Jehle, Unfall- und Haftpflichtversicherung.
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liegen durchaus nahe. Ein frei Praktizierender Arzt, ein Anwalt, ein
Künstler, ein Ingenieur, ein hauptsächlich selbst tätiger Kaufmann, ein
kaufmännisch Angestellter (z. B. Reisender) wird der Frage der Unfall
versicherung von vornherein eine ganz andere Beachtung schenken, als
etwa ein Staatsbeamter, ein Geistlicher, Privatier oder Besitzer eines
schuldenfreien großen Guts. Und zwar wird die Beachtung um so größer
sein, je mehr er Einzelunternehmcr ist oder es auf seine persönliche Arbeits
leistung ankommt, je mehr also Unternehmer und Unternehmung zusammen
fällt, während sich der Anreiz vermindert, je weniger davon abhängt, ob die
Tätigkeit vom Unternehmer gerade persönlich geleistet wird oder ob sie
auch ganz oder doch bis zu gewissem Grad durch Angestellte geleistet
werden kann. Bei allen an der Unfallversicherung vorwiegend interessierten
Berufsarten werden wir davon ausgehen dürfen, daß die von deren An
gehörigen für ihre Unfallversicherung aufzuwendenden Prämienbeträge als
Geschäftsspesen zusammen mit einer Reihe anderer Aufwendungen be
trachtet und niit diesen auf den Konsum abgewälzt werden. Rur in einer ver
schwindenden Minderzahl der Fälle wird das Bild anders sein.
Auch die Haftpflichtversicherungsprämie, welche noch weniger als die
Unfallversicherungspräniie infolge ihres für den einzelnen regelmäßig
recht geringen Betrages für sich allein eine ausschlaggebende Rolle in
der ökonomischen Disposition des Versicherungsnehmers geben dürfte,
wird normalerweise von ihm unter die Betriebsfpesen gerechnet und mit
diesen abgewälzt werden. Greifen wir z. B. die Berufshaftpflicht
versicherung eines Arztes heraus, für welche bei Garantiesummen von
100 000 Mk. für Verletzung oder Tötung einer einzelnen Person und
300 000 Mk. für ein mehrere Personen gleichzeitig treffendes Ereignis
eine Prämie von rund 25 Mk. jährlich in Frage kommt, so ergibt sich
ohne weiteres, daß ein solcher Betrag etwa neben den Betriebsausgaben
für das Pferdefuhrwerk oder Automobil des Arztes völlig verschwindet
und schon aus diesem Gründe eine von derjenigen seiner sonstigen Betriebs
spesen abweichende Behandlung nicht erfahren wird. Die Prämie für die
Haftpflichtversicherung als Besitzer des für die Praxis benötigten Pferde
fuhrwerks oder Autonwbils aber erscheint wohl ohne weiteres als zu
dem „Betriebsaufwand" für solche Einrichtungen gehörig und ihre Ab
wälzung würde deshalb ebensowenig etwas Auffallendes bieten wie die
Abwälzung der reinen Fuhrwerksbetriebskosten (wie z. B. Futter
kosten, Chauffcurlohn).
Ebenso verhält es sich mit der Berufshaftpflichtversicherungsprämie
eines Anwalts oder Notars. Ein weiteres vielleicht noch klareres Bei-
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