Ill- Abrundung nach Abs. 2. IV. Die Freigrenze nach Abs. 3. § 3. 323
III. Abrundung nach Abs. 2.
Abgerundet wird der „Unterschiedsbetrag" zwischen Kriegs- und Friedens
einkommen, nicht etwa das Kriegs- und Friedenseinkommen selbst, während
nach § 28 Abs. 3 BSt.G. „das Vermögen" abgerundet wird, d. h. die Ver
mögensbeträge, deren Vergleich den steuerpflichtigen Vermögenszuwachs ergibt.
IV. Die Freigrenze nach Abs. 3.
1. Abgabepflichtig ist» sofern das Kriegseinkommen 30 000 M. nicht
übersteigt, „nur der den Betrag von 3000 M. übersteigende Teil des Mehrein
kommens". Damit ist nicht bloß ausgesprochen, daß ein Mehreinkommen von
nicht mehr als 3000 M. abgabefrei bleibt, sondern auch, wenn es diesen Betrag
übersteigt, unterliegt es der Abgabepflicht nur mit dem überschießenden Betrage:
von einem Mehreinkommen von 10 000 M. sind also z. B. nur 7000 M. abgabe
pflichtig. Hierdurch unterscheidet sich der § 3 Abs. 3 KAG. sehr wesentlich von
den entsprechenden Bestimmungen im § 12 BSt.G. und in §§ 8 und 14 Abs. 2
Satz 2 KSt.G.; denn dort, wie auch in den landesrecktlichen Einkommen- und
Vermögenssteuergesetzen, hat die Freigrenze nur die Bedeutung, daß bei Zurück
bleiben hinter ihr keine Besteuerung eintritt, daß aber, wenn die Freigrenze
überschritten wird, der ganze Betrag ohne Abzug des Freibetrages steuerpflichtig
ist. Einen gewissen Vorgang hat aber die Bestimmung in derjenigen des § 13
Abs. 2 BS1.G. '
2. Nach § 7 wird unter allen Umständen als Friedenseinkommen ein
Mindestbetrag von 10 000 M. angenommen. Daraus in Verbindung mit
§ 3 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 ergibt sich, daß die Kriegsabgabepflicht stets und von
vornherein ausgeschlossen ist, wenn das Kriegseinkommen weniger als 14 000 M.
beträgt. Denn beläuft es sich aus netto 13 000 M., so beträgt das Mehrein
kommen nach § 7 nur 3000 M., „übersteigt" diese Summe also nicht; übersteigt
das Kriegseinkommen zwar 13 000 M., erreicht aber nicht 14 000 M., so ist
zwar ein Mehreinkommen von mehr als 3000 M. vorhanden, es ist dieses aber
nach §3 Abs. 2 auf 3000 M. abzurunden. Tie Auslegung Zimmermanns
(KAG. 1918 S. 51) dahin, wenn das Mehreinkommen 4000 M. erreiche oder
übersteige, unterliege es voll, ohne Abzug von 3000 M., der Abgabe/wider-
spricht dem klaren Wortlaut des Ges., ist auch von ihm in KAG. 1919 nicht
wiederholt.
3. Gegenüber dem im übrigen gleichlautenden § 3 Abs. 3 KAG. 1918 und
dem Entw. des vorliegenden Ges. beschränkt der Ges. gewordene § 3 Abs. 3 die
Freilassung von 3000 M. des Mehreinkommens auf Kriegseinkommen bis zu
30 000 M. Welche Folgen diese kleinliche Ausgeburt sozialistischer Besitzfeind
lichkeit hat, ergibt sich aus folgenden Beispielen: A und B hoben ein Mehrein
kommen von 12 000 M., aber A ein Kriegseinkommen von 30 500, B nur von
29 500 M.; dann zahlt nach § 3 Abs. 3 und § 12 an KA. A 700, B nur 350 M.
C und D haben jeder 3000 M. Mehreinkommen, aber ein Friedenseinkommen G
von 30 000, D von 30 100 M., C zahlt an KA. nickts, D 150 TI.; E hat bis zu
dem für die Feststellung des Kriegseinkommens maßgebenden Jahre niemals
mehr wie 3000 M, in diesem Jahre aber durch ein nach'jahrelangen Fehlschlagen
geglücktes Unternehmen 31 000 M. Einkommen gehabt, F dagegen ein Friedens
einkommen von 27 000 und in den folgenden Jahren noch weit höhere Ein-
kommen, ein Kriegseinkommen aber von 30 000 M. qebabt: E zahlt 1700 M
KA.. F nichts