Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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B.  Gebühren  und  Beiträge.
I.  In  dem  Gemeindeabgabensystem  spielen  die  Gebühren  eine
verhältnismäßig  nicht  unwichtige  Holle.  Die  innigeren  Wechselbeziehungen ­
  zwischen  öffentlich-rechtlichen  Leistungen  und  Vorteilen
und  Interessen  der  einzelnen  innerhalb  des  Gemeindelebens  gestatten
eine  viel  ausgedehntere  Anwendung  der  Gebühren  als  in  den  Kommunalverbänden ­
  höherer  Ordnung.  Wir  finden  solche  namentlich  auf
den  Gebieten  der  Rechtspflege,  der  Polizeiverwaltung,  des  Unterrichtswesens ­
  und  der  inneren  Verwaltung.  Auf  dem  Gebiete  der  Rechtspflege ­
  :  Gebühren  für  Beglaubigungen  und  Beurkundungen,  für  Handhabung ­
  des  Zivilstandswesens  u.  dgl.  (diritti  sugli  atti  dei  giudici  conciliatori,
  dello  stato  civile);  auf  dem  Gebiete  der  Polizeiverwaltung:
insbesondere  Gebühren  für  Erlaubniserteilungen  und  Konzessionen,
die  freilich  zum  großen  Teil  einen  steuerartigen  Charakter  tragen
(tasse  per  la  licenza  di  aprire  alberghi,  trattorie,  osterie,  locande,
caffe,  ecc.,  diritti  per  la  licenza  di  tener  feste  da  ballo,  diritti  per  i
permessi  di  fabbricare);  ferner  Abgaben  für  Benutzung  der  öffentlichen ­
  Maß-  und  Wägeanstalten  (diritti  di  peso  e  misura  pubblica),
Markt-  und  Meßgelder  (tasse  d’affitto  di  banchi  per  fiere  e  mercati),
Schlachtgebühren  (tasse  di  macellazione),  Schlachthausabgaben  (tasse
di  sosta  e  di  stallaggio  nei  pubblici  mattatoi),  Gebühren  im  Beerdigungs-
  und  Friedhofswesen  (tasse  per  il  servizio  delle  pompe
funebri  e  per  la  concessione  degli  spazi  riservati  nei  cimiteri  alla
sepoltura  privata);  auf  dem  Gebiete  der  inneren  Verwaltung:  Wegeund
  Brückengelder  (pedaggi,  pontatici),  die,  heute  relativ  unwichtig,
vielfach  einen  steuerartigen  Charakter  haben;  dann  Gebühren  für  Besorgung ­
  der  Kehrichtabfuhr,  der  Straßenreinigung  usw.;  auf  dem  Gebiete ­
  der  Unterrichtsverwaltung:  Schulgelder;  sie  betreffen  aber  in
der  Hauptsache  nur  die  kommunalen  Fachschulen,  da  der  Elementarunterricht ­
  von  den  Gemeinden  unentgeltlich  zu  gewähren  ist,  und  erbringen ­
  daher  nur  geringe  Gesamteinnahmen 1 ).  Finanziell  wichtiger
im  ganzen  sind  die  Platzabgaben  (tasse  per  l’occupazione  di  suolo
pubblico),  die  als  Gegenleistung  für  die  besondere  Benutzung  von
öffentlichem  Boden  erhoben  werden.

b  Im  Jahre  1899  wurden  Schulgelder  nur  in  289  Gemeinden  erhoben,  unter
denen  41  Provinzhauptorte  waren,  die  fast  2 /s  des  Gesamterträgnisses  (631  185  von
1  043  836  L.)  lieferten.
            
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