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Sachsen.
Im Jahre 1861 wurde in Sachsen die Gewerbefreiheit ein
geführt. Zu gleicher Zeit wurden fünf Handels- und Gewerbe-
kammern errichtet. Jede ihrer beiden Abteilungen (für
Handel und für Gewerbe) sollte 9—15 Mitglieder haben.
Mittels Wahlmänner wurde in Haupt- und Urwahlen ge
wählt; die Annahme der Wahl war obligatorisch. Die Gemeinde
des Kammersitzes war zur Stellung von Räumlichkeiten ver
pflichtet, alle baren Unkosten bestritt die Staatskasse. Durch
Gesetz vom Jahre 1868 wurden die Voraussetzungen des Wahl
rechts und der Wählbarkeit erleichtert, wurde eine Möglichkeit
zur Teilung der Handels- und Gewerbekammern in zwei selb
ständige Kammern geschaffen und den Kammern die selbständige
Ordnung ihres Kassen- und Rechnungswesens überlassen. Der
Staat zahlte fortan einen festen Zuschuß, der Rest der Kosten
wurde von den Wahlberechtigten durch Zuschläge zur Gewerbe
steuer aufgebracht. 1878 wurden nach Abschaffung der Gewerbe
steuer Zuschläge zur Steuer vom Einkommen aus Handel und
Gewerbe eingeführt. Nach Erlaß des Reichsgesetzes vom Jahre
1897, welches die Vertretung des Handwerkerstandes ordnete,
wurde eine Neuorganisation der Handels- und Gewerbekammern
notwendig. Diese erfolgte durch das Gesetz vom 4. Aug. 1900.
Durch die fünf sächsischen Handels- und Gewerbekammern
wird das ganze Staatsgebiet vertreten. In Zittau besteht eine
Handels- und Gewerbekammer, deren Abteilungen zu gemeinsamer
Arbeit vereinigt sind. Bei den vier übrigen Kammern, Leip
zig, Dresden, Chemnitz, Plauen, sind die Handels- und die
Gewerbekammern selbständige Institutionen. Gemeinsame Sitz
ungen, welchen der Vorsitzende der Handelskammer präsidiert,
müssen stattfinden, wenn die Mehrheiten beider Kammern oder
der Minister des Innern es bestimmen. Die Handels- und
Gewerbekammern sollen dem Ministerium des Innern und
den Bezirksbehörden als sachverständige gutachtliche Organe
dienen. Bei jeder wichtigen, Handel, Industrie oder Gewerbe be
rührenden Frage sollen sie gehört werden. Sie sind dazu bestimmt,
die Gesamtinteressen von Handel, Industrie und Gewerbe zu wahren,
und berechtigt, selbständig Anträge und Wünsche vorzutragen
und mit Körperschaften, Privaten und reichs- und bundesstaat
lichen Behörden in Verbindung zu treten. Sie können ferner An
stalten und Einrichtungen zur Förderung von Handel und Ge
werbe unterstützen, gründen und verwalten. Endlich entsenden
sie Vertreter in den sächsischen Eisenbahnrat zu Dresden, die
Handelskammer zu Leipzig auch in den preußischen Bezirks-Eisen
bahnrat zu Erfurt. Den Handelskammern allein kann die
Beaufsichtigung allgemeiner Handelsanstalten, wie Börsen, Makler
institute, Handelsschulen übertragen werden. Sie haben Ursprungs-
Handels-
un d
G ewerbe
kam in e r n.
Organisation
und Aufgaben.