Object: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

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I. DAS FRANZÖSISCHE GELDWESEN TON 1726 BIS 1788. 
Geldarlen 
Bezie 
platische 
mngen zum J 
genetische 
detail 
dromische 
Louis d’or von 12 livres 
24 
48 
Ecus von 6 » 
3 
Stücke von 24 sous 
12 
6 
2 
17a » 
1 SOU 
V* » 
'1* » 
Gold 
bar 
Hylolepsie 
Silber 
Billon 
notal 
keine 
Hylolepsie 
Kupfer 
Zur Vervollständigung der Übersicht über das französische 
Geldwesen dieser Zeit müssen wir noch die funktionellen Unter 
schiede der Münzen feststellen. 
1. Die geläufigste Unterscheidung ist die nach dem An 
nahm ezwang. 
Das charakteristische Merkmal des staatlichen Geldes ist 
der allgemeine epizentrische Annahmezwang, d. h. der An 
nahmezwang für den Staat. Der Staat, oder präziser die staat 
liche Währungskasse, ist verpflichtet jede Geldart bis zu unbe 
stimmter Höhe in Zahlung zu nehmen; ihr gegenüber gibt es 
kein Scheidegeld. 
Anders im Verkehr, in dem Private als Gläubiger auftreten 
(anepizentrischer Verkehr). Hier gibt es Geldarten, die der 
Private nur bis zu einem bestimmten Betrage annebmen muß. 
Diesen Unterschied von epizentrischen und anepizentrischen 
Zahlungen machten die französischen Gesetze über das Geld 
wesen des achtzehnten Jahrhunderts nicht; sie schweigen. Er 
ist aber grundsätzlich zu fordern. 
Im einzelnen lauten die Bestimmungen über den An 
nahmezwang folgendermaßen:
	        
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