Konsumvereine zur Beilegung der bestehenden Differenzen keinen Er—
folg gehabt hat.
Wir wollen mit einem Worte aus Philippovich-Somarhy schließen:
„In ihrer Anwendung zeigt sich das Gewalttätige des Lohnkampfes
bzw. der Arbeitsstreitigkeiten überhaupt am deutlichsten, sie sind wirk—
liche Maßnahmen des sozialen Krieges und es gibt für sie wie in die—
sem keine andere Rechtfertigung, als die des Rechtes „des Stärkeren“.
Die gesetzliche Behandlung dieser Fragen ist eine ganz ungenügende.
Es fehlt meist an einer Handhabe zum Einschreiten. Die Formen der
sozialen Achtung find zudem so flüssig und die Verantwortlichkeit der
Beteiligten ist so schwer festzustellen, daß das ganze Gebiet ungeregelt
geblieben ist.“ (Es muß noch betont werden, daß auch von Arbeit—
nehmern ein Boykott über Arbeitnehmer verhängt werden kann; Ab—
lehnung der Mitarbeit mit solchen und Forderung an den Arbeitgeber
zur Nichteinstellung bzw. Entlassung boykottierter Arbeitnehmer.)
8 31. über Kampfmittel bei Arbeitskämpfen.
In Arbeitskämpfen können die außerhalb solcher gesetzlich zu—
lässigen Kampfmittel zur Anwendung gebracht werden, insoweit nicht
die Anwendung solcher Mittel durch Spezialgesetze, durch Verordnun—
gen, behördliche Maßnahmen oder Parteienvereinbarungen beschränkt
erscheint; das im 8 114 der Verfassungsurkunde der Sechoslowakischen
Republik ausdrücklich gewährleistete Koalitionsrecht zum Schutze und
zur Unterstützung der Arbeits-(Angestellten) und Wirtschaftverhält⸗
nisse darf durch solche Beschränkungen jedoch nicht berührt werden,
zumal nach dem 2. Absatze dieser Gesetzesstelle „Alle Handlungen, von
Einzelpersonen oder Vereinigungen, die als vorsäßliche Verletzung
dieses Rechtes erscheinen, verboten sind.“
Die Anwendung eines Kampfmittels kann durch Parteiverein—
barung im Kollektivvertrage und im Einzelarbeitsvertrage als unzu—
läͤssig erklärt werden; wenn eine Organisätion trotz der im Kollektib—
bertrage vorgesehenen Ausschließung des Kampfmittels dasselbe zur
Anwendung bringt, wird sie kontraktbrüchig und es treten die Folgen
der Vertragsverletzung ein; die Organisation hat auch mit allen ihr
zu Gebote siehenden Mitteln ihre Mitglieder zur genauen Einhaltung
des Kollektivvertrages, auch auf dem hier in Betracht kommenden Ge—
biete, zu verhalten, da sie sonst bei einer Verfehlung eines ihrer Mit⸗
glieder gegen den Vertrag, wenn sie nicht alles mögliche tut, um die
Miiglieder zur Einhaltung des Vertrages zu bestimmen, ebenfalls
kontraktbrüchig würde. F
Von besonderer Bedeutung ist der Kontraktbruch beim Streik.
Der Streik stellt, da er ein kündigungsloses Verlassen der Arbeit ist,
81