1. Kapitel. Begriff, Wesen, Aufgabe und Schranken der Sozialpolitik. 3
engeren Sinne, weil es sich hier nicht um eine in unselbständiger
Berufsstellung tätige Schicht handelt; sie sind Gegenstand der Sozial
politik im weiteren Sinne.
Mit dem Namen Sozialpolitik wird nicht nur die praktische sozial
politische Arbeit, sondern auch deren wissenschaftliche Behandlung
bezeichnet. Die Sozialpolitik in diesem Sinne ist ein bedeutsamer
Zweig der Volkswirtschaftslehre oder, wenn man aus dieser den auf
die praktische Politik bezüglichen Teil als besondere Wissenschaft
herausnehmen will, der Volkswirtschaftspolitik. Dabei ist aber ein
wichtiger Unterschied nicht zu übersehen. Die Volkswirtschaftspolitik
hat an sich nur mit Maßnahmen der Staatsgewalt zu tun. Denn nur
der Gesamtorganismus der wirtschaftlichen Arbeit des im Staat ge
einten Volkes kann als Volkswirtschaft angesprochen werden. Die
dem Staat nachgeordneten öffentlich rechtlichen Selbstverwaltungs
körper können selbständig zwar Wirtschafts-, aber nicht Volkswirt
schaftspolitik treiben, so umfangreich auch im übrigen ihre Mit
wirkung an der Durchführung volkswirtschaftspolitischer Aufgaben
sein mag. Anders ist es bei der Sozialpolitik. Die Klassenunterschiede
machen sich nicht nur über den ganzen Staat hin geltend. Sie wirken
zunächst auch auf die Entwicklung engerer Gemeinwesen, insbesondere
der Städte ein. Die dem Staate nach- und untergeordneten Selbst
verwaltungskörper haben deshalb nicht nur die Aufgabe einer Mit
arbeit an den staatlichen sozialpolitischen Maßnahmen, sondern auch
den Beruf zu selbständiger sozialpolitischer Betätigung innerhalb ihres
engeren Bereiches. Von vornherein muß deshalb der Begriff der Sozial
politik alle als sozialpolitisch anzusprechende obrigkeitliche Wirk
samkeit umfassen. Aber auch das wird den Tatsachen noch nicht
völlig gerecht. Auch in den noch engeren Kreisen, wie sie durch das
Zusammenfassen produktiver Arbeit in Unternehmungen geschaffen
werden, besteht das Bedürfnis nach einer Abschwächung der Klassen
unterschiede. Das veranlaßt Unternehmer wie Arbeiter, sich nicht
auf die zur Durchführung der staatlichen und kommunalen Maßnahmen
erforderliche Mitarbeit zu beschränken, sondern auch selbst mit Hand
anzulegen, um in selbständiger Betätigung soziale Mißstände zu be
seitigen oder zu mildern. Dazu treten vielfache Maßnahmen von Körper
schaften, Vereinen und Gesellschaften, die nicht als Selbstinteressenten
beim Produktionsprozeß beteiligt sind, sich aber aus allgemeinen, hu
manitären Erwägungen und aus Gemeinsinn die Milderung sozialer
Übelstände zum Ziel gesetzt haben. Es ist nicht möglich, alle diese
verschiedenen Arbeiten für das gleiche Ziel von der staatlichen Sozial
politik völlig abzutrenuen. Denn hier bestehen zahllose Zusammen
hänge und Wechsehvirkungen, die dem Gesamtinteresse durch Ab
schwächung der Klassenunterschiede dienen und dienen sollen. Man
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