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umfangreiche Steuerhinterziehungen ermöglichen und veranlassen wird.
Dieses Bedenken mag vielleicht für die Selbsteinschätzung an sich zu
treffen, hinsichtlich der Vermögenshaftsteuer wird das indes sicher
nicht der Fall sein, aus dem wiederholt betonten und erklärlichen
Grunde heraus, daß sich bei der geringen Höhe der Vermögenshast
steuer das große Risiko von Geld- und Freiheitsstrafen eben einfach
nicht lohnt. Vor allem ist auch wieder auf die ebenfalls schon oben.
erwähnte Maßnahme hinzuweisen, daß der Staat jederzeit das Recht
haben muß, Vermögen zu den: steuerlich erklärten Werte von dem Steuer
pflichtigen zu erwerben. Nun könnte geltend gemacht werden, daß,
wenn auch dadurch Steuerhinterziehungen nicht in so hohem Maße
zu erwarten wären, die Einschätzung des eigenen Verniögens für
manche Steuerpflichtige auch bei ganz ehrlicher Absicht tatsächlich
sehr schwierig sei. Das ist aber nicht der Fall, allgemein wird
wohl ziemlich jeder steuerpflichtige Vermögensbesitzer wissen, wie hoch
er sein Vermögen und Einkommen steuerlich zu bewerten hat.
Schwierig könnte unter den heutigen Umständen vielleicht die Tages-
wertschätzung von solchen Gegenständen sein, die noch einer gewissen
Zwangsbewirtschaftung unterliegen, z. B. Miethäuser. Aber auch
hier kann der Besitzer schließlich nicht umhin, richtige Angaben zu
machen, weil er dem Risiko ausgesetzt ist, daß der Staat im Streit
fälle seinen (des Steuerpflichtigen) Besitz zu dem von ihm angegebenen
Werte übernimmt. Er muß somit die Zukunstswertsteigerung, die
bestimmt eintreten wird, sobald das Gebiet der Mieten wieder frei
gegeben ist, wenigstens annähernd berücksichtigen, und es wird dies
bei ihm angesichts der geringen Höhe der Vermögenshaftsteuer auch
keine Rolle spielen. Auch gibt ja natürlich schon die Veranlagung
des Besitztums zu Versicherungszwecken (Feuer, Einbruch und deral.)
einen relativ sicheren Anhalt. Bei einem großen Teil der Häu er,
ganz besonders bei Villen und Fabrikgebäuden, die vielfach schon
unabhängig von der Zwangsbewirtschaftung sind, bietet die Fest
stellung der heutigen Tageswerte selbstverständlich keine Schwierigkeiten.
Neben diesen praktisch-technischen Einwänden könnte noch einer
theoretischer Natur dahingehend vorgebracht werden, daß die Ver
mögenshaftsteuer das Volksvermögen verringern würde und darum
also wie jede bloße Vermögenssteuer bedenkliche Folgen nach sich
ziehen könnte. Das trifft indes ebenfalls nicht zu, denn die Ver
mögenshaftsteuer ist zwar aufgebaut auf. dem Gesamtvermögen der