Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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erzeugten  Fabrikaten  innerhalb  des  Daziobezirkes  der  Gemeinde
schwierig  oder  kostspielig  ist  (Art.  34  Abs.  2  Reglern.).  Tatsächlich
freilich  werden  vielfach  die  gewerblichen  Rohmaterialien  besteuert.
Lokale  Schutzzollschranken!  Im  übrigen  herrscht  nicht  immer  Rechtssicherheit ­
  bezüglich  dessen,  was  besteuert  werden  darf  oder  nicht 1 ).
4.  Das  Maximalmaß  für  den  Kleinverkauf  in  den  offenen
Gemeinden,  über  das  hinaus  Steuerbefreiung  eintritt,  beträgt  für  Wein
und  Essig  25  Liter,  für  Schnaps,  Alkohol  und  Liköre  10  Liter,  für
Reis  und  Zucker  50  kg,  für  Mineralöl  35  kg,  für  vegetabilisches  und
animalisches  Öl  und  für  Butter  10  kg  (Art.  11  Ges.,  Art.  3  Abs.  2
Reglern.).  Der  Verschleiß  von  Wein,  Alkohol,  Schnaps,  Likören  und
Essig  in  größeren  Quantitäten  ist  der  Besteuerung  unterworfen,  sofern
er  in  Kleinverkaufsstellen  erfolgt  (Art.  11  Abs.  2).  Für  die  Objekte,
die  von  den  Gemeinden  mit  eigenen  dazi  belastet  sind,  hat  der  Gemeinderat ­
  das  Maß  für  den  Kleinverkauf  mit  Rücksicht  auf  die  örtlichen ­
  Gebräuche  festzusetzen  (Art.  11  Reglern.).  Von  dem  dazio  di
consumo  auf  den  Kleinverkauf  sind  aus  sozialpolitischen  Gründen
ausgenommen  die  Genossenschaften  (societä  cooperative)  in  Ansehung ­
  der  Waren,  „die  sie  anschaffen  und  an  die  Genossen  ausschließlich ­
  zu  gemeinnützigen  Zwecken  abgeben  und  die  im  Haushalt
derjenigen  verbraucht  werden,  an  die  sie  abgegeben  worden  sind.“
Auf  Spirituosen,  Liköre  und  Fleisch  erstreckt  sich  diese  Befreiung
jedoch  nicht.  Steuerfrei  dagegen  ist  der  Wein  (und  die  weinartigen
Getränke),  der  an  Tagelöhner  und  landwirtschaftliche  Arbeiter  verabreicht ­
  wird,  sofern  er  nicht  in  Anrechnung  auf  den  Lohn  gegeben
wird  (Art.  18).
Eine  Sonderstellung  im  Oktroisystem  der  offenen  Gemeinden
nimmt  die  Besteuerung  des  Fleischkonsums  ein,  insofern  hier  die
Vermutung  des  Konsums  nicht  an  den  Akt  der  Einführung  der  Waren
in  die  Kleinverkaufsstellen,  sondern  an  den  Akt  des  Schlachtens  der
Tiere  geknüpft  ist.  Die  Schlachtsteuer  trifft  auch  das  Hausschlachten.
Sie  ist  .vom  Schlächter  zu  entrichten,  der  nach  Absicht  des  Gesetzes
sie  auf  die  Konsumenten  überwälzen  soll.  Von  außerhalb  in  die  Gemeinde ­
  eingeführtes  Fleisch  wird,  sofern  und  in  dem  Zeitpunkt,  in
dem  es  in  die  Verkaufsstellen  gebracht  wird,  um  Hinterziehungen  zu
vermeiden,  noch  einmal  besteuert  (Art.  10  Abs.  1).
5.  Die  Einhebung  des  dazio  di  consumo  in  den  offenen  Orten
geschieht  entweder  direkt  durch  den  Steuerbeamten  nach  dem  wirk-*)

  S.  Ricca  Salerno  a.  a.  O.  S.  848.
            
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