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dürfte um so weniger erfindlich sein, als der letztere weder eine Entschädigung
hierfür, noch eine Benachrichtigung erhält 1 . Daß es nicht
angeht, das Recht des Staates zur Verleihung des Bergwerkseigentums
durch seine Polizeihoheit zu begründen, dürfte auch daraus folgen, daß
der Bergau als solcher gar keiner polizeilichen Genehmigung bedarf.
Wo die Verfügung Uber die Bergwerksmineralien dem Grundeigentümer
zusteht 1 2 , oder wo das Privatregal 3 4 vorkommt, kann der Bergbau grundsätzlich
ohne jede Erlaubnis des Staates, aber nur mit Erlaubnis des
betreffenden Grundeigentümers oder Privatregalherrn betrieben werden.
Und doch ist die Polizeihoheit im ganzen Staate die nämliche!
Auch die „Berghoheit", von der man bei Beratung des Gesetzes
vom 18. Juni 1907 zu sprechen pflegte, reicht an sich nicht aus, das
Verleihungsrecht des Staates an den vorbehaltenen Mineralien zu erklären.
Man pflegte zu sagen, daß diese der „Allgemeinheit“ reservirt
sind (Rede des Ministers Delbrück am 6. Mai 1907 im Abgeordnetenhause,
Sten. Bericht 475°)- Diese „Allgemeinheit“ ist der vom Fiskus
verschieden gedachte Staat.
Für die Annahme des Staatseigentums an den noch unverliehenen
Bergwerksraineralien spricht auch das Französische Recht, welches dem
Preußischen Berggesetze vielfach als Vorbild gedient hat*. In Frankreich
sind die Bergwerksmineralien bis zur Verleihung tatsächlich Staatseigentum
und man würde dies offen ausgesprochen haben, wenn dem
nicht der auf das bürgerliche Gesetzbuch gestützte Anspruch des Grundeigentümers
im Wege gestanden hätte. Ein solcher Anspruch des Grundeigentümers
ist aber in Preußen nicht vorhanden. Endlich spricht für
das Staatseigentum, daß nach der konstanten Praxis in Preußen und
Frankreich die ohne Verleihung des Staates gewonnenen Bergwerksmineralien
nicht dem Grundeigentümer, noch dem Gewinner derselben,
sondern regelmäßig dem Staate gehören 5 . Glaubt man ein Eigentum
des Staates an den noch unverliehenen Bergwerksmineralien nicht billigen
1 S. auch von Beughem, Bemerkungen S. n.
2 Z. B. in Schlesien rücksichtlich des Eisens, in den vormals sächsischen
Landesteilen rücksichtlich der Kohlen.
3 Dasselbe ist nach § 250 des Allgemeinen Berggesetzes in Geltung geblieben.
4 S. Achenbach, Französisches Bergrecht S. 3 ff.
5 Achenbach, Französisches Bergrecht S. 121 ff. wo diese Praxis allerdings
bekämpft wird. Das einzige, diese Praxis als unrichtig verwerfende Urteil eines
französischen Gerichtshofes kann meines Erachtens schon deshalb nicht lür das
preußische Recht entscheidend sein, weil sich dasselbe auf die schon erwähnte
Vorschrift des Artikel 552 im Bürgerlichen Gesetzbuche stützt, welche in Preußen
nicht gilt.