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Einkommensteuergesetz.
Nur bei Spekulationsgeschäften ist dieses zulässig. Vergl. Anhang
Z. VI.
29 ) einschließlich der Aufwendungen für außerhalb des Hauses
unterhaltene Abkömmlinge, vergl. Z. 2.
30 ) Auch soweit diese Aufwendungen aus empfangenen Kassen
geldern, z. B. der Krankenkasse beglichen werden, da diese als Ein
kommensersatz mit zu versteuern sind.
31 ) Abzugssähig sind: Aufwendungen zur Berufsbildung eines
volljährigen Kindes, die nicht auf gesetzlicher Verpflichtung (§§ 1601 ff.
BGB.) beruhen; Abs. 3 Z. 4, z. B. Zulagen an Referendare, Assessoren,
Medizinalpraktikanten, freiwillig gewährte Zuschüsse von nicht gesetzlich
zur Ünterhaltsgewährung verpflichteten Personen, wenn die Voraus
setzungen des Abs. 3 Z. 4 vorliegen, z. B. von Schwiegereltern, Stief
eltern, Geschwistern.
Nicht abzugsfähig sind dagegen Alimente für uneheliche Kinder,
für geschiedene oder getrennt lebende Ehefrauen.
32 ) Vergl. Anhang VIII.
33 ) Sind die Zuwendungen, wenn auch unentgeltlich, für eine be
stimmte Zeit oder dauernd auf Grund vertraglicher Vereinbarung zu
entrichten, so darf der Geber diese Zuwendungen nur in Abzug bringen,
wenn der Empfänger in Hamburg der allgemeinen Steuerpflicht unter
liegt. Ob er sie tatsächlich versteuert oder z. B. nach § 4, wenn sein
Gesamteinkommen einschließlich der Zuwendungen 1000 J( nicht erreicht,
kein Einkommen zu versteuern braucht, ist unbeachtlich.
34 ) Die Bestimmungen der Z. 4 bis 6 sind neu in das Gesetz auf
genommen, ohne den bisherigen Rechtszustand zu ändern.
33 ) Bezahlung von Schuldzinsen dient nicht zur Schulden-
t i l g u n g; Abzug ist daher gemäß Abs. 3 Z. 3 gestattet.
3C ) Erbschaftssteuern, Stempelsteuern, Wertzuwachssteuern sind
daher ebensowenig abziehbar wie Kirchen- und Gemeindesteuern.
Nach dem Wortlaut der Z. 5 dürfen dagegen Steuern, die für
außerhalb Hamburgs belegenen Grund- und Gebändebesitz zu entrichten
sind, abgezogen werden, da sie unter die Z. 6 nicht fallen dürften.
37 ) Diese Ausgaben sind dagegen regelmäßig von dem in dem
anderen Bundesstaate zu versteuernden Einkommen als Werbungs
kosten abzuziehen.
Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens.
a) Regel.
§ 9.
0) Der Steuerpflichtige hat, soweit nicht in diesem Gesetz
ein anderes bestimmt ist 1 ), dasjenige ^) Einkommen zu ver-
steuern, das er in dem der Veranlagung vorangegangenen
Kalenderjahre bezogen hat^).
(2) Wer erst mit dem Beginn oder im Laufe eines Steuer-
jahres steuerpflichtig^) wird, hat für die Zeit vom Beginn der