1 60 Träger der Forstwirtschaftspolitik.
schaftskammern sind ebenfalls wahlberechtigt. Die Mitgliederzahl der Hauptkammer ist
auf 44 festgesetzt, während sich die der Zweigkammern nach der Zahl der Wahlberechtigten
richtet. Alle Zweige der Landwirtschaft im weiteren Sinne sollen vertreten sein, sonst
müssen für wichtige Betriebe, über deren Wichtigkeit das Ministerium entscheidet, Zu-
wahlen vorgenommen werden. Die privaten Berufsvertretungen können hierzu Vor-
schläge machen. Für besondere Zwecke weist die Kammer bestimmte Aufgaben zu
bildenden Ausschüsssen zur Erledigung zu. Die Hauptlandwirtschaftskammer bildet für
die Forstwirtschaft, den Gartenbau und die Fischerei Ausschüsse, in denen die Vertreter
dieser Betriebszweige die Mehrheit haben müssen. Für ihre Tätigkeit erhalten sie die
nötigen Mittel zugewiesen, doch der gesamte Schriftverkehr geht durch den Vorstand der
Kammer. Die Hälfte der Mitglieder sind gleichzeiig Hauptlandwirtschaftskammer-
Mitglieder, und die andere Hälfte wird aus dem Vorschlage der Berufsvereinigungen
der privaten Berufsvertretungen übernommen. Eine Ergänzung durch Zuwahl ist
möglich. Die Anträge des Verbandes der thüringischen Waldbesitzer sowie des Reichs-
verbandes deutscher Waldbesitzerverbände, die auf eine selbständigere Vertretung der
Forstwirtschaft hinzielten, haben keinen Erfolg gehabt. Der thüringische Privatwald
kann mit der Art der Bildung des Ausschusses nicht einverstanden sein, und bietet er
keine Gewähr, daß unter den augenblicklichen Verhältnisssen die Belange der Forstwirt-
schaft geeignet vertreten waren. Mit am schwerssien wiegt hierbei die finanzielle
Abhängigkeit des Ausschusses. Auch hier ist der Forderung, daß die Beiträge der
Forstwirischaft auch derselben im wesentlichen restlos wieder zufallen, nicht erreicht
worden. Das Gesetz stellt insofern einen starken Rückschritt dar, als seither, bis auf
Gotha, die bestehenden thüringischen Kammern die Forstwirtschaft gänzlich freiließen.
Wäre dies auch jetzt der Fall gewesen, so hätte das zu erwartende thüringische Forst-
gesez die Vertretung des Privatwaldes zwecimäßig in einer Forstkammer festlegen
können, wie es auch der Wunsch des thüringischen Waldbessitzes war:)."
In Baden ist durch das Ges eß v om 10. M är z 1921 die frühere, seit
1907 bestehende Landwirtschaftskammer umgestaltet worden. Die Kammer, die der
Förderung der Landwirtschaft und der Vertretung ihrer Interessen (§ 1) dienen soll,
sett sich aus 36 Landwirten und 8 Landarbeitern zusammen, zu denen sich durch Zuwahl
12 sachverständige und um die Landwirtschaft verdiente Personen gesellen, von denen
4 die Forstwirtsc<h aft und 2 den Gartenbau vertreten. Die weiteren 6 sollen
Sachverständige für Tierzucht, Ackerbau, Wein- und Obstbau und Genosssenschaftswesen
sein (88 7, 9).
In H ess en bildeten die Landwirte schon unter dem Ges e z v on 1906 einen
Berufsverband, desssen Vertrauensleute die Kammer wählten. Nach der Novelle
vom 14. O kt o b er 1921 werden die 45 ordentlichen Kammermitglieder in direkter
Verhältniswahl von den Verbandszugehörigen gewählt. Zu ihnen treten außerordent-
liche Mitglieder aus den Reihen der Genosssenschaften, Vereine, Schulen und der Gärtnerei
sowie Sachverständige.
In Mecklenburg-Sch werin ist an 15. Juli 1925 ein neues
Landwirtschaftsk ammerge setz erlassen worden (Reg.-Bl. für Mecklenburg-
Schwerin vom 27. Juni 1925). Die Vertretung der Forst wirt sc aft ist in diesem
Gesetze folgendermaßen geregelt: „In 8 2 des Gesetzes ist gesagt: Als Landwirtschaft
1) „Der deutsche Forstwirt“, 1925, Nr. 90.