161
schaft zu treffen: sie schließt aus dem Aufwand für Wohnzwecke auf
die Höhe des Einkommens und will die individuelle Leistungsfähigkeit
berücksichtigen. Die Familiensteuer sucht in der Regel auch aus
äußeren Merkmalen auf die Höhe des Einkommens und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Steuersubjektes zurückzuschließen.
Sie ist aufgehaut vorzugsweise auf äußerlich wahrnehmbaren Kennzeichen
des Erwerbs, der wirtschaftlichen Lage, die Mietsteuer dagegen
auf solchen des Aufwands. Der Wohnungsaufwand ist, wenn
auch nicht das alleinige, so doch das allgemeinste und wichtigste
Symptom der Ausgabenwirtschaft, aus dem mittelbar auf die Leistungsfähigkeit
geschlossen wird. Während aber die Familiensteuer, indem
sie in ihrem Ursprung bis auf die alten fuocatici und testatici zurückgeht,
eine sehr alte, traditionelle Abgabe ist und daher in gewissen
Teilen Italiens verhältnismäßig günstig von der Bevölkerung aufgenommen
wurde, tritt die Mietsteuer erst in der zweiten Hälfte des
19. Jahrhunderts in Italien auf. Sie wurde zuerst, aus Frankreich
importiert, in Piemont durch Gesetz vom 28. April 1853 unter dem
Namen „Mobiliarsteuer“ eingeführt.
Eine größere und allgemeinere Bedeutung für die Gemeindefinanzen
hat die Mietsteuer nicht erlangt. In den kleineren Orten
hat sie sich, wie die Familiensteuer, leichter durchgesetzt als in den
größeren und großen Städten. Sie erbrachte i. J. 1912 (nach den
Etats) 7 437 871 L., d. h. 1,09 °/ 0 der ordentlichen Gesamteinnahmen
oder 1,46 °/ 0 des Gesamtabgabenertrages (oder 6,48 °/o nach Ausscheidung
der Immobiliarsteuerzuschläge und der Oktrois). Sie rangiert
ihrem Gesamterträgnis nach hinter der Yiehsteuer und der Gewerbesteuer
(eserc. e riv,j, doch ihre enge Verbindung mit der Familiensteuer
spricht dafür, sie im unmittelbaren Anschluß an diese zu behandeln.
2. Die Mietsteuer, die mit der Familiensteuer zusammen bei EinEs
hat auch nicht an Anläufen in Form von Gesetzentwürfen gefehlt, die
Familiensteuer in der Richtung der allgemeinen Einkommensteuer fortzubilden.
Dabei hat man bezüglich der Frage, ob ihr als Staats- oder als Gemeindesteuer
der Vorzug zu geben sei, geschwankt. So hatte Wollemborg in seinem radikalen
Eeformplan von 1901 (Nuova Antologia, 1901, S. 278ff.) die Einführung einer allgemeinen
staatlichen Einkommensteuer unter gleichzeitiger Abschaffung der Familienund
der Mietsteuer sowie der tassa di eseroizio e rivendita aufgenommen. Dagegen
wollte Majorana nach seinem Projekt von 1905 eine kommunale Einkommensteuer
an Stelle der Familien- und der Mietsteuer. Die Fortbildung der Familiensteuer
(unter gleichzeitiger Abschaffung der Mietsteuer) wurde auch vonSonnino in dem
Gesetzentwurf von 1910 gefordert.
A. Hoffmann, Kommunalbesteuerunj? in Italien.
11