Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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quellen;  so  nahm  der  Staat  die  imposta  di  ricchezza  mobile  immer
mehr  für  sich  ausschließlich  in  Anspruch,  indem  den  Gemeinden  die
Befugnis  zur  Erhebung  von  Zuschlägen  stückweise  entzogen  wurde.
Die  Gemeinden  bedurften  daher  neuer  Steuerquellen.  So  kam  die
alte  tassa  di  famiglia  wieder  zu  Ehren.  Das  Gesetz  vom  26.  Juli  1868
(Art.  8)  führte  sie  für  die  Gemeinden  unter  diesem  Namen  (auch
focatico  genannt)  wieder  ein.
Nach  diesem  Gesetz  ist  es  Sache  der  Provinzialdeputationen,
die  zur  Durchführung  der  Steuer  erforderlichen  Reglements  zu  erlassen; ­
  sie  bedürfen  jedoch,  nach  Anhören  des  Staatsrates,  der  Genehmigung ­
  durch  ein  königliches  Dekret.  Die  Provinzialdeputation
wurde  durch  den  Provinzialausschuß  (Giunta  provinciale)  durch  Gesetz ­
  vom  30.  Dezember  1888  ersetzt.
Das  Provinzialreglement  ist  für  die  Gemeinden,  die  seinem
Geltungsbereich  unterliegen,  verbindlich.  Doch  können  sie,  soweit
ihnen  dieses  Spielraum  gewährt,  besondere,  inhaltlich  voneinander  abweichende, ­
  (lokale)  Regulative  erlassen.  Was  aber  das  Wichtigste,
die  Festsetzung  der  Steuersätze,  anlangt,  so  sind  sie,  vorbehaltlich
einer  Befreiung,  an  die  im  Provinzialreglement  normierten  Maximalund
  Minimalsätze  gebunden.  Um  die  Steuer  den  verschiedenen
lokalen  Verhältnissen  und  Bedürfnissen  nach  Möglichkeit  anzupassen,
gab  man  ihr  nicht,  wie  den  Immobiliarsteuerzuschlägen  und  dem
dazio  di  consumo,  eine  für  alle  Gemeinden  einheitliche  Struktur,
sondern  überließ  ihre  Durchführung  den  Provinzen  und  Gemeinden.
Doch  ist  man  in  der  Berücksichtigung  der  individuellen  Verhältnisse
nicht  soweit  gegangen,  daß  man  den  Gemeinden  allein  ihre  Regelung
übertragen  hätte,  weil  man  eine  so  „gefährliche“  Steuer  nicht  der
Willkür  der  Gemeindeverwaltungen  preisgeben  zu  können  glaubte.
Tatsächlich  aber  lassen  die  Provinzialreglements  den  Gemeinden,  wie
noch  näher  dargelegt  wird,  eine  sehr  weitgehende  Bewegungsfreiheit.
Steuersubjekt  ist  die  „Familie“.  Infolge  Mangels  einer
Legaldefinition  ist  der  steuerrechtliche  Begriff  der  Familie  sehr  bestritten. ­
  Die  Provinzialreglements  legen  zum  Teil  den  zivilrechtlichen
Begriff  zugrunde,  zum  Teil  lassen  sie  das  Moment  des  bloßen  Zusammenlebens ­
  entscheidend  sein,  zum  Teil  auch  halten  sie  sich  an
das  Merkmal  der  bloßen  Güter-  und  Interessengemeinschaft.  Mit  der
herrschenden  Meinung  wird  man  indes  den  zivilrechtlichen  Begriff
für  die  Zwecke  der  Besteuerung  nicht  für  ausreichend  erachten  können.
Die  Steuerpflicht  ergreift  auch  die  unverheiratete,  keinem  engeren
Familienverbande  angehörende  Person,  wenn  sie  nur  einen  selbständigen
A.  Hoffmann,  Kommunalbesteuerung  in  Italien.  10
            
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