsen vom 22. Mai 1851 
§ 1: „Zum Bergregal gehören alle Mineralien, die wegen ihres 
Metallgehalts nutzbar sind.“ 
§ 2: „Die Aufsuchung und Gewinnung derselben ist unter 
den im gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen Bedingungen 
jedermann freigegeben. Es bedarf jedoch hierzu einer vom 
Staate erteilten Erlaubnis (Schürfen § 32, Verleihen § 50).“ 
Das Allgemeine österreichische Berggesetz vom 23. Mai 1854 1 2 , 
§ 3: „Unter Bergregale wird jenes landesfürstliche Hoheitsrecht 
verstanden, gemäß welchem gewisse, auf ihren natürlichen Lager 
stätten vorkommenden Mineralien der ausschließlichen Verfügung 
des Allerhöchsten Landesfürsten Vorbehalten sind.“ 
Das Bergregal liegt als Prinzip allen mohammedanischen und 
mehr oder minder ausgesprochen allen Kolonialberggesetzen zu Grunde. 
Das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 
24. Juni 1865 stellt an die Spitze die Trennung des Verfügungsrechts 
Uber die Bergwerksmineralien vom Grundeigentume. Ausgenommen 
vom Verfügungsrechte des Grundeigentümers sind nach § 1 die Metalle 
mit Ausnahme der Raseneisenerze 3 , einzelne Halbmetalle, Arsenik, 
Mangan, Antimon, Schwefel, ferner die Alaun- und Vitriolerze, sodann 
Stein- und Braunkohlen 4 5 , Graphit, endlich Steinsalz, die mit denselben 
auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salze (Kalisalze) und 
die Solquellen 6 . Die Aufsuchung der von der Verfügung des Grund 
eigentümers ausgeschlossenen Mineralien ist jedem nach Maßgabe des 
Gesetzes gestattet. „Der Erwerb und Betrieb für Rechnung des 
Staates ist den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes unterworfen“ 
(§ 2). Hieraus folgt, daß es, soweit nicht in neuester Zeit Ausnahmen 
zugelassen sind, nicht mehr vom Ermessen des Staates abhängt, ob 
er den Bergbau für sich, sei es an gewissen Mineralien, sei es in ge- 
1 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, 15. Stück vom 
Jahre 1851, S. 201 ff. 
* Abgedruckt und kommentiert bei Wenzel S. 175 ff. 
3 Eisen überhaupt gehört im Herzogtum Schlesien, der Grafschaft Glalz, in 
Neuvorpommern, der Insel Rügen und in den Hohenzollerischen Landen zum 
Grundeigentume, $ 211. 
4 In den ehemaligen kursächsischen Landesteilen gehören Stein- und Braun 
kohle zum Grundeigentume, § 212, jetzt Gesetz vom 22. Februar 1869. 
5 In den Landesteilen, wo das Provinzialrecht für Westpreußen vom 19. April 1844 
gilt, sind nur Steinsalz und die Salzquellen von der Verfügung des Grundeigentümers 
ausgeschlossen, §210.
	        
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