Object: Grundteilungsgesetz

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Antrag 4 c Nr 2: 
Verstößt das Vorkaufsrecht gegen das Freizügigkeits- 
geseßz? — unter Berücksichtigung der Begründung für 
§§ 4 und 16 des Entwurfs und der Rede des Herrn 
Landwirtschaftsministers ? 
Diese Frage ist zu verneinen. Nach § 1 Abs. 1 Nr 2 
des Freizügigkeitsgeseßhes vom 1. November 1867 hat 
jeder Deutsche das Recht, innerhalb des Deutschen Reiches 
an jedem Orte Grundeigentum aller Art zu erwerben. 
Dadurch wird indessen nicht ein Privatrecht auf den Er- 
werb bestimmter Grundstücke begründet, das geeignet 
wäre, entgegenstehende Privatrechte anderer zu überwinden. 
Wie das Freizügigkeitsgeseß nicht das Recht gibt, einen 
Eigentümer gegen seinen Willen zum Verkaufe seines 
Grundstücks zu zwingen, so gibt es auch keine Einrede 
gegen ein Vorkaufsrecht, mag dieses auf Reichsrecht oder 
auf Landesgeseß beruhen. Daß das Vorkaufsrecht des 
Entwurfs dem Staate selbst zusteht, macht keinen Unter- 
schied. Denn bei Geltendmachung dieses Rechtes handelt 
der Staat nicht als Obrigkeit im Sinne des § 1 Abhs. 2 
des Freizügigkeitsgesetzes, sondern als Träger eines Privat- 
rechts. Auf dem gleichen Standpunkte steht das Reichs- 
gericht (RG. 73 S. 20). 
Diesen Erwägungen gegenüber ist es unerheblich, ob 
die Ausübung des Vorkaufsrechts dahin führen kann, 
daß im einzelnen Falle ein die polonisierenden Be- 
strebungen unterstütender Preuße ein von ihm gekauftes 
Grundstück nicht zu Eigentum erhält. Denn eine der- 
artige Rechtswirkung wird lediglich dadurch erzielt, daß 
der Staat von einem auch dem Freizügigkeitsgesetze 
gegenüber wirksamen Privatrechte Gebrauch macht. 
Antrag 3 Nr 2 Sat | : 
Fällt das Vorkaufsrecht überhaupt unter die ,„„Ver- 
äußerungsbeschränkungen''? 
Antrag 4 c Nr 1: 
i Ist das Vorkaufsrecht nach Artikel 119 E.G. B.G.B. 
zulässig? 
In der Antwort auf die Frage des Antrags 4 b Nr 1 
ist dargelegt, daß der Artikel 119 Nr 1 dann anwendbar ist, 
wenn die Veräußerung des Grundstücks in irgendeiner 
Weise beschränkt ist, ohne daß es darauf ankäme, ob die 
Rechtsstellung des Veräußerers oder die des Erwerbers 
beeinträchtigt würde. Eine Beschränkung dieser Art liegt 
in dem Vorkaufsrechte, weil es das Recht des Eigentümers 
beseitigt, das Grundstück an eine beliebige Person zu ver- 
äußern. Dieser Auffassung steht nicht entgegen, daß das 
Einführungsgeseß von Erwerbsbeschränkungen an anderer 
Stelle handelte Denn die Erwerbsbeschränkungen der 
Artikel 86 bis 88 beruhen auf einem ganz anderen Gesichts- 
punkte. Sie begründen die Unfähigkeit einer Person 
zum Erwerb aus einem in der Person selbst 
liegenden Grunde, während die Vorschriften des Entwurfs 
die Veräußerung eines Grundstücks mit Rücksicht auf seine 
Beschaffenheit beschränken. Denn das Vorkaufsrecht wird 
den von ihm betroffenen Grundstücken mit Rücksicht darauf 
auferlegt, daß sie sich zur inneren Kolonisation eignen. 
Zunächst lagen folgende Anträge 33 und 35 vor : 
a) Antrag 33: 
1. im § 12 Zeile 1 vor „Förderung der inneren 
Kolonisation“ einzuschalten : 
Erhaltung einer den gemeinwirtschaftlichen Inter- 
essen entsprechenden Grundbesitzverteilung und zur
	        
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