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I. DAS FRANZÖSISCHE GELDWESEN TON 1726 BIS 1788.
Geldarlen
Bezie
platische
mngen zum J
genetische
detail
dromische
Louis d’or von 12 livres
24
48
Ecus von 6 »
3
Stücke von 24 sous
12
6
2
17a »
1 SOU
V* »
'1* »
Gold
bar
Hylolepsie
Silber
Billon
notal
keine
Hylolepsie
Kupfer
Zur Vervollständigung der Übersicht über das französische
Geldwesen dieser Zeit müssen wir noch die funktionellen Unter
schiede der Münzen feststellen.
1. Die geläufigste Unterscheidung ist die nach dem An
nahm ezwang.
Das charakteristische Merkmal des staatlichen Geldes ist
der allgemeine epizentrische Annahmezwang, d. h. der An
nahmezwang für den Staat. Der Staat, oder präziser die staat
liche Währungskasse, ist verpflichtet jede Geldart bis zu unbe
stimmter Höhe in Zahlung zu nehmen; ihr gegenüber gibt es
kein Scheidegeld.
Anders im Verkehr, in dem Private als Gläubiger auftreten
(anepizentrischer Verkehr). Hier gibt es Geldarten, die der
Private nur bis zu einem bestimmten Betrage annebmen muß.
Diesen Unterschied von epizentrischen und anepizentrischen
Zahlungen machten die französischen Gesetze über das Geld
wesen des achtzehnten Jahrhunderts nicht; sie schweigen. Er
ist aber grundsätzlich zu fordern.
Im einzelnen lauten die Bestimmungen über den An
nahmezwang folgendermaßen: