Full text: Das Konkursverfahren

152 Vas Konkursverfahren. 
des Ablebens des eigentlichen Schuldners, sondern auch im Falle 
seiner Todeserklärung zur Anwendung gelangt,'folgt ohne 
weiteres aus der Tatsache, daß das Gesetz an die Todeserklärung 
die Vermutung knüpft, daß der verschollene in dem Zeitpunkt 
gestorben ist, welcher in dem die Todeserklärung aussprechenden 
Urteile festgestellt ist 1 ). 
Gb die Bestimmungen der Konkursordnung über das Rach- 
laßvermögen auch in dem Falle Platz greifen, wenn bereits über 
das vermögen des Erblassers der Konkurs eröffnet worden war, 
also mit anderen Worten, ob sichder gewöhnliche Konkurs 
durch den Tod des Gemeinschuldners für die Zukunft 
in einen Uachlaßkonkurs verwandelt, ist eine Streit 
frage. Die Regeln des Uachlaßkonkurses werden, aber ohne Rück 
wirkung, insoweit entsprechend anzuwenden sein, als die beson 
dere Lage der Dinge dies gestattet. Rechte und Obliegenheiten 
eines Gemeinschuldners nimmt fortan der Erbe wahr. 
Der verkauf der Erbschaft hindert die Eröffnung des 
Konkurses über den Nachlaß nicht- der Käufer tritt in Ansehung 
des Verfahrens an Stelle des Erben. 
2. Die für den Uachlaßkonkurs getroffene Regelung findet im 
Falle derfortgefetztenGütergemeinschaftaufdaskon- 
kursverfahren über das Gesamtgut entsprechende An 
wendung. 
Konkursgläubiger sind nur die Gesamtgutsgläubiger, deren 
Forderungen schon zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Güter 
gemeinschaft bestanden. 
Zu dem Antrage auf Eröffnung des Verfahrens ist ein Gläubiger 
nicht berechtigt, dem gegenüber der überlebende Ehegatte zu dieser 
Zeit persönlich haftete. Die anteilsberechtigten Abkömmlinge sind 
zu dem Antrag gleichfalls nicht berechtigt; das Gericht hat sie aber, 
soweit tunlich, zu hören. Die Gemeinschuldnerrechte und -pflichten 
treffen allein den überlebenden Ehegatten. Zur Konkursmasse 
gehört das beschlagsfähige Gesamtgut in dem Bestände, den es zur 
Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat, mit 
ähnlichen Erweiterungen und Beschränkungen wie beim Rach- 
laßkonkurs. Das übrige vermögen des überlebenden Ehegatten 
und das vermögen der Abkömmlinge füllt nicht in die Konkurs 
masse. i) 
i) § 13 ff. BEB.
	        
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