8. Titel: Miete. Pacht. 88 577, 578, 919
Yuch bier ift zu beachten (vgl. Bem, B, I, 2, € zu 8 571), daß der Nebergang
der Mietsforderungen nicht durch eine „Verfügung“ des bisherigen Eigen-
tümer$ vermittelt wird, vielmehr ergibt die analoge Anwendung des 8 571
Abf. 1, daß die einzelnen Mietforderungen neu für die Rerfon des Oritt-
Jerechtigten entitehen, foweit ihre Fälligkeit in die Zi nach Eintritt der
Belaftung des Grunditücs im Sinne des S 577 fallt, dal. RGE. in Sur.
Wichr. 1908 S, 135 ff. und auch 8 1123 Abj. 1 mit Bem. 2 hiezu.
2. Wenn das dem Dritten eingeräumte Recht den Mieter in dem vertragsmäßigen
Sebrauche nicht völlig verdrängt, jondern nur teilmeifje beihränkt, {jo tritt bier
der Dritte nicht in den Mietvertrag ein — auch nicht teilweife! —, er ijft aber dem
Mieter gegenüber verpflidhtet, die Ausübung zu unterlaffen, {oweit fie den
vertragsmäßigen Gebrauch beeinträchtigen würde: Der Dritte tritt alfo nur in gewijfe
Pflichten des Vermieters aus dem Mietvertrag ein, nicht in deifen Rechte, aber
zuch nicht in alle Verpflichtungen des Vermieters, insbefondere nicht in diejenigen zu
vofitiven Seiftungen. Der Dritte hat {ih im übrigen nur foweit in der Ausübung
yurückubalten, als die GebrauchsSfphäre des Mieter8 reicht (Crome a. a. OD. S. 47).
Diefer Zall wird z. B. eintreten hei Beftellung von Srunddienftbarkeiten
ın dem vermieteten @rundjtücke, deren Ausübung den Mieter in dem vertragsmäßigen
Sebrauche beeinträchtigen würde, 3. B. Beftellung einer Waftergerecdhtigkeit feitens
des VerpächterS, wodurch der verbachtenden Mühle das zum Betriebe notwendige Wafjer
2ntzogen würde.
. 3, DierehtlidhHe Konftruktion muß im ag die gleiche fein wie im Falle
de8 8 571. Die Pflichten und echte gegenüber dem VMiieter erwachfen für den Dritten
nicht im Wege einer Zefjion oder Schuldübernahme, fondern fie ent{tehben für ihn von
lelbft fraft feiner dinglidhen Berechtigung an dent Orundftüce für die Dauer diefer Berech-
gung und zwar neben den Rechten und Pflichten des EACH als Vermieter8. Val.
Zimmermann S, 82 und 83, fowie ferner Dertmann in Bem. 2.
4. Wenn das dem Dritten gewährte Recht den Mieter weiter nicht {tört, fo
muß er e8 Jelbitverftändlih dulden.
TIT. Wenn zur Zeit der Beftellung eine8 der vorbezeichneten Rechte das Grundftück
dem Mieter noch nicht überlaffen ift, {o hat der Mieter die aus S$ 577 Nich für ihn er-
gebenden Rechte nur dann, wenn der Erwerber (des Rechtes) dem Vermieter gegen-
Aber die Erfüllung des Mietvertrags übernommen hat; |. 8 578 mit Bem.
IV. Selbitverftändlih kann die Rechtöftellung des Mieter3 fir die Fälle des 8 577
zur Vertrag anderweitig geregelt werden.
V. Cine Spezialfrage liegt darin, ob eine Belaftung im Sinne des $ 577
zu dann vorliegt, wenn das einer Ehefrau gehörige und von ihr vor ihrer Verehe-
fichung vermietete Orundftüc durch bie fpätere Verehelichung als eingebrachtes Gut der
Berwaltung und Yußniehung ibre8 Chemann8 unterworfen wird. Mit Recht
verneint Zimmermann a, a. OD. S. 84 11. 85 (gegen Borcherdt S. 114) die Yrage unter
Hinweis darauf, daß S 577 offenfichtlich nur die dDingliche Belaftung des Mietgrund-
üds im Wege eine8 NedhHt3ge1hiäfts im Auge hat, was in diefem Falle nicht vor-
liegt. 208 felbitverftändlich ergibt fich anderfeits aus dem Familienrechte, daß der Che-
mann Un bon der Chefrau vor ihrer Verheiratung gefeloffenen Mietverträge zu reiyet-
tieren hat.
. VI. Die Gültigkeit von Boransverfügungen über den MietzinZ bemißt ih auch
dem befchränkt Berechtigten gegenüber nach SS 573, 574; Öleiches gilt von Pfändungen,
vgl. Bem. 1, 2, c, « zu S$ 573 und Kfpr. d. OLG (Dresden) Bd. 8 S. 399.
_ us der Rehtipredhung vgl. aud DLG. Dresden, {ächt. Arch, 1908 S. 584
derjenige, dem die Mietzinfen feitenS des Nießhraucdher3 abgetreten find, hat einen
Widerfpruch gegen die nachfolgende Beichlagnahme der Mieter durch den Zwangsberwalter).
Sol. auch fächt. Arch. 1907 S. 563 und Kipr. d. OLG. (Mammerger.) Bd. 20 S. 99,
Seuff. Arch. Bd. 65 Nr. 92 (Dresden).
N
S 578.
Hat vor der Neberlaffung des vermietheten Grundftücs an den Miether
der Vermiether das Örundftäck an einen Dritten veräußert oder mit einen Rechte
belajtet, durch defjen Ausübung der vertragsmäßige Sebrauch dem Miether ent-
‚ogen oder befchränkt wird, jo gilt das Gleiche wie in den Hällen des 8 571
Hof. 1 und des S 577, wenn der Erwerber dem Vermiether ageaenliber die Er.