Metadata : Einführung in die Kriegswirtschaftslehre

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Es  gibt  eine  Reihe  von  Vertretern  der  Bankkreise, ­
  welche  mit  großem  Nachdruck  darauf  hinweisen,
  daß  die  Banken  im  Kriegsfall  allen  Anforderungen ­
  genügen  könnten,  und  dennoch  sollen
die  Auskünfte,  welche  seitens  der  Banken  während
der  Marokkokrise  dem  Deutschen  Kaiser  gemacht
wurden,  ihn  nicht  befriedigt  haben.  Auch  seitens
der  Heeresverwaltungen  wird  wohl  in  vielen  Ländern ­
  zeitweilig  mit  einer  Leistungsfähigkeit  der
Finanzverwaltungen  gerechnet  —  die  selbst  wieder
von  jener  der  Banken  abhängt  —  die  nicht
immer  ganz  den  Tatsachen  entspricht.  Die  Tendenz, ­
  die  Geld-  und  Kreditordnung  in  Schutz  zu
nehmen,  führt  auch  dazu,  daß  der  Börse
in  Kriegszeiten  eine  Verteidigung  zuteil  wird,
während  von  anderer  Seite  gerade  die  Börse  als
Herd  der  Panik  charakterisiert  wird.  Man  weist
dabei  darauf  hin,  daß  die  tollsten  und  unmotiviertesten ­
  Paniken  in  Friedenszeiten  gerade  an
den  Börsen  sich  gezeigt  haben  und  daß  es
schlimm  um  einen  Staat  bestellt  sei,  der  in  Kriegszeiten ­
  allein  auf  die  Aufnahmefähigkeit  der  Börse
für  Renten  angewiesen  ist.
Selbst  wenn  man  einen  Kriegsplan  ausarbeitet, ­
  der  das  glatte  Funktionieren  der  Banken
und  Börsen  voraussetzt,  sollte  man  auch  einen
zweiten  ausarbeiten,  der  ihr  Versagen  in  Rechnung
stellt.  Nichts  rächt  sich  mehr,  als  das  übertriebene
Vertrauen  in  die  Geld-  und  Kreditordnung.  Es  ist
schon  allzuoft  getäuscht  worden.  Ueberhastete  Reformen ­
  waren  das  Ergebnis.
Wir  haben  gesehen,  daß  eine  wesentliche
Störung  der  Geld-  und  Kreditordnung  durch  die
Zurückziehung  ausländischer  Gelder  erfolgt.  Manche
treten  nun  dafür  ein,  daß  ein  entwickeltes
Börsen-  und  Banksystem  diesen  Zurückziehungen
durch  Ansammlung  fremder  Effekten  und  Devisen
Vorarbeiten  solle.
Ueberdies  sei  einem  durch  den  Besitz  fremder
Papiere  die  Möglichkeit  gegeben,  im  Kriegsfall  die
feindliche  Börse  zu  beunruhigen.  Abgesehen  davon, ­
  daß  diese  Maßnahmen  große  Kosten  verursachen, ­
  ist  es  mehr  als  fraglich,  ob  die  feindliche ­
  Börse  wirklich  auf  diese  Weise  geschädigt
werden  kann.  Wird  seitens  des  Feindes  ein  Moratorium ­
  erlassen,  so  versagt  diese  Vorkehrung  vollständig. ­
  Ich  erinnere  nochmals  daran,  daß  zu  Beginn ­
  des  Deutsch-französischenKrieges  eine  Zeitlang ­
  in  Berlin  englische  Devisen  nicht  verkauft
werden  konnten,  weil  man  fürchtete,  England
werde,  um  Frankreich  zu  Hilfe  zu  kommen,  die
Einlösung  der  englischen  Devisen  entweder  verweigern ­
  oder  mindestens  wesentlich  verzögern.
Es  ist  übrigens  strittig,  wie  weit  England  als  kriegführender
  Staat  zur  Einlösung  verpflichtet  wäre;
aber  selbst  wenn  die  völkerrechtliche  Verpflichtung
bestünde,  müßte  die  Möglichkeit,  daß  sie  nicht
eingehalten  würde,  ins  Auge  gefaßt  werden.
Selbstverständlich  kann  England  im  Interesse
seines  Prestiges  auf  dem  Geld-  und  Kreditmarkt

sich  ganz  korrekt  verhalten,  aber  nur  darauf  zu
bauen,  ist  nicht  unbedenklich.  Jedenfalls  wäre  es
ein  mehr  als  gewagtes  Manöver,  größere  Bestände ­
  an  Devisen  der  Tripleentente  anzusammeln.
Die  bloße  Hinausschleppung  der  Zahlung  bedeutet
schon  eine  empfindliche  Schädigung.  In  welcher
Weise  unter  Umständen  Gerichtsverhandlungen
sich  hinausziehen  können,  kann  ich  aus  einem
mir  vorliegenden  Akt  entnehmen.  In  einem  benachbarten ­
  Staat  haben  Auswanderer  im  Jahre
1902  eine  Vermögensschädigung  erfahren,  im
Jahre  1911  ist  das  endgiltige  Urteil  erflossen,  das
den  einzelnen  Personen  einen  Anspruch  zuerkannte. ­
  Wenn  solche  Dinge  im  Frieden  Vorkommen,
um  wie  viel  eher  im  Kriegsfall,  wo  man  alles  daran ­
  setzt,  den  Gegner  auf  möglichst  empfindliche
Weise  zu  schädigen.
Zu  den  wichtigsten  Modifikationen  der  Geldund
  Kreditordnung  im  Kriegsfall  gehört,  wie  schon
erwähnt,  das  Moratorium;  es  verschiebt  die  Zahlungsverpflichtung ­
  bestimmter  Klassen  oder  der
ganzen  Bevölkerung  entweder  für  alle  oder  nur
für  bestimmte  ausstehende  Schulden.  Das  Moratorium ­
  zwingt  den  Einleger  der  Bank  Kredit  zu
gewähren,  es  zwingt  die  Bank  ihren  Schuldnern
den  Kredit  zu  belassen.  Kurzum,  es  wirkt  im
wesentlichen  darauf  hin,  die  Solidarität  zu  erhöhen. ­
  Für  Serbien  und  Bulgarien  war  das  Moratorium ­
  ein  Glück;  während  z.  B.  Galizien  und
die  Bukowina  unter  der  Kriegsgefahr  furchtbar  zu
leiden  hatten,  da  kein  Moratorium  erlassen  wurde.
Gerade  in  der  schwierigsten  Zeit  mußten  Leute
Zahlungen  leisten,  die  dies  kaum  in  normalen
Zeiten  gekonnt  hätten.
Ein  Hauptzweck  des  Moratoriums  besteht
darin,  die  Schulder  der  Banken  und  Sparkassen
zu  schützen,  es  soll  aber  auch  ein  Kaufmann
gegen  den  anderen,  ein  Industrieller  gegen
den  anderen  geschützt  werden.  Es  ist  nicht
nur  im  Interesse  des  Schuldners,  sondern
auch  des  Gläubigers,  dem  dadurch  vielfach  ein
zahlungsfähigerer  Schuldner  nach  dem  Kriege
gesichert  wird.  Es  kommt  ja  oft  vor,  daß  ein
Gläubiger  gerne  warten  würde,  damit  der  Schuldner ­
  sich  erholen  kann  und  nur  deshalb  zugreift,
damit  ihm  nicht  ein  anderer  Gläubiger  mit  einer
Exekution  zuvorkommt.  Es  ist  ein  analoger  Fall,
wie  bei  den  Abhebungen  der  Einlagen.  Der  rücksichtslose, ­
  der  unvernünftige  Gläubiger  gibt  den
Ton  an.  Der  rücksichtsvolle,  der  bedächtige  Gläubiger ­
  wird  geschädigt,  wenn  er  nicht  mittut.  Das
Moratoriumhilftsodem  vorausdenkenden  Gläubiger.
Wir  sehen  aber  nach  einer  kurzen  Ueber-Iegung,
  daß  ein  Moratorium  auch  sehr  bedenkliche ­
  Nebenwirkungen  zur  Folge  hat.  Nehmen
wir  an,  ein  Fabrikant  hat  Geld  bei  einer  Bank
liegen  und  benötigt  es,  um  einen  Rohstofflieferanten ­
  zu  zahlen.  Er  kann  das  Geld  nicht  beheben, ­
  da  ein  Moratorium  verhängt  ist.  Es  fragt
sich  nun,  wie  in  einem  solchen  Falle  geholfen
werden  kann.
            
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