Contents : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Inhaltsübersicht.

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Abgabepflicht  der  Gesellschaften  363—431
§  14.  Subjektive  Abgabepflicht  inländischer  Gesellschaften  363—370
Aus  den  Erläuterungen:
Wesen  der  Kriegsabgabe  der  Gesellschaften  364
Die  einzelnen  abgabepflichtige»  Gesellschaftsformen  365—367
Aktiengesellschaften  365
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  365
Berggewerkschaften  und  andere  Bergbau  treibende  Bereinigungen  365—367
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  367
Eingetragene  Genossenschaften  367
Beschränkung  auf  inländische  Gesellschaften  367—368
Der  für  die  subjektive  Abgabepflicht  maßgebende  Zeitpunkt  .  .  368—370
§  15.  Abgabepflichtiger  Mehrgewinn  370—371
§  16.  Friedensgewinn  371—399
Aus  den  Erläuterungen:
Friedensgewinn  373—374
Bilanzgewinn  375—387
Abschreibungen  und  stille  Reserven  387—393
Friedensgewinn  als  Ergebnis  von  Vorjahren  393—398
Fiktiver  Friedensgewinn  398—399
§  17.  Fünftes  Kriegsgeschäftsjahr  399—401
§  18.  Geschäftsgewinn  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahres  401—410
Aus  den  Erläuterungen:
Der  Geschäftsgewinn  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahres  nach  Abs.  1  402—408
Abschreibungen  402—405
Vermehrung  des  Grund-  oder  Stammkapitals  405
Anwendbarkeit  des  §18  KSt.G.  (Schachtelgesellschaften)  .  .  .  .  405—408
Behandlung  der  Kriegssteuerrücklagen  und  Kriegsabgaben  nach
Abs.  2  408—409
Behandlung  von  Unterbilanzen  nach  Abs.  3  409—410
§  19.  Abzug  des  Mindergewinnes  früherer  Kriegsgeschäftsjahre  .  .  .  410—412
g  20.  Abgabepflicht  aufgelöster  Gesellschaften  412—414
§^21.  Vermeidung  von  Doppelbesteuerungen  und  Anwendung  der  Härteparagraphen ­
  des  KSt.G.  und  KAG.  1919  414—417
§522.  Abgabefreiheit  gemeinnütziger  Gesellschaften  417—418
§  23.  Abgabesatz  für  inländische  Gesellschaften  418—424
Aus  den  Erläuterungen:
Entstehung  und  Gestaltung  des  Tarifes  419—420
Ausgewiesene  Reservekontenbeträge  420—421
Berücksichtigung  von  Kapitalsvermehrungen  421—422
Behandlung  12  Monate  überschreitender  Kriegsgeschäftsjahre  .  .  422
Ermäßigungen  422—423
§  21.  Abgabepflicht  ausländischer  Gesellschaften  424—429
Aus  den  Erläuterungen:
Subjektive  Abgabepflicht  424—426
Objektive  Abgabepflicht  426—428
§  25.  Abgabesatz  für  ausländische  Gesellschaften  429
§  26.  Abgabefreiheit  von  zu  gemeinnützigen  Zwecken  verwendeten  Gewinnanteilen ­
  429—431
            
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