Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Die Fahrradsteuer wurde durch das Gesetz vom 22. Juli 1897 
N. 318) eingeführt — auf der Grundlage der Teilung des Ertrages 
zwischen Staat und Gemeinde (Art. 8). Das Gesetz vom 10. Dezember 
1905 (N. 582) dehnte die Steuer auch auf die Automobile aus. Zu 
folge des Gesetzes vom 6. Juli 1912, N. 767 (Art. 2) ging die der 
Staatskasse zufließende Hälfte des Ertrages der Automobilsteuer (mit 
dem 1. Jan. 1913) auf die Provinzen über. Doch steht die Erhebung 
und Verwaltung der Steuer dem Staate zu, der von der an die Pro 
vinzen abzuführenden Hälfte der Einnahmen 10 °/ 0 für Kosten in 
Abzug bringt. 
Die Abgabe beträgt für ein einsitziges Fahrrad 10 L., für ein 
mehrsitziges 15 L.; bei Privatautomobilen 1 ) ist sie nach der Zahl der 
Pferdekräfte abgestuft und zwar steigt sie von 70 L. bei 6 HP bis 
150 L. bei 24 HP. Sie schließt jede besondere kommunale Belastung, 
namentlich die Wagensteuer aus. 
Die anteiligen Einnahmen aus der Fahrrad- und Automobilsteuer 
haben sich außerordentlich stark vermehrt: von 369 562 L. i. J. 1899 
auf 3 052 580 L. i. J. 1912. Die Abgaben erbrachten (anteilig) i. J. 1911 
in Mailand 250157 L., in Rom 134 656 L., in Turin 101125 L., in 
Bologna 82 960 L., in Florenz 79 982 L., in Genua 61735 L. 2 ). 
6. Die Bauplatzsteuer. 
Die moderne Idee, den Wertzuwachs der Grundstücke aus dem 
städtischen Konzentrationsprozeß besonders zur Steuerleistung heran 
zuziehen, hat auch in Italien Verwirklichung gefunden. Zwar hat man 
nicht eine generelle Wertzuwachssteuer eingeführt, sondern man hat 
sich auf eine stärkere Heranziehung des noch ertragslosen, aber am 
Wertbildungsprozeß in hohem Maße beteiligten städtischen Grund 
besitzes, der Baugrundstücke, beschränkt. 
Die Bauplatzsteuer (tassa sulle aree fabbricabili) wurde durch das 
Gesetz vom 8. Juli 1904 (N. 320) ins Leben gerufen 8 ). Sie kann 
*) Bei den Automobilen für den öffentlichen Verkehr ist die Steuer nach der 
Zahl der Sitze abgestuft. 
() Nach dem Annuario stat. delle Cittä it. 1913/14 S. 165f. 
8 ) Siehe C. A. Geisser, L’imposta sulle aree fabbricabili, in der „Kiforma 
Sociale“ 1907 (Mai); derselbe, Le prime applicazioni dell'imposta sulle aree fabbri 
cabili, in der gleichen Zeitschrift, 1908 (März—April); U. Gobbi, L’imposta sulle 
aree fabbricabili, im „Giornale degli Economisti“, 1907, S. 462f.; Graziani a. a. 0. 
S. 767.
	        
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