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11. Akratie und Aristagie.
deutung gehabt hat, eine theoretische aber nicht mehr be
anspruchen kann. Aber auch der Ausdruck: Geistes -
Aristokratie muß fallen, denn auch Geist, Bildung oder
Kenntnisse sollen ihren Besitzer nicht berechtigen, ein
wirkliches Kratern auszuüben, das eben kein Vorzug
irgend welcher Art gestatten soll.
In der Rechtsphilosophie kann man dem Wort De
mokratie noch eine dritte Bedeutung beilegen: der
Demos als Träger der absoluten Staatsgewalt. Es
bedürfte längerer Auseinandersetzungen, um zu zeigen,
daß dieses Postulat, einen sichtbaren Träger aufzufin
den, kein reelles, praktisches Interesse hat. Die „Tei
lung der Gewalten" ist längst in einer Weise im Leben
dnrchgedrungen, daß kein Element eines Staates, weder
Fürst, noch Parlament, noch Volk eine absolute Macht
besitzt, und nur eine solche soll mit dem Worte Kratein
abgelehnt werden. Die Staatsgewalt als eine Einheit
gedacht ist ein Abstraktum, eine Funktion des Volks
lebens, die nur einen idealen absoluten Träger be
sitzt: die Nation als Ganzes gefaßt, inklusive eines
Fürsten, einer Volksvertretung oder der gerade stimm
fähigen Bürger. Das hier ini einzelnen Charakteristi
sche und Wertvolle wird weit besser mit anderen Be
griffen ausgedrückt, als mit deni unklaren und viel
deutigen der Demokratie. Im übrigen sollen diese
ganzen Betrachtungen mehr ethisch-politischer als recht
licher Natur sein.
Je klarer man erkennt, daß die Gefahren schranken
loser Machtausübung von jeder Seite drohen können
und in dem unberechtigten Streben nach einem Kratein
überhaupt liegen, um so eher kann man ihnen wirk
sam entgegentreten. Gefährlich in unserer und beson