Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Inhaltsübersicht.

XVII

z.  B-llzugsanweisung  zur  Ausführung  des  Vermögenszuwachsabgabe,
gesetzes
Finanzämter.  Art.  1
Mitwirkung  von  Gemeinde-  und  Ortsbehorden.  Art.  2
Anlegung  der  Steuerliste.  Art.  3
Frist  zur  (Abgabe  der  Steuererklämng.  Art.  4
Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung.  Art.  5
Einreichung  der  Steuererklärung.  Art.  6  ■  ■  ■  ■  ■  ■  n
Wiederholung  der  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung.  Art.  7
Prüfung  der  Steuererklärung.  Art.  8
Veranlagungsbestimmungen.  Art.  9
Mitwirkung  des  Ausschusses.  Art.  10
Erlaß  der  Kriegsabgabe.  Art.
Wegzugsnachricht.  Art.  12  •  ■  „'
Nachweis  der  Zeichnung  von  Kriegsanleihe.  Art.  13,  14
Stundung  und  Verzinsung.  Art.
Niederschlagung.  Art.
Neuveranlagung.  Art.
Berechnungsbogen.  Art.  18
Abschluß  der  Steuerlisten.  Art.  19,
Sollbuch.  Art.  21
Nachweisung  des  Sollaufkommens.  Art.  22  •  •
Erhebung  der  Kriegsabgabe.  Ablieferung  der  erhobenen  Beträge.  Art.  23
Überweisung  bei  Verlegung  des  Wohnsitzes.  Art.  24
stu-  und  Abgangslisten.  Art.  25  •  •  •  •  •  •  ;
Einreichung  der  Soll-  und  Einnahmebücher,  Restnachwersung.  Art.  26
Art.  27
Muster  A—

Seite
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3.  Ausführungsbestimmungen  zum  Kriegsabgabegesetz  1919

Steuerbehörden.  §  1  ;
Anwendung  der  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen.  §  2
Ermittlung  der  Abgabepflichtigen  und  deren  Eintragung  tn  die  Steuerlisten. ­

  §§  3—5
Kriegsabgabe  vom  Mehretnkommen.  §§  6—13
Ermittlung  des  abgabepflichtigen  Mehrgewinns  der  Gesellschaften.  §§  14

bis  18
Wirkliche  Reservekontenbeträge.  §  19  •  •  •••.••  •  :
Abzug  des  Minderbetrages  des  Geschäftsgewinns  vom  Mehrgewinn.  §  20
Steuererklärung.  §§  21,  22  ■■■  '  '  .'  '  '  '
Berechnung  der  Kriegsabgabe  und  Einttagung  in  die  Steuerlisten.  §  23
Steuerbescheid.  §
Zuschlag.  §
Tod  des  Abgabepflichtigen.  §  26  ■  •  •  •  •  '  '  '  '  '
Erhebung  oder  Niederschlagung  des  gestundeten  Zuschlages  zur  Kriegssteuer
  nach  dem  Kriegssteuergesetz  vom  21.  Juni  1916.  §  27  .  .  .
Freilassung  von  gemeinnützigen  Zuwendungen.  §  28
Anträge  auf  Grund  des  §  34  des  Gesetzes.  §  29
Erlaßanttäge.  §  30
Erhebung  der  Abgabe.  §§  31—33
Annahme  von  Kriegsanleihe  an  Zahlung?  Statt.  §§  34—44
Strutz,  Bermögenszuwachs  und  Kriegsabgabe.  11

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