Full text: Die Zukunft unserer Wirtschaft

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XI. 
Den Uebergang von den einmaligen Einnahmsquellen 
zu den ständigen bilden gewissermaßen die Erbschafts 
gebühren, wenn sie in einem weitergreifenden Maße aus 
gestaltet werden, als dies bisher geschehen ist. Die eben 
entwickelten Grundsätze lassen das gerechtfertigt er 
scheinen. 
Schon lange hat, besonders im Deutschen Reiche, eine 
Bewegung eingesetzt, die vor allem auf die Einschränkung 
der Farentelen, und in zweiter Linie auf eine größere Be 
teiligung des Gemeinwesens an allen Erbfällen abzielt. In 
ersterer Richtung hat schon unsere § 14-Novelle einen klei 
nen, allerdings sehr behutsamen Schritt nach vorwärts 
gemacht. Immer aber ist unsere gesetzliche Erbfolge noch 
eine geradezu vernunftwidrige. C)der kann man es anders 
bezeichnen, daß bei der Intestaterbfolge oft Verwandte, 
die von dem Dasein des Erblassers gar keine Kenntnis 
hatten, mit Mühe und Kosten gesucht werden, damit sie 
ein Vermögen entgegennehmen, das ihnen im vollen Sinne 
des Wortes ein fremdes ist? Wenn neben dem Ehegatten 
die Nachkommen, die Aszendenten des Verstorbenen und 
die Nachkommen seiner Eltern erbberechtigt sind, ist allen 
Anforderungen der Billigkeit entsprochen, besonders so 
lange die Testierfreiheit unbeschränkt bleibt. 
Bei der Erbfolge aus einem letzten Willen aber sollte 
<Jer dem Staate zufallende Anteil nicht mehr als eine Ver 
kehrsabgabe, sondern als ein gesetzliches Legat behan 
delt werden, das ebenso wie unsere Nachlaßgebühren 
"ach dem Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser und 
überdies in starker Progression nach der Höhe des An 
laßes abzustufen wäre. Ein solches Legat könnte einen weit 
größeren Teil des Angefallenen ausmachen, als eine Ver 
kehrssteuer wie unsere derzeitige Gebühr. In dieser 
Dichtung muß das kapitalistische Interesse gleichfalls 
weitgehende Zugeständnisse machen, wenn es seine Da 
seinsberechtigung nicht aufs Spiel setzen will. 
Soweit die vorhandenen Vermögenswerte die bare 
Auszahlung nicht gestatten, müßte eine staatliche Vorsorge 
iür die Beschaffung der Mittel durch Belehnung der Nach 
laßobjekte, besonders des unbeweglichen Vermögens, 
und Abstattung im Wege der Amortisation getroffen war 
nen. 
Diese Erbschaftsabgabe könnte vielleicht zur allmäh
	        
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