Object : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

XXXIX.  Unedle  Metalle  and  Waaren  daraus.

315

à

Tarifmässige  Benennung

II

Z  o

1  1

allgemeiner ­


tragsmässiger


5H4

:  565

566
567
568

569

keine  weitere  Bearbeitung  erfahren  haben,
nicht  bemalt,  nicht  gefirnisst,  nicht  polirt  .
Bleiwaaren,  d.  i.  1.  Spielzeug,  ganz  oder
theilweise  aus  Blei,  dann  alle  gefirnisste,
lackirte,  bemalte,  jedoch  weder  echt  vergoldete ­
  noch  echt  versilberte  Arbeiten  aus
Blei,  und  2.  alle  Arbeiten  aus  Blei  in  Verbindung ­
  mit  anderen  Materialien  mit  Ausnahme ­
  der  edlen  Metalle
Tara  zu  Post  563  und  564:  12  in  Kisten,
5  in  Körben.
Anmerkung:  Von  den  Gegenständen  dieser  Post,  welche
vergoldet  oder  versilbert  sind,  wird  ein  Zuschlag  von  50%
des  festgesetzten  Zolles  eingehoben.
Zink,  und  zwar  :  rohes,  in  allen  Formen,  Zinkfeilspäne; ­
  Bruchstücke  v.  Gegenständen  aus  Zink
in  Platten,  gewalztes
gegossenes
Gegenstände  aus  Zink,  gemeine,  nicht  bemalte
nicht  gefirnisste,  ohne  Verbindung  mit  an
deren  Materialien  ;  Bau-Ornamente  und  Zink
Särge,  auch  gefirnisste
Gegenstände  aus  Zink,  feine,  bemalte,  gefir
nisste,  mit  Reliefs  oder  anderen  Zierathen
in  oder  ohne  Verbindungmit  anderen  gemeinen
Materialien,  weder  vergoldet  noch  versilbert
insbesondere  Bronze-Imitationen  aus  Zink
Tara  zu  Post  568  und  569:  12  in  Kisten
5  in  Körben,  4  in  Ballen.
In  der  Ausfuhr  frei.

Kg.
100

Frc.  1  Cent.
5  I  50

Frc.  Cent.

100

100
100
100

100

100

16  !  -

4  ,  —
5  —
7  '  —

18  -

72  —

160

Russland.
Fabrikate  aus  Bronze,  plattirtem  Silber  und  verschiedenen ­
  Kupferlegirungen  :
1.  Fabrikate  aus  Bronze  und  anderen  Kupferlegirungen ­
  (Messing  ausgenommen),  mit  od.
ohne  Lacküberzug,  zusammengestellt  oder
auseinander  genommen,  wenn  sie  mehr  als
1  Pfund  im  Stück  wiegen
Dieselben,  wenn  sie  weniger  als  1  Pfd.  wiegen
und  weder  vergoldet  noch  versilbert  sind
2.  Dieselben  (Messing  ausgenommen)  mit
Platina  überzogen,  vergoldet  und  versilbert,
sowie  Fabrikate  jeder  Art  aus  unedlen
Metallen,  vergoldet  und  versilbert,  wenn  sie
mehr  als  1  Pfund  im  Stück  wiegen;  desgleichen ­
  plattirtes  Silber  jeder  Art  .  .  .
Anmerkung:  OegensUnde,  welche  zu  Keffee-,  Thee-  oder
Tiechservicen  gehören  und  aus  verachiedenen  Kupferlegirungen ­
  bestehen,  seien  sie  nnn  vergoldet  und  versilbert
oder  nicht,  sowie  alle  anderen  derartigen  aus  unedlen
Metallen  liestehenden.  vergoldeten  und  versilberten  Gegenstände, ­
  werden  gleich  den  Gegenständen  aus  plattirtem
Silber  unabhängig  von  dem  Gewichte  der  einzelnen  Stücke
mit  20  Kübel  per  Pud  verzollt.  Dagegen  unterliegt  alles  Zubehör ­
  der  genannten  Service,  welches  ans  unedlem  Metalle
bestehend,  weder  vergoldet  noch  versilbert  ist,  einer  Zollabgabe ­
  je  nach  dem  Materiale,  woraus  es  angefertigt  ist.

Pud

Rubel  Kop.

12
13

20

1  il  20  !  -

Rubel  Kop.

ll

ii
            
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