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Konterbande.
konterbande zu betrachten, so hat sie ihre Absicht durch eine Erklärung
kundzugeben.
d) Die Freiliste.
Gegenstände und Stosse, die für kriegerische Zwecke nicht verwend
bar sind, können nicht als Kriegskonterbande erklärt werden.
Als Kriegskonterbande können die nachstehenden Gegenstände nicht
erklärt werden:
Rohbaumwolle, Rohwolle, Rohseide, rohe Jute, roher Flachs, roher
Hanf und andere Rohstoffe der Textilindustrie sowie die daraus gespon
nenen Garne; ölhaltige Nüsse und Sämereien, Kopra; Kautschuk,
Harz, Gummi und Lack, Hopfen; rohe Felle, Hörner, Knochen und
Elfenbein; natürlicher und künstlicher Dünger, mit Einschluß der für
die Landwirtschaft verwendbaren Nitrate und Phosphate; Erze; Erde,
Ton, Kalk, Kreide, Steine mit Einschluß des Marmors, Ziegelsteine,
Schiefer und Dachziegel; Porzellan und Glaswaren; Papier und die
zu seiner Herstellung zubereiteten Stoffe; Seife, Farbe mit Einschluß
der ausschließlich zu ihrer Herstellung bestimmten Materialien und Fir
nis; Chlorkalk, Soda, Ätznatron, schwefelsaures Natron in Kuchen,
Ammoniak, schwefelsaures Ammoniak und Kupfervitriol; Maschinen
für Landwirtschaft, für Bergbau, für Textilindustrie und für Buch-
druckerei; Edelsteine, Halbedelsteine, Perlen, Perlmutter und Ko
rallen; Turm- und Wanduhren, Standuhren und Taschenuhren außer
Chronometern; Mode- und Galanteriewaren; Federn jeder Art, Haare
und Borsten; Gegenstände zur Wohnungseinrichtung und zum Woh
nungsschmucke; Büromöbel und Bürobedarf.
Als Kriegskonterbande können ferner nicht angesehen werden:
Gegenstände und Stoffe, die ausschließlich zur Pflege der Kranken
und Verwundeten dienen, jedoch mit der Maßgabe, daß sie im Falle
gewichtiger militärischer Erfordernisse gegen Entschädigung angefor
dert werden können, wenn sie die Art. 30 vorgesehene Bestimmung
haben; Gegenstände und Stoffe, die zum Gebrauche des Schiffes, wo
sie vorgefunden werden, oder zum Gebrauche der Besatzung oder der
Passagiere dieses Schiffes während der Reise bestimmt sind.
II. Die Bedeutung der Unterscheidung.
a) Die Destinatio hostile bei der absoluten Konterbande.
Die Gegenstände der absoluten Konterbande unterliegen der Be
schlagnahme, wenn bewiesen wird, daß ihre Bestimmung das feindliche