Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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schaft  zu  treffen:  sie  schließt  aus  dem  Aufwand  für  Wohnzwecke  auf
die  Höhe  des  Einkommens  und  will  die  individuelle  Leistungsfähigkeit
berücksichtigen.  Die  Familiensteuer  sucht  in  der  Regel  auch  aus
äußeren  Merkmalen  auf  die  Höhe  des  Einkommens  und  die  wirtschaftliche ­
  Leistungsfähigkeit  des  Steuersubjektes  zurückzuschließen.
Sie  ist  aufgehaut  vorzugsweise  auf  äußerlich  wahrnehmbaren  Kennzeichen ­
  des  Erwerbs,  der  wirtschaftlichen  Lage,  die  Mietsteuer  dagegen ­
  auf  solchen  des  Aufwands.  Der  Wohnungsaufwand  ist,  wenn
auch  nicht  das  alleinige,  so  doch  das  allgemeinste  und  wichtigste
Symptom  der  Ausgabenwirtschaft,  aus  dem  mittelbar  auf  die  Leistungsfähigkeit ­
  geschlossen  wird.  Während  aber  die  Familiensteuer,  indem
sie  in  ihrem  Ursprung  bis  auf  die  alten  fuocatici  und  testatici  zurückgeht, ­
  eine  sehr  alte,  traditionelle  Abgabe  ist  und  daher  in  gewissen
Teilen  Italiens  verhältnismäßig  günstig  von  der  Bevölkerung  aufgenommen ­
  wurde,  tritt  die  Mietsteuer  erst  in  der  zweiten  Hälfte  des
19.  Jahrhunderts  in  Italien  auf.  Sie  wurde  zuerst,  aus  Frankreich
importiert,  in  Piemont  durch  Gesetz  vom  28.  April  1853  unter  dem
Namen  „Mobiliarsteuer“  eingeführt.
Eine  größere  und  allgemeinere  Bedeutung  für  die  Gemeindefinanzen ­
  hat  die  Mietsteuer  nicht  erlangt.  In  den  kleineren  Orten
hat  sie  sich,  wie  die  Familiensteuer,  leichter  durchgesetzt  als  in  den
größeren  und  großen  Städten.  Sie  erbrachte  i.  J.  1912  (nach  den
Etats)  7  437  871  L.,  d.  h.  1,09  °/ 0  der  ordentlichen  Gesamteinnahmen
oder  1,46  °/ 0  des  Gesamtabgabenertrages  (oder  6,48  °/o  nach  Ausscheidung ­
  der  Immobiliarsteuerzuschläge  und  der  Oktrois).  Sie  rangiert
ihrem  Gesamterträgnis  nach  hinter  der  Yiehsteuer  und  der  Gewerbesteuer ­
  (eserc.  e  riv,j,  doch  ihre  enge  Verbindung  mit  der  Familiensteuer ­
  spricht  dafür,  sie  im  unmittelbaren  Anschluß  an  diese  zu  behandeln. ­

2.  Die  Mietsteuer,  die  mit  der  Familiensteuer  zusammen  bei  EinEs ­
  hat  auch  nicht  an  Anläufen  in  Form  von  Gesetzentwürfen  gefehlt,  die
Familiensteuer  in  der  Richtung  der  allgemeinen  Einkommensteuer  fortzubilden.
Dabei  hat  man  bezüglich  der  Frage,  ob  ihr  als  Staats-  oder  als  Gemeindesteuer
der  Vorzug  zu  geben  sei,  geschwankt.  So  hatte  Wollemborg  in  seinem  radikalen
Eeformplan  von  1901  (Nuova  Antologia,  1901,  S.  278ff.)  die  Einführung  einer  allgemeinen ­
  staatlichen  Einkommensteuer  unter  gleichzeitiger  Abschaffung  der  Familienund
  der  Mietsteuer  sowie  der  tassa  di  eseroizio  e  rivendita  aufgenommen.  Dagegen
wollte  Majorana  nach  seinem  Projekt  von  1905  eine  kommunale  Einkommensteuer
an  Stelle  der  Familien-  und  der  Mietsteuer.  Die  Fortbildung  der  Familiensteuer
(unter  gleichzeitiger  Abschaffung  der  Mietsteuer)  wurde  auch  vonSonnino  in  dem
Gesetzentwurf  von  1910  gefordert.
A.  Hoffmann,  Kommunalbesteuerunj?  in  Italien.

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