134 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
Polizeibezirk ihres Weingutes oder Wohnortes nicht über drei Monale
lang zum Genusse auf der Stelle verkaufen.
4. Es kann zweifelhaft erscheinen, was unter „ver schie d en er
Ab st u f un g“ der Zuschläge gemeint ist: ob die Zuschläge bei Zweigstellen
bzw. Schankwirtschaftsbetrieben usw. nur allgemein gegenüber den
sonst festgeseßten Zuschlägen erhöht werden dürfen oder auch in sich
nach Umfang und Art von Zweigstellen bzw. Schankwirtschaften usw.
abgestuft, d. h. progressiv gestaltet werden können. Spricht schon der
Vortlaut ~ nicht „Erhöhung“, sondern ,„verschiedene Abstufung“
für die lettere Auffassung, so läßt auch die bewußte Anlehnung des
Wortlauts an den § 31 KAG. sie als berechtigt erscheinen. Für sie
spricht auch, daß im allgemeinen Teil der Begründung in Spalte 25
zt | (zeta tt osz:r:141 zarur ste gevise Vercgungs.
gesetzlich begrenzte Abstufung der Zuschläge die Filialgewerbebetriebe
und die Betriebe der Gast- und Schantwirtschaften und des Branntweinkleinhandels
stärker belasten können, und daß die letztere Möglichkeit
die bisher im Gewerbessteuergesetß geregelte Betriebssteuer ersetzen
folle, deren schematische Regelung den örtlichen Bedürfnissen nicht
gerecht werden konnte". Auch sonsst ist im allgemeinen Teil der Begründung
von den in dieser Beziehung bestehenden „Abstufungsmöglichkeiten“
die Rede. Die besondere Begründung dagegen und die Landtagsverhandlungen
ergeben keinen Aufschluß über diese Frage. Tatsächlich
ist es nur bei der hier vertretenen Auffassung möglich, den
örtlichen Bedürfnissen gerecht zu werden. Es können so bei der „Zweigstellensteuer“
die Zuschläge nach dem Umfang (Mietwert, benutzte Flächc,
Zahl der Arbeitnehmer u. dgl.) der Zweigstelle mehr oder weniger
stark abgestuft werden'). Ferner können die verschiedenen Arten von
Schankwirtschaften usw. je nach Art und Umfang der Betriebe mehr
oder weniger scharf herangezogen werden (Abstufung z. B. nach Luxusrestaurants
und gewöhnlichen Speisewirtschaften, Branntwein-, Kleinhandelbetrieben
u. dgl.). Die Abstufung wird hier trot des Verbots
des § 44 des Umsatsteuergeseßes auch nach dem Verhältnis des auf
den Restaurationsbetrieb entfallenden Umsatzes erfolgen können, da
der Umsatz hier nicht Besteuerungsmerkmal, sondern nur Abstufungsgrenze
bildet. Diesen Abstufungen steht der durch das sog. Deklarationsgeseß
vom 24. Juli 1906 ergänzte § 20 KAG. nicht entgegen,
wenn die Abstufung nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen erfolgt.
Wenn sich unter mehreren Betrieben derselben Person in derselben
Gemeinde ein Schankgewerbebetrieb befindet, dann dürfen die
etwa beschlossenen Zuschläge nach § 43 nur von dem Schankgewerbebetrieb
erhoben werden, also nur von den Grundbeträgen nach dent
Ertrage, Kapital oder der Lohnsumme, die auf den Schankgewerbebetrieb
entfallen. Auch wenn es sich nicht um mehrere Betriebe handelt,
die zusammen veranlagt werden, sondern um einen wirtschaftlich ein-')
Diese Auffassung vertritt auch die AusfAnw. in Art. 29.