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B. Gebühren und Beiträge.
I. In dem Gemeindeabgabensystem spielen die Gebühren eine
verhältnismäßig nicht unwichtige Holle. Die innigeren Wechselbeziehungen
zwischen öffentlich-rechtlichen Leistungen und Vorteilen
und Interessen der einzelnen innerhalb des Gemeindelebens gestatten
eine viel ausgedehntere Anwendung der Gebühren als in den Kommunalverbänden
höherer Ordnung. Wir finden solche namentlich auf
den Gebieten der Rechtspflege, der Polizeiverwaltung, des Unterrichtswesens
und der inneren Verwaltung. Auf dem Gebiete der Rechtspflege
: Gebühren für Beglaubigungen und Beurkundungen, für Handhabung
des Zivilstandswesens u. dgl. (diritti sugli atti dei giudici conciliatori,
dello stato civile); auf dem Gebiete der Polizeiverwaltung:
insbesondere Gebühren für Erlaubniserteilungen und Konzessionen,
die freilich zum großen Teil einen steuerartigen Charakter tragen
(tasse per la licenza di aprire alberghi, trattorie, osterie, locande,
caffe, ecc., diritti per la licenza di tener feste da ballo, diritti per i
permessi di fabbricare); ferner Abgaben für Benutzung der öffentlichen
Maß- und Wägeanstalten (diritti di peso e misura pubblica),
Markt- und Meßgelder (tasse d’affitto di banchi per fiere e mercati),
Schlachtgebühren (tasse di macellazione), Schlachthausabgaben (tasse
di sosta e di stallaggio nei pubblici mattatoi), Gebühren im Beerdigungs-
und Friedhofswesen (tasse per il servizio delle pompe
funebri e per la concessione degli spazi riservati nei cimiteri alla
sepoltura privata); auf dem Gebiete der inneren Verwaltung: Wegeund
Brückengelder (pedaggi, pontatici), die, heute relativ unwichtig,
vielfach einen steuerartigen Charakter haben; dann Gebühren für Besorgung
der Kehrichtabfuhr, der Straßenreinigung usw.; auf dem Gebiete
der Unterrichtsverwaltung: Schulgelder; sie betreffen aber in
der Hauptsache nur die kommunalen Fachschulen, da der Elementarunterricht
von den Gemeinden unentgeltlich zu gewähren ist, und erbringen
daher nur geringe Gesamteinnahmen 1 ). Finanziell wichtiger
im ganzen sind die Platzabgaben (tasse per l’occupazione di suolo
pubblico), die als Gegenleistung für die besondere Benutzung von
öffentlichem Boden erhoben werden.
b Im Jahre 1899 wurden Schulgelder nur in 289 Gemeinden erhoben, unter
denen 41 Provinzhauptorte waren, die fast 2 /s des Gesamterträgnisses (631 185 von
1 043 836 L.) lieferten.