Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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dürfte  um  so  weniger  erfindlich  sein,  als  der  letztere  weder  eine  Entschädigung ­
  hierfür,  noch  eine  Benachrichtigung  erhält 1 .  Daß  es  nicht
angeht,  das  Recht  des  Staates  zur  Verleihung  des  Bergwerkseigentums
durch  seine  Polizeihoheit  zu  begründen,  dürfte  auch  daraus  folgen,  daß
der  Bergau  als  solcher  gar  keiner  polizeilichen  Genehmigung  bedarf.
Wo  die  Verfügung  Uber  die  Bergwerksmineralien  dem  Grundeigentümer
zusteht 1  2 ,  oder  wo  das  Privatregal 3  4  vorkommt,  kann  der  Bergbau  grundsätzlich ­
  ohne  jede  Erlaubnis  des  Staates,  aber  nur  mit  Erlaubnis  des
betreffenden  Grundeigentümers  oder  Privatregalherrn  betrieben  werden.
Und  doch  ist  die  Polizeihoheit  im  ganzen  Staate  die  nämliche!
Auch  die  „Berghoheit",  von  der  man  bei  Beratung  des  Gesetzes
vom  18.  Juni  1907  zu  sprechen  pflegte,  reicht  an  sich  nicht  aus,  das
Verleihungsrecht  des  Staates  an  den  vorbehaltenen  Mineralien  zu  erklären. ­
  Man  pflegte  zu  sagen,  daß  diese  der  „Allgemeinheit“  reservirt
sind  (Rede  des  Ministers  Delbrück  am  6.  Mai  1907  im  Abgeordnetenhause, ­
  Sten.  Bericht  475°)-  Diese  „Allgemeinheit“  ist  der  vom  Fiskus
verschieden  gedachte  Staat.
Für  die  Annahme  des  Staatseigentums  an  den  noch  unverliehenen
Bergwerksraineralien  spricht  auch  das  Französische  Recht,  welches  dem
Preußischen  Berggesetze  vielfach  als  Vorbild  gedient  hat*.  In  Frankreich ­
  sind  die  Bergwerksmineralien  bis  zur  Verleihung  tatsächlich  Staatseigentum ­
  und  man  würde  dies  offen  ausgesprochen  haben,  wenn  dem
nicht  der  auf  das  bürgerliche  Gesetzbuch  gestützte  Anspruch  des  Grundeigentümers ­
  im  Wege  gestanden  hätte.  Ein  solcher  Anspruch  des  Grundeigentümers ­
  ist  aber  in  Preußen  nicht  vorhanden.  Endlich  spricht  für
das  Staatseigentum,  daß  nach  der  konstanten  Praxis  in  Preußen  und
Frankreich  die  ohne  Verleihung  des  Staates  gewonnenen  Bergwerksmineralien ­
  nicht  dem  Grundeigentümer,  noch  dem  Gewinner  derselben,
sondern  regelmäßig  dem  Staate  gehören 5 .  Glaubt  man  ein  Eigentum
des  Staates  an  den  noch  unverliehenen  Bergwerksmineralien  nicht  billigen
1  S.  auch  von  Beughem,  Bemerkungen  S.  n.
2  Z.  B.  in  Schlesien  rücksichtlich  des  Eisens,  in  den  vormals  sächsischen
Landesteilen  rücksichtlich  der  Kohlen.
3  Dasselbe  ist  nach  §  250  des  Allgemeinen  Berggesetzes  in  Geltung  geblieben.
4  S.  Achenbach,  Französisches  Bergrecht  S.  3  ff.
5  Achenbach,  Französisches  Bergrecht  S.  121  ff.  wo  diese  Praxis  allerdings
bekämpft  wird.  Das  einzige,  diese  Praxis  als  unrichtig  verwerfende  Urteil  eines
französischen  Gerichtshofes  kann  meines  Erachtens  schon  deshalb  nicht  lür  das
preußische  Recht  entscheidend  sein,  weil  sich  dasselbe  auf  die  schon  erwähnte
Vorschrift  des  Artikel  552  im  Bürgerlichen  Gesetzbuche  stützt,  welche  in  Preußen
nicht  gilt.
            
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