Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

279

wissen  Distrikten,  reservieren  kann,  mit  anderen  Worten,  daß  er  sein
Regal  nicht  mehr  im  fiskalisch-monopolistischen  Sinne  ausnutzen  darf.
Auf  eigenem  Grund  und  Boden  darf  jeder  ohne  obrigkeitliche
Erlaubnis  schürfen,  auf  fremdem  nur  mit  Einwilligung  des  Grundeigentümers, ­
  welcher  außer  unter  Gebäuden  und  einem  Umkreise  um  diese
bis  zu  200  Fuß  in  Gärten  und  eingefriedigten  Hofräumen  nicht  versagt ­
  werden  darf.  Geschieht  dies  gleichwohl,  so  ist  die  Erlaubnis,
falls  nicht  überwiegende  Gründe  des  öffentlichen  Interesses  entgegenstehen, ­
  durch  die  Bergbehörde  zu  erteilen  (§§  4—8).  Die  den  gesetzlichen ­
  Erfordernissen  entsprechende  Mutung  begründet  (§  22)  einen
Anspruch  auf  Verleihung  des  Bergwerkseigentums.  Damit  eine  Mutung ­
  den  gesetzlichen  Erfordernissen  entspreche,  ist  unter  anderem
notwendig,  daß  das  in  ihr  bezeichnete  Mineral  an  dem  angegebenen
Fundpunkte  auf  seiner  natürlichen  Ablagerung  vor  ihrer  Einlegung
entdeckt  worden  ist  und  bei  der  amtlichen  Untersuchung  in  solcher
Menge  und  Beschaffenheit  nachgewiesen  wird,  daß  eine  zur  wirtschaftlichen ­
  Verwertung  führende  bergmännische  Gewinnung  möglich  erscheint
(§  15.)  Der  Anspruch  aus  der  Mutung  kann  im  Rechtswege  nicht
gegen  die  Bergbehörde,  sondern  nur  gegen  die  verfolgt  werden  (§  23),
welche  dem  Muter  die  Behauptung  eines  besseren  Rechts  entgegensetzen 1 .
Der  den  gesetzlichen  Erfordernissen  entsprechende  Fund  gibt  dem
Finder  das  Vorrecht  vor  allen  anderen,  nach  dem  Zeitpunkte  seines
Fundes  eingelegten  Mutungen,  wenn  er  innerhalb  einer  Woche  nach
gemachtem  Funde  Mutung  einlegt 1  2 .  Sonst  geht  (§  25)  die  ältere
Mutung  der  jüngeren  vor.  „Das  Bergwerkseigentum 3  wird  durch  die
von  dem  Oberbergamte  erteilte  Verleihung,  bestätigte  Konsolidation
oder  Vertauschung  von  Grubenfeldern  erworben.“  Der  Bergwerkseigentümer ­
  hat  (§  54)  die  ausschließliche  Befugnis,  nach  den  Bestimmungen ­
  des  Berggesetzes  das  in  der  Verleihungsurkunde  benannte
Mineral  in  seinem  Felde  aufzusuchen  und  zu  gewinnen  sowie  alle  hierzu
erforderlichen  Vorkehrungen  unter  und  über  Tage  zu  treffen.
Die  Schürf-  und  Mutungsfreiheit  trug  wesentlich  zum  gewaltigen
Aufschwung  des  preußischen  Bergbaues  bei,  der  an  Umfang  und  Bedeutung ­
  nur  dem  nordamerikanischen  nachsteht,  den  englischen  fast
1  Ausnahmen,  die  heute  die  Regel  bilden,  im  Gesetz  vom  18.  Juni  1907  (GS.
119)  s.  w.  unten.
2  S.  hierzu  Entsch.  d.  Reichsger.  Bd.  49  S.  281,  Zeitschrift  für  Bergrecht
Bd.  42  S.  480,  Arndt,  Kommentar,  Anm.  2  zu  §  24.
s  §  50  in  Fassung  Art.  37  I  des  Preußischen  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen ­
  Gesetzbuch  vom  20.  September  1899  (GS.  177).  c
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.