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wurde, nur auf die Gesamtkosten-Deckung der Leistungen
überhaupt ankommt. Es ist unbedenklich, diesen oder jenen
Dienstzweig u. U. mit Verlust zu betreiben, wenn der Verlust
ohne Härten durch höhere Erträge anderer Leistungen aus
geglichen werden kann. Eine Verkehrszunahme in irgendeinem
Dienstzweige vermag z. B. derartige Erträge zur Folge zu
haben. Deshalb ist es nicht gleich nötig, auf die Mehrein-
nahmen zu verzichten und eine entsprechende Verbilligung der
Verkehrsleistungen eintreten zu lassen. Ein solches Verfahren
würde in störender Weise die Stetigkeit der Tarife beseitigen
und den Ausgleich von Zuschüssen unmöglich machen, die in
verkehrsschwächeren Zeiten oder im Interesse einzelner Dienst
zweige erforderlich werden.
e) Zusammenfassung.
Etwa während der ersten zwei Drittel des 19.Jahrhunderts
als es noch im wesentlichen darauf ankam, aus dem Postwesen
möglichst hohe Reinerträge zu erzielen, war für den neu ein
geführten, verhältnismäßig wenig ausgebauten staatlichen
Zeitungsvertrieb der privatwirtschaftliche Verwaltnngsgrundsatz
am Platz. Heute gilt für die Post im allgemeinen das
Gebührenprinzip als das ideale System der finanziellen Be
handlung. Auch für den Zeitungsvertrieb ist es jetzt angebracht
denn dieser stellt, wie ausgeführt worden ist, gegenwärtig eine
wohl ausgestaltete, überallhin verzweigte Verkehrseinrichtung
von hoher volkswirtschaftlicher Bedeutung dar, bei der es
auf die Erzielung möchlichst großer Reinerträge nicht mehr
ankommen darf.
Einen Teil der Zeitungen, d. s. alle die, auf die sich das
ausschließliche Beförderuugsrecht der Post nicht erstreckt, ferner
die Zeitschriften vertreibt die Post allerdings, was schon er
wähnt worden ist, im Wettbewerb mit Privaten. Nach den
oben unter e) angestellten Erörterungen wäre für diesen
Konkurrenzbetrieb das privatwirtschaftliche Prinzip nicht zu
beanstanden; es käme also in Frage, nur für den Vertrieb
der dem Postzwang unterliegenden politischen Zeitungen das