Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

) 
11 
Die Ortsgemeinde bildet, wie in Deutschland und Frankreich, so 
auch in Italien die Grundlage der Kommunalverwaltung und umfaßt 
den bei weitem größten Teil aller auf das Gemeindewesen bezüglichen 
Aufgaben. Die Provinzen haben die Funktionen der Gemeinden 
zu ergänzen und zu vervollständigen. Zu den Aufgaben der Ge 
meinden gehören hauptsächlich die Polizeiverwaltung, das Elementar 
schulwesen, die Gesundheits- und Wohlfahrtspflege, das Wegewesen. 
Der Wirkungskreis der Provinzen umfaßt namentlich die Fürsorge 
für das Provinzialwegewesen, den Bau und die Unterhaltung der Häfen, 
das mittlere Schulwesen, die Irrenpflege u. dgl. 
Die Ausgaben der Gemeinden und Provinzen werden ge 
schieden in obligatorische (Pflichtausgaben) und fakultative (freiwillige) 1 ). 
Die ersteren sind gesetzlich vorgeschrieben (Art. 192 u. 253 des Ges. 
v. 1908), die letzteren sind die als nicht obligatorisch bezeichneten 
(Art. 193 u. 253 letzt. Abs.); jedoch müssen sie zum Gegenstand haben 
„Dienstleistungen und Funktionen von öffentlichem Interesse“ (servizi 
ed uffici di utilitä pubblica) * 2 ). 
Eine Unterscheidung zwischen Stadt- und Landgemeinden, zwischen 
großen und kleinen Kommunen, wie sie, mit verschiedenen Abstufungen, 
in England, Österreich und zum größten Teil auch in Deutschland be 
steht, fehlt. 
II. Das Gemeindewesen in Italien hat sich sehr stark entwickelt 
und der Wirkungskreis der Gemeinden im Laufe der Zeit immer 
mehr erweitert. Dies hat eine doppelte Ursache: einmal sind die im 
eigensten Wirkungskreise der Gemeinden gelegenen öffentlichen Funk 
tionen an Umfang und Inhalt mit der allgemeinen Entwicklung der 
Kultur und des ganzen sozialen Lebens erheblich gewachsen, sodann 
hat sich der den lokalen Gemeinwesen vom Staate übertragene Auf 
gabenkreis fortwährend erweitert. Die Erscheinung des zunehmenden 
Umfanges der Gemeindeleistungen kommt in der Entwicklung des Ge 
meindefinanzwesens, insbesondere der Ausgaben- und Steuerwirtschaft, 
zum Ausdruck. 
Die effektiven (ordentl. und außerordentl.) Ausgaben der Ge 
rn ein den des Königreiches sind gestiegen von rund 365 Mall. i. J. 1882 
maggio 1908 (Nr. 269), coordinato con le leggi 17 die. 1908 (Nr. 721), 6 luglio 1912 
(Nr. 767), 19 giugno 1913 (Nr. 640) e 2 giugno 1914 (Nr. 466). — Die Grundlage 
bildet das Kommunal- und Provinzialgesetz von 1865. 
') Art. 391 u. 253 des Kommunal- und Provinz.-Ges. v. 1908. 
2 ) Art. 306.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.