Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 
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Versicherte, der gegen Wochen. (Monats-) Lohn beschäftigt wird, die 
Arbeiten oder Dienste 7 Tage (1 Monat) hindurch geleistet hat. Dauert 
die Arbeitsunfähigkeit länger als 14 Tage, so hat der Versicherte auch 
für den. Sonntag Anspruch auf Krankengeld ($ 95, I, letzter Abs.). 
Dauer der gesetzlichen Unterstützung 
Das Krankengeld wird höchstens für ein Jahr, vom 4. oder 3. Tag 
nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an, gewährt. 
Der Zeitraum, während dessen der Versicherte Anspruch auf das Kran- 
kengeld hat, beginnt mit dem vierten (dritten) Tag der Arbeitsunfähigkeit 
und endet nach Ablauf eines Jahres, vom Tag ihres Eintritts an gerechnet. 
— Ist ein Versicherter, dem ein Krankengeld gewährt wurde, innerhalb 
8 Wochen nach Einstellung der Auszahlung des Krankengeldes neuer- 
lich an derselben Krankheit erkrankt, so jat diese Erkrankung, sofern 
sie mit Arbeitsunfähigkeit verbunden ist, als Fortsetzung der früheren 
Krankheit anzusehen ($ 98). 
Ersatzleistungen 
‚ Hat die Zentralversicherungsanstalt einen arbeitsunfähigen Versicherten 
in ein Privatkrankenhaus überwiesen, so ist die Krankenversicherungs- 
anstalt verpflichtet, der Zentralanstalt für die Dauer der Krankenhaus- 
pflege, jedoch nicht über 1 Jahr hinaus, die eine Hälfte des Krankengeldes, 
die andere aber dem Versicherten zu zahlen. Hat der Versicherte Familien- 
angehörige, so geht der Anspruch auf diese über. Dieses Recht kann nur 
von jener Person geltend gemacht werden, die den Haushalt der in häus- 
licher Gemeinschaft lebenden, bezugsberechtigten Familienangehörigen 
führt. Die Familienangehörigen erhalten jedoch das Krankengeld nicht, 
wenn der Kranke während seines Aufenthalts im Krankenhause Anspruch 
(6 ag migstons die Hälfte seines Lohnes gegenüber seinem Arbeitgeber hat 
8). 
Die Familienangehörigen haben keinen Anspruch auf Krankengeld, 
wenn der Kranke durch die Krankenversicherungsanstalt, und nicht durch 
die Zentralversicherungsanstalt, in ein Privatkrankenhaus überwiesen 
worden ist (8 145, 146). 
Kürzung der gesetzlichen Unterstützung 
Das gesetzliche Krankengeld unterliegt gewissen Kürzungen : 
z) das Krankengeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn 
ein Versicherter im Falle der Erkrankung gegenüber seinem Arbeit- 
geber Anspruch auf den gesamten Lohn oder seinen. freien Unterhalt 
(Verköstigung oder Wohnung und Verköstigung) hat; in diesem Fall 
ist eine entsprechende Herabsetzung der für den Versicherten zu 
entrichtenden Versicherungsbeiträge zulässig ($ 104 a); 
ein Versicherter, der gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit ver- 
sichert ist oder Anspruch auf den Fortbezug geines Lohnes oder 
eines Teils desselben hat, muss dies der Versicherungsanstalt binnen 
drei Tagen nach Beginn der Krankheit mitteilen; das Krankengeld 
wird dann soweit gekürzt, dass es zusammen mit der aus der ander- 
weitigen Versicherung bezogenen Unterstützung oder mit dem aus 
zezahlten Lohne den Barlohn des Versicherten nicht übersteigt 
4] 
Mehrleistungen 
a Mehrleistungen können unter gewissen Voraussetzungen Unter- 
zungen bis zu folgender Höhe gewährt werden: 
x) das tägliche Krankengeld kann in der ersten Lohnklasse bis auf 
3,60 Kronen, in den andern Lohnklassen bis auf 90 v. H. des Mindest- 
tagesverdienstes jeder Lohnklasse erhöht werden ($ 105 a);
	        
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