Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Konterbande. 
konterbande zu betrachten, so hat sie ihre Absicht durch eine Erklärung 
kundzugeben. 
d) Die Freiliste. 
Gegenstände und Stosse, die für kriegerische Zwecke nicht verwend 
bar sind, können nicht als Kriegskonterbande erklärt werden. 
Als Kriegskonterbande können die nachstehenden Gegenstände nicht 
erklärt werden: 
Rohbaumwolle, Rohwolle, Rohseide, rohe Jute, roher Flachs, roher 
Hanf und andere Rohstoffe der Textilindustrie sowie die daraus gespon 
nenen Garne; ölhaltige Nüsse und Sämereien, Kopra; Kautschuk, 
Harz, Gummi und Lack, Hopfen; rohe Felle, Hörner, Knochen und 
Elfenbein; natürlicher und künstlicher Dünger, mit Einschluß der für 
die Landwirtschaft verwendbaren Nitrate und Phosphate; Erze; Erde, 
Ton, Kalk, Kreide, Steine mit Einschluß des Marmors, Ziegelsteine, 
Schiefer und Dachziegel; Porzellan und Glaswaren; Papier und die 
zu seiner Herstellung zubereiteten Stoffe; Seife, Farbe mit Einschluß 
der ausschließlich zu ihrer Herstellung bestimmten Materialien und Fir 
nis; Chlorkalk, Soda, Ätznatron, schwefelsaures Natron in Kuchen, 
Ammoniak, schwefelsaures Ammoniak und Kupfervitriol; Maschinen 
für Landwirtschaft, für Bergbau, für Textilindustrie und für Buch- 
druckerei; Edelsteine, Halbedelsteine, Perlen, Perlmutter und Ko 
rallen; Turm- und Wanduhren, Standuhren und Taschenuhren außer 
Chronometern; Mode- und Galanteriewaren; Federn jeder Art, Haare 
und Borsten; Gegenstände zur Wohnungseinrichtung und zum Woh 
nungsschmucke; Büromöbel und Bürobedarf. 
Als Kriegskonterbande können ferner nicht angesehen werden: 
Gegenstände und Stoffe, die ausschließlich zur Pflege der Kranken 
und Verwundeten dienen, jedoch mit der Maßgabe, daß sie im Falle 
gewichtiger militärischer Erfordernisse gegen Entschädigung angefor 
dert werden können, wenn sie die Art. 30 vorgesehene Bestimmung 
haben; Gegenstände und Stoffe, die zum Gebrauche des Schiffes, wo 
sie vorgefunden werden, oder zum Gebrauche der Besatzung oder der 
Passagiere dieses Schiffes während der Reise bestimmt sind. 
II. Die Bedeutung der Unterscheidung. 
a) Die Destinatio hostile bei der absoluten Konterbande. 
Die Gegenstände der absoluten Konterbande unterliegen der Be 
schlagnahme, wenn bewiesen wird, daß ihre Bestimmung das feindliche
	        
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