Full text: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

6. Die Reichsbank als deutsche Zentralbank. 
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jähriger Ankündigung entweder die Reichsbank aufzuheben und deren Grundstücke gegen 
Erstattung des Buchwerts zu übernehmen oder die sämtlichen Anteilscheine der Reichs 
bank zum Nennwerte zu erwerben. In beiden Fällen geht der bilanzmäßige Reserve 
fonds, soweit derselbe nicht zur Deckung von Verlusten in Anspruch zu nehmen ist, 
zur Lälste an die Anteilseigner und zur Lälste an das Reich über. 
Zur Verlängerung des Privilegiums der Reichsbank ist die Zustimmung des 
Reichstags erforderlich. 
Da zu denselben Terminen wie der Reichsbank auch denjenigen Banken, welche 
sich den fakultativen Vorschriften des Bankgesehes unterworfen haben, — und das 
sind alle bis auf die Braunschweigische Bank — das Notenrecht gekündigt werden 
kann, hat die deutsche Gesetzgebung von zehn zu zehn Jahren freie Land, die Bank- 
verfaffung den veränderten Verhältnissen anzupassen und sich als notwendig oder 
wünschenswert ergebende Reformen vorzunehmen. 
6. Die Reichsbank als deutsche Zentralbank. 
Vom Reichsbankdirektorium. 
Die Reichsbank (876—(yoo. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei, jtAOoj. 5. 16—20. 
In der durch das Bankgesetz vom 14. März 1875 geschaffenen Bankverfassung 
war das Prinzip der Zentralbank soweit verwirklicht, als es mit den wohlerworbenen 
Rechten der bestehenden 32 Privatnotenbanken vereinbart werden konnte. 
Das Übergewicht der Reichsbank war gesichert durch die für die damaligen Ver 
hältnisse und im Vergleiche mit den übrigen Notenbanken ungewöhnliche Löhe ihres 
Grundkapitals, ferner durch den Amfang ihres steuerfreien Notenkontingents, welches 
die Summe der sämtlichen übrigen Kontingente erheblich überschritt und in der Folge 
zeit dadurch, daß ihm die Kontingente der auf ihr Notenrecht verzichtenden Banken 
zuwachsen sollten, sich noch mehr ausdehnen mußte. Für die Ausdehnung des Noten 
umlaufs der Reichsbank bildete, falls der allgemeine Geldbedarf eine solche nötig machte, 
die Notensteuer keine wirksame Beschränkung, da die Reichsbank sich nicht vor Ver 
lusten durch die Steuer scheute, wenn das öffentliche Interesse eine Ausdehnung ihrer 
Notenemission verlangte. Außerdem wurde das Übergewicht der Reichsbank gefördert 
durch das Recht, überall iin Reichsgebiete Zweiganstalten zu errichten, während für 
die Privatnotenbanken die Errichtung von Filialen außerhalb ihres Landesterritoriums 
an gewisse erschwerende Bedingungen geknüpft wurde. 
Es war Sache der Reichsbank, auf dieser Grundlage den Gedanken einer deutschen 
Zentralnotenbank zu verwirklichen. 
Wie es in der Absicht des Gesetzgebers lag, eine solche Entwickelung der Reichs 
bank zu begünstigen, so entsprach es auf der anderen Seite seinen Grundgedanken, 
die Privatnotenbanken von der Notenausgabe auf andere Geschäftszweige, namentlich 
den Depositenverkehr, hinzuweisen und ihnen den freiwilligen Verzicht auf ihr Noten 
recht nahezulegen. 
Zu einem solchen Ergebnisse mußte ohnehin jede sachgemäße Normierung der 
Bedingungen für die Notenausgabe führen. Die Beschränkung der Geschäftszweige 
auf diejenigen, welche sich mit der Notenausgabe vertragen, im wesentlichen auf das 
Diskont- und Lombardgeschäft, ist nur für eine auf verhältnismäßig breiter Basis 
ruhende Bank ohne allzu starke Einschränkung des finanziellen Erträgnisses durchführbar; 
diese Begrenzung war aber für alle Banken vorgeschrieben, die sich nicht in ihrem
	        
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