Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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nutzung  mehr  ausgesetzt  sind,  stärker  getroffen  werden.  Die  Befreiung ­
  der  landwirtschaftlichen  Gebäude  —  dies  ist  ein  weiterer
Mangel  —  führte  zu  einer  Prägravation  der  bäuerlichen  Bevölkerung,
welche  in  den  Städten  wohnt  und  auf  dem  Lande  arbeitet,  wie  dies
in  einigen  Provinzen  des  Südens  der  Brauch  ist,  gegenüber  jener,  die
auf  den  Landgütern  wohnt,  wie  insbesondere  im  Norden.  Das  Gesetz
vom  15.  Juli  1906  nahm  daher  die  Bauernhäuser  der  Städte  und
„agglomerierten“  Bevölkerungszentren  in  den  südlichen  Provinzen,  in
Sizilien  und  Sardinien  von  der  Steuer  aus.
Die  Erträgnisse  der  Steuer  sind  stark  gestiegen;  von  50  Milk  L.
i.  J.  1872  auf  84  MUL  i.  J.  1892,  95  Milk  1907/08.  108  Milk
i.  J.  1912/13.
3.  Die  imposta  di  ricchezza  mobile 1 )  („Steuer  vom  beweglichen ­
  Vermögen“)  wurde  in  Italien  durch  Gesetz  vom  14.  Juli  1864
eingeführt.  Damit  trat  eine  im  ganzen  Staatsgebiet  einheitliche
Steuer  an  die  Stelle  einer  bunten  Mannigfaltigkeit  und  Systemlosigkeit
  älterer  Territorialsteuern.  Die  englische  income-tax  war  ihr  Vorbild. ­
  Jedoch  war  und  blieb  sie  nur  eine  partielle  englische  Einkommensteuer, ­
  da  sie  sich  nicht  mit  auf  die  Liegenschaften  und  die
Gebäude  erstreckt  (wie  ursprünglich  beabsichtigt).  Sie  wollte  also  die
Grund-  und  die  Gebäudesteuer  ergänzen  und  alle  die  Einkünfte  treffen,
die  diesen  nicht  unterliegen.  Sie  wurde  anfänglich  als  Repartitionssteuer ­
  erhoben  mit  einem  Gesamtkontingent  von  30  Milk  L.  Die
Einkommen  unter  250  L.  waren  frei,  unterlagen  jedoch  einer  Personalsteuer ­
  von  2  L.
Das  Gesetz  von  1864  wurde  in  der  Folgezeit  sehr  oft  abgeändert
und  durch  das  Hauptgesetz  vom  24.  August  1874  (Nr.  4021)  ersetzt,
das  noch  heute  gilt.  Von  den  späteren  Gesetzen  ist  besonders  das
vom  22.  Juli  1894  (Nr.  339)  wichtig  (Erhöhung  des  Steuersatzes  von
12  auf  20  °/o,  Änderung  der  Diskriminationskoeffizienten).
Das  charakteristische  Merkmal  der  italienischen  Einkommensteuer
ist  die  Abstufung  der  Steuersätze  nach  der  Art  und  Herkunft  des
Einkommens.  Das  eigentümliche  an  ihr  ist  also,  daß  sie  innerhalb
ihres  Rahmens  selbst  dem  verschiedenen  Grade  der  Fundierung  der
Einkünfte  Rechnung  zu  tragen  sucht.  Die  reinen  Kapitaleinkünfte
werden  am  höchsten  besteuert,  dagegen  wird  das,  was  aus  der  Arbeitskraft ­
  hervorgeht  (Arbeitseinkommen),  am  niedrigsten  angesetzt.  Und
‘)  S.  den  Artikel  „Die  Einkommensteuer  in  Italien“  von  Eheberg  im  Handwörterbuch ­
  der  Staatswissenachaften,  3.  Aufl.,  Bd.  III,  S.  743  ff.
            
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