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wissen Distrikten, reservieren kann, mit anderen Worten, daß er sein
Regal nicht mehr im fiskalisch-monopolistischen Sinne ausnutzen darf.
Auf eigenem Grund und Boden darf jeder ohne obrigkeitliche
Erlaubnis schürfen, auf fremdem nur mit Einwilligung des Grundeigentümers,
welcher außer unter Gebäuden und einem Umkreise um diese
bis zu 200 Fuß in Gärten und eingefriedigten Hofräumen nicht versagt
werden darf. Geschieht dies gleichwohl, so ist die Erlaubnis,
falls nicht überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen,
durch die Bergbehörde zu erteilen (§§ 4—8). Die den gesetzlichen
Erfordernissen entsprechende Mutung begründet (§ 22) einen
Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums. Damit eine Mutung
den gesetzlichen Erfordernissen entspreche, ist unter anderem
notwendig, daß das in ihr bezeichnete Mineral an dem angegebenen
Fundpunkte auf seiner natürlichen Ablagerung vor ihrer Einlegung
entdeckt worden ist und bei der amtlichen Untersuchung in solcher
Menge und Beschaffenheit nachgewiesen wird, daß eine zur wirtschaftlichen
Verwertung führende bergmännische Gewinnung möglich erscheint
(§ 15.) Der Anspruch aus der Mutung kann im Rechtswege nicht
gegen die Bergbehörde, sondern nur gegen die verfolgt werden (§ 23),
welche dem Muter die Behauptung eines besseren Rechts entgegensetzen 1 .
Der den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Fund gibt dem
Finder das Vorrecht vor allen anderen, nach dem Zeitpunkte seines
Fundes eingelegten Mutungen, wenn er innerhalb einer Woche nach
gemachtem Funde Mutung einlegt 1 2 . Sonst geht (§ 25) die ältere
Mutung der jüngeren vor. „Das Bergwerkseigentum 3 wird durch die
von dem Oberbergamte erteilte Verleihung, bestätigte Konsolidation
oder Vertauschung von Grubenfeldern erworben.“ Der Bergwerkseigentümer
hat (§ 54) die ausschließliche Befugnis, nach den Bestimmungen
des Berggesetzes das in der Verleihungsurkunde benannte
Mineral in seinem Felde aufzusuchen und zu gewinnen sowie alle hierzu
erforderlichen Vorkehrungen unter und über Tage zu treffen.
Die Schürf- und Mutungsfreiheit trug wesentlich zum gewaltigen
Aufschwung des preußischen Bergbaues bei, der an Umfang und Bedeutung
nur dem nordamerikanischen nachsteht, den englischen fast
1 Ausnahmen, die heute die Regel bilden, im Gesetz vom 18. Juni 1907 (GS.
119) s. w. unten.
2 S. hierzu Entsch. d. Reichsger. Bd. 49 S. 281, Zeitschrift für Bergrecht
Bd. 42 S. 480, Arndt, Kommentar, Anm. 2 zu § 24.
s § 50 in Fassung Art. 37 I des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch vom 20. September 1899 (GS. 177). c