Full text: Die Handelskammern

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Sachsen. 
Im Jahre 1861 wurde in Sachsen die Gewerbefreiheit ein 
geführt. Zu gleicher Zeit wurden fünf Handels- und Gewerbe- 
kammern errichtet. Jede ihrer beiden Abteilungen (für 
Handel und für Gewerbe) sollte 9—15 Mitglieder haben. 
Mittels Wahlmänner wurde in Haupt- und Urwahlen ge 
wählt; die Annahme der Wahl war obligatorisch. Die Gemeinde 
des Kammersitzes war zur Stellung von Räumlichkeiten ver 
pflichtet, alle baren Unkosten bestritt die Staatskasse. Durch 
Gesetz vom Jahre 1868 wurden die Voraussetzungen des Wahl 
rechts und der Wählbarkeit erleichtert, wurde eine Möglichkeit 
zur Teilung der Handels- und Gewerbekammern in zwei selb 
ständige Kammern geschaffen und den Kammern die selbständige 
Ordnung ihres Kassen- und Rechnungswesens überlassen. Der 
Staat zahlte fortan einen festen Zuschuß, der Rest der Kosten 
wurde von den Wahlberechtigten durch Zuschläge zur Gewerbe 
steuer aufgebracht. 1878 wurden nach Abschaffung der Gewerbe 
steuer Zuschläge zur Steuer vom Einkommen aus Handel und 
Gewerbe eingeführt. Nach Erlaß des Reichsgesetzes vom Jahre 
1897, welches die Vertretung des Handwerkerstandes ordnete, 
wurde eine Neuorganisation der Handels- und Gewerbekammern 
notwendig. Diese erfolgte durch das Gesetz vom 4. Aug. 1900. 
Durch die fünf sächsischen Handels- und Gewerbekammern 
wird das ganze Staatsgebiet vertreten. In Zittau besteht eine 
Handels- und Gewerbekammer, deren Abteilungen zu gemeinsamer 
Arbeit vereinigt sind. Bei den vier übrigen Kammern, Leip 
zig, Dresden, Chemnitz, Plauen, sind die Handels- und die 
Gewerbekammern selbständige Institutionen. Gemeinsame Sitz 
ungen, welchen der Vorsitzende der Handelskammer präsidiert, 
müssen stattfinden, wenn die Mehrheiten beider Kammern oder 
der Minister des Innern es bestimmen. Die Handels- und 
Gewerbekammern sollen dem Ministerium des Innern und 
den Bezirksbehörden als sachverständige gutachtliche Organe 
dienen. Bei jeder wichtigen, Handel, Industrie oder Gewerbe be 
rührenden Frage sollen sie gehört werden. Sie sind dazu bestimmt, 
die Gesamtinteressen von Handel, Industrie und Gewerbe zu wahren, 
und berechtigt, selbständig Anträge und Wünsche vorzutragen 
und mit Körperschaften, Privaten und reichs- und bundesstaat 
lichen Behörden in Verbindung zu treten. Sie können ferner An 
stalten und Einrichtungen zur Förderung von Handel und Ge 
werbe unterstützen, gründen und verwalten. Endlich entsenden 
sie Vertreter in den sächsischen Eisenbahnrat zu Dresden, die 
Handelskammer zu Leipzig auch in den preußischen Bezirks-Eisen 
bahnrat zu Erfurt. Den Handelskammern allein kann die 
Beaufsichtigung allgemeiner Handelsanstalten, wie Börsen, Makler 
institute, Handelsschulen übertragen werden. Sie haben Ursprungs- 
Handels- 
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G ewerbe 
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Organisation 
und Aufgaben.
	        
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