fullscreen: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
bestraft zu werden. Das ist richtig, wo Bussen bestehen und 
zwar in einem Betrag, der die Uebertretung für Arbeiter nicht 
mehr vorteilhaft erscheinen lässt. Dies ist aber sehr oft nicht 
der Fall. Die Wöchnerin z. B., die gestützt auf lügenhafte 
Angaben sich einige Wochen zu früh wieder in die Fabrik ein- 
schmuggelt oder in eine andere Fabrik, wo ihre Schwangerschaft 
nicht bekannt war, zu früh eintritt, wird sich aus der zulässigen 
maximalen Busse von einem halben Tagesverdienst nichts machen, 
wenn sie durch ihre Uebertretung ein oder anderthalb Dutzend 
Tagelöhne gewinnt. Der Arbeitgeber wird freilich auch nicht 
bestraft werden, wenn er beweist, dass er betrogen. worden ist. 
Durch diese allseitige Straflosigkeit, ein nicht seltenes 
Vorkommnis, gelangt man aber dazu, den Wöchnerinnenaus- 
Schluss ganz illusorisch zu machen. Der gleichen Straflosigkeit 
erfreut sich auch der Arbeiter, ‚welcher durch DEI 
Verwendung oder: Beseitigung einer Schutzvor.- 
ichtung zahlreiche Nebenarbeiter aufs N och ste 
gefährdet. Er kann für seinen Leichtsinn höchstens mit einem 
halben Taglohn gebüsst werden; der Prinzipal aber, der seiner 
Renitenz hilflos gegenübersteht, unterliegt möglicherweise wegen 
Nichtgebrauch der vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen der Be- 
Strafung. Darauf beruht zum. nicht geringsten Teil die ausser- 
Ordentliche Nachlässigkeit im Gebrauch von Schutzvorrichtungen, 
über welche jeder Amtsbericht der Inspektoren zu klagen hat; 
denn selten wird sich ein Richter entschliessen können, einen 
Arbeitgeber zu strafen, der gegenüber dem Arbeiter machtlos war.“ 
Nach dieser Richtung ist eine Ergänzung des Gesetzes nötig 
Redaktionell. lässt sich der Vorschlag der Fabrikinspektoren be- 
deutend vereinfachen: 
Leichte Zuwiderhandlungen des Fabrikinhabers 
Oder der Arbeiter gegen dieses Gesetz, gegen die 
Vollziehungsverordnung und Spezialvorschriften der 
zuständigen Aufsichtsbehörden sind, abgesehen von 
den zivilrechtlichen Folgen, mit Polizeibussen von 
do bis 50 Franken zu belegen. 
Gerichtliche Bestrafung. 
Der Antrag der Fabrikinspektoren für die Bestrafung von 
SChweren Fällen der Zuwiderh jandlung ist Artikel 23, Absatz 2, 
“Nihalten und lautet: 
Art 50 
        
      
       
      
   
   
     
       
     
    
     
    
     
       
     
     
      
    
   
       
    
     
   
   
    
      
      
    
  
  
  
   
   
     
      
       
     
   
	        
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