Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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dieses  gehört  und  daß  er  nicht  bloß  ein  jus  in  re  aliena  noch  ein
bloßes  Okkupationsrecht  hat,  genau  so  wie  der  Grundeigentümer  sich
als  Eigentümer  der  ihm  gehörigen  Ton-,  Stein-,  Marmor-,  Sandlager
ansieht.  Und  wie  will  man  erklären,  daß  dort,  wo,  wie  in  der  Provinz
Hanover  Steinsalz  zum  Grundeigentum  gehört,  der  Grundeigentümer
Eigentümer  des  Steinsalzlagers  ist,  nicht  aber  der  Bergwerkseigentümer
dort,  wo  Steinsalz  nicht  pars  fundi  ist?
Das  durch  die  Verleihungsurkunde  des  Oberbergamts  entstehende
Bergwerkseigentum  ist  auch  kein  jus  in  re  aliena.  Aber  wenn  einerseits
durch  die  Verleihung  und  andererseits  nicht  vor  der  Verleihung  ein  volles
Eigentum  an  den  verliehenen  Mineralien  dem  Beliehenen  gegeben  wird,
und  wenn  ferner  bis  zur  Verleihung  die  Bergwerksmineralien  weder
rechtliche  Bestandteile  des  Grundeigentums  noch  herrenlose  Sachen
sind,  wem  steht  bis  zu  jenem  Zeitpunkte  das  Eigentum  an  denselben
zu?  Meiner  Annahme  nach  dem  Staate.  Diese  Mineralien  sind  aber
nicht  mehr  fiskalische,  sondern  öffentliche  Sachen;  der  Staat  hat  sie
nicht  zu  eigen,  um  sie  ausschließlich  für  den  Fiskus  zu  verwenden,
sondern  um  darüber  ira  Interesse  der  Gesamtheit  nach  Maßgabe  des
Gesetzes  zu  verfügen.  Gegen  eine  solche  Annahme  spricht  nun  nicht  der
Umstand,  daß,  wenn  der  Staat  für  sich  Bergwerke  betreiben  will,  er  diese
der  Regel  nach  wie  jeder  Dritte  erst  erwerben  muß;  denn  der  Staat
kommt  hier  in  doppelter  Eigenschaft  in  Betracht,  einmal  als  Vertreter
der  Gesamtheit  und  sodann  als  Bergfiskus,  als  jemand,  der  wie  ein
Privater  eine  privatwirtschaftliche  Unternehmung  betreiben  will  und
eben  deshalb  keinen  Vorzug  vor  jedem  anderen  Konkurrenten  haben
soll.  Wenn  der  Staat  und  der  Bergfiskus  nicht  etwas  verschiedenes
wären,  wie  könnte  der  erstere  dem  letzteren  Bergwerkseigentum  übertragen? ­
  Die  Gesetzgebung  hatte  im  Jahre  1865  zu  einer  ihrer  hauptsächlichsten ­
  Aufgaben,  den  Bergfiskus  vom  Staate  zu  trennen,  die
Bergwerksmineralien  von  fiskalischen  Sachen,  die  sie  früher  waren,
in  öffentliche  Sachen,  die  sie  heute  sind,  umzuwandeln.  Es  wird  aber
wohl  niemand  behaupten,  daß  eine  Staatseisenbahn  aufhören  sollte
Staatseigentum  zu  sein,  weil  der  Staat  (als  Bergwerks-,  Forst-,  Domänenbesitzer) ­
  nur  unter  den  nämlichen  Bedingungen  wie  jeder  andere  diese
benutzen  dürfe.  Der  Justiz-,  Domänen-,  Bergwerks-,  Forstfiskus  usw.
muß  genau  so  Fracht  zahlen  für  die  Benutzung  staatlicher  Eisenbahnen
wie  jeder  Private.  Er  ist  den  nämlichen  Bahn-,  Betriebs-  usw.  Ordnungen ­
  unterworfen.
Auch  der  Umstand,  daß  dem  Staate  vorgeschrieben  wird,  wie  er
sein  Eigentum  an  den  Bergwerksmineralien  ausüben  muß,  und  daß  er
            
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