Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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sich  auf  den  Standpunkt  des  Reglements.  Steuerpflichtig  ist  hiernach
(Art.  13  Abs.  3)  „chiunque  eserciti  nel  Comune  una  professione,
un’  arte,  un  commercio  o  un’  industria,  e  chiunque  rivenda  merci  di
qualsiasi  specie“.  Der  Abgabe  unterworfen  sind  auch  die  Vereine
zu  geselligen  Zwecken  (le  Societä  di  divertimento,  i  Oircoli  o  Casini
sociali  o  altri  consimili  esercizi,  Art.  13  Abs.  3  Satz  2),  dagegen  sind
die  Vereine  zu  ausschließlich  wohltätigen,  wissenschaftlichen  oder
politischen  Zwecken  (le  Societä  istituite  a  solo  scopo  di  politica,  o  di
studio,  o  di  beneficenza)  steuerfrei.
Die  Steuerreform  von  1902  bestand  im  wesentlichen  in  der
Ausbildung  einer  feineren  Kasuistik  und  in  einer  größeren  Differenzierung ­
  der  Steuersätze.  Der  Klassenschematismus  wurde  verfeinert.
Einmal  erhöhte  man  die  Zahl  der  Ortsklassen  von  6  auf  8,  sodann
erweiterte  man  den  Rahmen  für  das  Ausmaß  der  Steuer,  indem  man
die  Maximalsätze  für  die  oberen  Ortsklassen  beträchtlich  erhöhte,  um
reichere  Erträge  zu  erzielen.  Eür  jede  Ortsklasse  ist  auch  ein  Minimalsatz ­
  festgesetzt.  Die  Zahl  der  Steuer-Oewerbeklassen  ist  innerhalb
jeder  Ortsklasse  nach  oben  und  nach  unten  begrenzt.  Hiernach  wird
die  Steuer  nach  dem  Schema  auf  S.  174  durchgeführt 1 ):
Im  Rahmen  dieses  Schemas  haben  die  Gemeinden  nach  der
ökonomisch-technischen  Eigenart  und  der  Bedeutung  der  Gewerbe
Klassen  zu  bilden  (Art.  13  Abs.  2  des  Ges.).  Wer  in  eine  dieser  eingereiht ­
  wird,  hat  die  für  sie  geltende  Steuer  zu  zahlen.  Als  äußere
Merkmale  der  Bedeutung  der  Gewerbe  nennt  das  Reglement  (Art.  6)
Hinweis  darauf,  daß  das  Wort  esercizio  auch  in  anderen  Gesetzen  für  die  liberalen
Berufe  der  Ärzte  und  Anwälte  angewendet  würde.  Dies  war  wohl  die  herrschende
Auffassung,  und  auch  die  Rechtsprechung  nahm  vorwiegend  diesen  Standpunkt  ein.
Trotz  der  klaren  Bestimmung  des  Reglements  und  der  Auslegung  durch  die  Rechtsprechung ­
  ließen  viele  Gemeinden  die  freien  Berufe  von  der  Steuer  frei,  besonders
die  großen  Städte,  wo  sie  gerade  von  größerer  Bedeutung  sind.  Das  nahm  dieser
Steuerform  zum  großen  Teil  ihre  Wirksamkeit  und  sie  erfüllte  die  in  sie  gelegte
Ausgleichsfunktion,  alle  aus  Gewerbebetrieben  herrührenden  Einkünfte  zu  treffen,
wie  dies  auch  in  dem  Kommissionsberichte  von  1875  und  in  dem  Berichte  zum
ministeriellen  Entwurf  von  1887  ausdrücklich  anerkannt  wurde,  nur  unvollkommen.
Vgl.  Ricea  Salerno  a.  a.  0.  8.  814.
Übrigens  sei  bemerkt,  daß  man  sich  über  das  Wesen  und  die  Aufgabe  der  in
Rede  stehenden  Steuer  bei  ihrer  Einführung  durchaus  nicht  klar  war.  Die  einen
(Pescatore)  qualifizierten  sie  als  „Patentsteuer“  (Lizenzabgabe),  andere  betonten
ihre  Verwandtschaft  mit  der  tassa  di  ricchezza  mobile  und  wieder  andere  (Chia  ves)
erblickten  in  ihr  einen  dazio  di  consumo  auf  den  Kleinverkauf.  Vgl.  Saredo
a.  a.  0.  III,  S.  564t.;  Cereseto  a.  a.  0.  I,  8,  137f.
*)  Tabelle  B  des  Gesetzes  v.  1902.
            
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