XXXIX. Unedle Metalle and Waaren daraus.
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à
Tarifmässige Benennung
II
Z o
1 1
allgemeiner
tragsmässiger
5H4
: 565
566
567
568
569
keine weitere Bearbeitung erfahren haben,
nicht bemalt, nicht gefirnisst, nicht polirt .
Bleiwaaren, d. i. 1. Spielzeug, ganz oder
theilweise aus Blei, dann alle gefirnisste,
lackirte, bemalte, jedoch weder echt vergoldete
noch echt versilberte Arbeiten aus
Blei, und 2. alle Arbeiten aus Blei in Verbindung
mit anderen Materialien mit Ausnahme
der edlen Metalle
Tara zu Post 563 und 564: 12 in Kisten,
5 in Körben.
Anmerkung: Von den Gegenständen dieser Post, welche
vergoldet oder versilbert sind, wird ein Zuschlag von 50%
des festgesetzten Zolles eingehoben.
Zink, und zwar : rohes, in allen Formen, Zinkfeilspäne;
Bruchstücke v. Gegenständen aus Zink
in Platten, gewalztes
gegossenes
Gegenstände aus Zink, gemeine, nicht bemalte
nicht gefirnisste, ohne Verbindung mit an
deren Materialien ; Bau-Ornamente und Zink
Särge, auch gefirnisste
Gegenstände aus Zink, feine, bemalte, gefir
nisste, mit Reliefs oder anderen Zierathen
in oder ohne Verbindungmit anderen gemeinen
Materialien, weder vergoldet noch versilbert
insbesondere Bronze-Imitationen aus Zink
Tara zu Post 568 und 569: 12 in Kisten
5 in Körben, 4 in Ballen.
In der Ausfuhr frei.
Kg.
100
Frc. 1 Cent.
5 I 50
Frc. Cent.
100
100
100
100
100
100
16 ! -
4 , —
5 —
7 ' —
18 -
72 —
160
Russland.
Fabrikate aus Bronze, plattirtem Silber und verschiedenen
Kupferlegirungen :
1. Fabrikate aus Bronze und anderen Kupferlegirungen
(Messing ausgenommen), mit od.
ohne Lacküberzug, zusammengestellt oder
auseinander genommen, wenn sie mehr als
1 Pfund im Stück wiegen
Dieselben, wenn sie weniger als 1 Pfd. wiegen
und weder vergoldet noch versilbert sind
2. Dieselben (Messing ausgenommen) mit
Platina überzogen, vergoldet und versilbert,
sowie Fabrikate jeder Art aus unedlen
Metallen, vergoldet und versilbert, wenn sie
mehr als 1 Pfund im Stück wiegen; desgleichen
plattirtes Silber jeder Art . . .
Anmerkung: OegensUnde, welche zu Keffee-, Thee- oder
Tiechservicen gehören und aus verachiedenen Kupferlegirungen
bestehen, seien sie nnn vergoldet und versilbert
oder nicht, sowie alle anderen derartigen aus unedlen
Metallen liestehenden. vergoldeten und versilberten Gegenstände,
werden gleich den Gegenständen aus plattirtem
Silber unabhängig von dem Gewichte der einzelnen Stücke
mit 20 Kübel per Pud verzollt. Dagegen unterliegt alles Zubehör
der genannten Service, welches ans unedlem Metalle
bestehend, weder vergoldet noch versilbert ist, einer Zollabgabe
je nach dem Materiale, woraus es angefertigt ist.
Pud
Rubel Kop.
12
13
20
1 il 20 ! -
Rubel Kop.
ll
ii