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Die Ortsgemeinde bildet, wie in Deutschland und Frankreich, so
auch in Italien die Grundlage der Kommunalverwaltung und umfaßt
den bei weitem größten Teil aller auf das Gemeindewesen bezüglichen
Aufgaben. Die Provinzen haben die Funktionen der Gemeinden
zu ergänzen und zu vervollständigen. Zu den Aufgaben der Ge
meinden gehören hauptsächlich die Polizeiverwaltung, das Elementar
schulwesen, die Gesundheits- und Wohlfahrtspflege, das Wegewesen.
Der Wirkungskreis der Provinzen umfaßt namentlich die Fürsorge
für das Provinzialwegewesen, den Bau und die Unterhaltung der Häfen,
das mittlere Schulwesen, die Irrenpflege u. dgl.
Die Ausgaben der Gemeinden und Provinzen werden ge
schieden in obligatorische (Pflichtausgaben) und fakultative (freiwillige) 1 ).
Die ersteren sind gesetzlich vorgeschrieben (Art. 192 u. 253 des Ges.
v. 1908), die letzteren sind die als nicht obligatorisch bezeichneten
(Art. 193 u. 253 letzt. Abs.); jedoch müssen sie zum Gegenstand haben
„Dienstleistungen und Funktionen von öffentlichem Interesse“ (servizi
ed uffici di utilitä pubblica) * 2 ).
Eine Unterscheidung zwischen Stadt- und Landgemeinden, zwischen
großen und kleinen Kommunen, wie sie, mit verschiedenen Abstufungen,
in England, Österreich und zum größten Teil auch in Deutschland be
steht, fehlt.
II. Das Gemeindewesen in Italien hat sich sehr stark entwickelt
und der Wirkungskreis der Gemeinden im Laufe der Zeit immer
mehr erweitert. Dies hat eine doppelte Ursache: einmal sind die im
eigensten Wirkungskreise der Gemeinden gelegenen öffentlichen Funk
tionen an Umfang und Inhalt mit der allgemeinen Entwicklung der
Kultur und des ganzen sozialen Lebens erheblich gewachsen, sodann
hat sich der den lokalen Gemeinwesen vom Staate übertragene Auf
gabenkreis fortwährend erweitert. Die Erscheinung des zunehmenden
Umfanges der Gemeindeleistungen kommt in der Entwicklung des Ge
meindefinanzwesens, insbesondere der Ausgaben- und Steuerwirtschaft,
zum Ausdruck.
Die effektiven (ordentl. und außerordentl.) Ausgaben der Ge
rn ein den des Königreiches sind gestiegen von rund 365 Mall. i. J. 1882
maggio 1908 (Nr. 269), coordinato con le leggi 17 die. 1908 (Nr. 721), 6 luglio 1912
(Nr. 767), 19 giugno 1913 (Nr. 640) e 2 giugno 1914 (Nr. 466). — Die Grundlage
bildet das Kommunal- und Provinzialgesetz von 1865.
') Art. 391 u. 253 des Kommunal- und Provinz.-Ges. v. 1908.
2 ) Art. 306.