Inhalt.
Bon der Gewinnbetheiligmig der Arbeiter.
Tie Betheiligung der Arbeitnehmer sowohl an dem Reingewinne, als auch an
dem Eigenthume gewerblicher Unternehmungen wird vielfach als ein wirksames
Mittel zur Erhaltung, bezw. Wiederherstellung des socialen Friedens zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern und der Verbesserung der wirthschaftlichen Lage
der letzteren angesehen. Die Frage ist mm:
1. Ist entweder die Gewinnbetheiligung oder die Eigenthumsbetheiligung für
sich allein schon ausreichend, um die eben genannten wohlthätigen Wirkungen
zu erzielen? Oder müssen beide Arten von Betheiligungen dazu miteinander
verbunden sein?
2. Welche Erfahrungen sind zur Kenntniß des Gutachters gekommen über diese
verschiedenen Arten von Betheiligungen? Ueberwiegen die Vortheile die Nach
theile? und welcher Art sind die einen und die anderen?
3. Welche allgemein gültigen Sätze lassen sich aus den bereits vorliegenden
Erfahrungen ableiten? Hier wäre besonders zu beachten:
a. ob jede Unternehmungsform die Betheiligung gestattet, oder welche
Form vorzugsweise hierfür geeignet ist;
d. auf welche Weise — wenn die Vortheile der Betheiligung überwiegend
sind, — dieselbe allgemeiner zu machen ist;
c. ob eine solche Verallgemeinerung lediglich durch das freie Walten des
Selbstinteresses der Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich ist; ob sie
auf dem Wege der Gesetzgebung erreicht werden kann; oder ob auch
direkte und selbst finanzielle Staatshülfe hierbei in Anspruch genommen
werden kann und darf.
Begutachtet von Seite
Leg.-R. E. von Plener in Wien 1
Fabrikbesitzer Dr. Max Weigert in Berlin 15
Rittergutsbesitzer I. Reumann in Posegnick 39
Fabrikant I. Werthcim in Bornheim bei Frankfurt a. M 45