bestraft zu werden. Das ist richtig, wo Bussen bestehen und
zwar in einem Betrag, der die Uebertretung für Arbeiter nicht
mehr vorteilhaft erscheinen lässt. Dies ist aber sehr oft nicht
der Fall. Die Wöchnerin z. B., die gestützt auf lügenhafte
Angaben sich einige Wochen zu früh wieder in die Fabrik ein-
schmuggelt oder in eine andere Fabrik, wo ihre Schwangerschaft
nicht bekannt war, zu früh eintritt, wird sich aus der zulässigen
maximalen Busse von einem halben Tagesverdienst nichts machen,
wenn sie durch ihre Uebertretung ein oder anderthalb Dutzend
Tagelöhne gewinnt. Der Arbeitgeber wird freilich auch nicht
bestraft werden, wenn er beweist, dass er betrogen. worden ist.
Durch diese allseitige Straflosigkeit, ein nicht seltenes
Vorkommnis, gelangt man aber dazu, den Wöchnerinnenaus-
Schluss ganz illusorisch zu machen. Der gleichen Straflosigkeit
erfreut sich auch der Arbeiter, ‚welcher durch DEI
Verwendung oder: Beseitigung einer Schutzvor.-
ichtung zahlreiche Nebenarbeiter aufs N och ste
gefährdet. Er kann für seinen Leichtsinn höchstens mit einem
halben Taglohn gebüsst werden; der Prinzipal aber, der seiner
Renitenz hilflos gegenübersteht, unterliegt möglicherweise wegen
Nichtgebrauch der vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen der Be-
Strafung. Darauf beruht zum. nicht geringsten Teil die ausser-
Ordentliche Nachlässigkeit im Gebrauch von Schutzvorrichtungen,
über welche jeder Amtsbericht der Inspektoren zu klagen hat;
denn selten wird sich ein Richter entschliessen können, einen
Arbeitgeber zu strafen, der gegenüber dem Arbeiter machtlos war.“
Nach dieser Richtung ist eine Ergänzung des Gesetzes nötig
Redaktionell. lässt sich der Vorschlag der Fabrikinspektoren be-
deutend vereinfachen:
Leichte Zuwiderhandlungen des Fabrikinhabers
Oder der Arbeiter gegen dieses Gesetz, gegen die
Vollziehungsverordnung und Spezialvorschriften der
zuständigen Aufsichtsbehörden sind, abgesehen von
den zivilrechtlichen Folgen, mit Polizeibussen von
do bis 50 Franken zu belegen.
Gerichtliche Bestrafung.
Der Antrag der Fabrikinspektoren für die Bestrafung von
SChweren Fällen der Zuwiderh jandlung ist Artikel 23, Absatz 2,
“Nihalten und lautet:
Art 50