Full text: Wie Deutschland seine Schulden bezahlen kann!

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umfangreiche Steuerhinterziehungen ermöglichen und veranlassen wird. 
Dieses Bedenken mag vielleicht für die Selbsteinschätzung an sich zu 
treffen, hinsichtlich der Vermögenshaftsteuer wird das indes sicher 
nicht der Fall sein, aus dem wiederholt betonten und erklärlichen 
Grunde heraus, daß sich bei der geringen Höhe der Vermögenshast 
steuer das große Risiko von Geld- und Freiheitsstrafen eben einfach 
nicht lohnt. Vor allem ist auch wieder auf die ebenfalls schon oben. 
erwähnte Maßnahme hinzuweisen, daß der Staat jederzeit das Recht 
haben muß, Vermögen zu den: steuerlich erklärten Werte von dem Steuer 
pflichtigen zu erwerben. Nun könnte geltend gemacht werden, daß, 
wenn auch dadurch Steuerhinterziehungen nicht in so hohem Maße 
zu erwarten wären, die Einschätzung des eigenen Verniögens für 
manche Steuerpflichtige auch bei ganz ehrlicher Absicht tatsächlich 
sehr schwierig sei. Das ist aber nicht der Fall, allgemein wird 
wohl ziemlich jeder steuerpflichtige Vermögensbesitzer wissen, wie hoch 
er sein Vermögen und Einkommen steuerlich zu bewerten hat. 
Schwierig könnte unter den heutigen Umständen vielleicht die Tages- 
wertschätzung von solchen Gegenständen sein, die noch einer gewissen 
Zwangsbewirtschaftung unterliegen, z. B. Miethäuser. Aber auch 
hier kann der Besitzer schließlich nicht umhin, richtige Angaben zu 
machen, weil er dem Risiko ausgesetzt ist, daß der Staat im Streit 
fälle seinen (des Steuerpflichtigen) Besitz zu dem von ihm angegebenen 
Werte übernimmt. Er muß somit die Zukunstswertsteigerung, die 
bestimmt eintreten wird, sobald das Gebiet der Mieten wieder frei 
gegeben ist, wenigstens annähernd berücksichtigen, und es wird dies 
bei ihm angesichts der geringen Höhe der Vermögenshaftsteuer auch 
keine Rolle spielen. Auch gibt ja natürlich schon die Veranlagung 
des Besitztums zu Versicherungszwecken (Feuer, Einbruch und deral.) 
einen relativ sicheren Anhalt. Bei einem großen Teil der Häu er, 
ganz besonders bei Villen und Fabrikgebäuden, die vielfach schon 
unabhängig von der Zwangsbewirtschaftung sind, bietet die Fest 
stellung der heutigen Tageswerte selbstverständlich keine Schwierigkeiten. 
Neben diesen praktisch-technischen Einwänden könnte noch einer 
theoretischer Natur dahingehend vorgebracht werden, daß die Ver 
mögenshaftsteuer das Volksvermögen verringern würde und darum 
also wie jede bloße Vermögenssteuer bedenkliche Folgen nach sich 
ziehen könnte. Das trifft indes ebenfalls nicht zu, denn die Ver 
mögenshaftsteuer ist zwar aufgebaut auf. dem Gesamtvermögen der
	        
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