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nutzung mehr ausgesetzt sind, stärker getroffen werden. Die Befreiung
der landwirtschaftlichen Gebäude — dies ist ein weiterer
Mangel — führte zu einer Prägravation der bäuerlichen Bevölkerung,
welche in den Städten wohnt und auf dem Lande arbeitet, wie dies
in einigen Provinzen des Südens der Brauch ist, gegenüber jener, die
auf den Landgütern wohnt, wie insbesondere im Norden. Das Gesetz
vom 15. Juli 1906 nahm daher die Bauernhäuser der Städte und
„agglomerierten“ Bevölkerungszentren in den südlichen Provinzen, in
Sizilien und Sardinien von der Steuer aus.
Die Erträgnisse der Steuer sind stark gestiegen; von 50 Milk L.
i. J. 1872 auf 84 MUL i. J. 1892, 95 Milk 1907/08. 108 Milk
i. J. 1912/13.
3. Die imposta di ricchezza mobile 1 ) („Steuer vom beweglichen
Vermögen“) wurde in Italien durch Gesetz vom 14. Juli 1864
eingeführt. Damit trat eine im ganzen Staatsgebiet einheitliche
Steuer an die Stelle einer bunten Mannigfaltigkeit und Systemlosigkeit
älterer Territorialsteuern. Die englische income-tax war ihr Vorbild.
Jedoch war und blieb sie nur eine partielle englische Einkommensteuer,
da sie sich nicht mit auf die Liegenschaften und die
Gebäude erstreckt (wie ursprünglich beabsichtigt). Sie wollte also die
Grund- und die Gebäudesteuer ergänzen und alle die Einkünfte treffen,
die diesen nicht unterliegen. Sie wurde anfänglich als Repartitionssteuer
erhoben mit einem Gesamtkontingent von 30 Milk L. Die
Einkommen unter 250 L. waren frei, unterlagen jedoch einer Personalsteuer
von 2 L.
Das Gesetz von 1864 wurde in der Folgezeit sehr oft abgeändert
und durch das Hauptgesetz vom 24. August 1874 (Nr. 4021) ersetzt,
das noch heute gilt. Von den späteren Gesetzen ist besonders das
vom 22. Juli 1894 (Nr. 339) wichtig (Erhöhung des Steuersatzes von
12 auf 20 °/o, Änderung der Diskriminationskoeffizienten).
Das charakteristische Merkmal der italienischen Einkommensteuer
ist die Abstufung der Steuersätze nach der Art und Herkunft des
Einkommens. Das eigentümliche an ihr ist also, daß sie innerhalb
ihres Rahmens selbst dem verschiedenen Grade der Fundierung der
Einkünfte Rechnung zu tragen sucht. Die reinen Kapitaleinkünfte
werden am höchsten besteuert, dagegen wird das, was aus der Arbeitskraft
hervorgeht (Arbeitseinkommen), am niedrigsten angesetzt. Und
‘) S. den Artikel „Die Einkommensteuer in Italien“ von Eheberg im Handwörterbuch
der Staatswissenachaften, 3. Aufl., Bd. III, S. 743 ff.