1. Titel: Berpfligdtung zur Setitung. Vorbemerkungen zu den 88 249-—255. 55
jich jeder menichlihen BerehHnung dor dem Eintritt des Ereig-
nifle8 entzog“ (Träger a. 0. DO. S. 309). Endlig gehört hieher vor
allem der viel erörterte $ 833 BOB., defjen Schwierigleit, wie ich bereit?
Sur. Widhr. 1902 S. 237 ff. ausführte, au8fdhließlid in der richtigen
Handhabung des juriftijdhen KaufalitätSprinzip®, alio in der adäquaten
Begrenzung des KaufalzufammenhangS liegt. Aus dent Bwede ber
Beftimmung ergibt fid, daß die Mörperbewegung eine8 Tieres nicht nur
zureichende Bedingung des Schaden? fein muß, jondern daß der Erfolg
beSjelben auch zu denjenigen Gefahren gehören muß, „die durch das
Halten oder Verwenden von Tieren generell erheblich Gegünftigt werden“
(Träger a. a. DO. S. 319). Bwed der Beftimmung ijt Berfiherung gegen
jpezifij he Tiergefahr. Hieraus ergibt fih die adäquate Begrenzung
der SchadenZhHaftung aus S 833, nal. auch Sitten, Die Erjabpflicht des
Tierhalter8 1905. — Schließlig gehört hierher au) das Automobil:
gejeß vom 3. Mai 1909, ingbejondere 88 7, 9.
N 7, Compensatio lueri cum damno*) (Borteilsansgleich). In Bon d. Pand. 3 HGB. I
DS 100 Habe ih den Sag: cujus periculum, ejus commodum dahin erläutert, daß dem-
jenigen, der die Gefahr eine beftimmten Ereigniffes trägt, au der von diejem Ereignifie
verurfachte Gewinn gebührt. Diejer Sag gilt nit nur jür die ZufaN2Haftung, jondern auch
für die Schadenserfaßhaftung, wa3 Heitätigt, daß eS fih hier nur um eine Anwendung des
Kaufalbegriffs Handelt. Wie fructuum nomine hoc continetur, quod justis sumptibus
Superest (1. 1. Cod. de fruct. 7, 1), fo gilt umgefehrt aud) als Schaden, wie Crome II
S, 77 jagt, nur „da NMettoergebnis de8 fhäbigenden Einflufies, aljo abzüglich eine®
etwaigen fi daran3 ergebenden Gewinne8“. Gefährdet wird aber die richtige Berechnung
diefe3 Nettoergebnifjes durch einen falidhen Kaufalbegriff. Mit Dertmann bin ich der Anficht,
daß die richtige Begrenzung der BorteilzausgleiHung jih nur aus dem Gefichtspunkte des
adäguaten Kaufjalzufammenhangs ergibt (Dertmann a. a. OD. S. 83 ff) und Habe dies
bereit3 in Nechtipr. Bd. 2 S. 42 ff. dei Beiprechung der RGE. Bd. 10 Nr. 13 vor Publikation
de8 bahubredenden AuffageS von Krie8 (Btichr, f. d. gefamte Strafe. Bd. 9 Nr. 21), damals
in Anlehnung an die praktifd diejer Sehre am nächften {tehende Theorie don Bar von ber
„Regel des LebenZ“, angedeutet. Hieraus ergibt fich, daß:
a) zwar alle (mirflich entitehenden) Vorteile anzurechnen find, zu deren GHerbei-
führung daS fchädigenbe Sreigni3 bei feinem Eintritt nad Maßgabe der
Umftände und unferes Erfahrungswijfen? objeftiv geeignet war, 3. DB. bei Tötung
zine8 Tiere8 der Wert desS verbleibenden Radaver8, bei Enteignung der durch
biefe verurfachte Mehrwert der dem Enteigneten verbleibenden Parzelle.
Der Spediteur, der vertragamibdrig Waren auf dem billigeren Seeweg
befördern ließ und nun für ihren Verluft haftet, kann die Mehrkoften des
QandtransporteS al8 erjpatte Aufwendungen in Anrechnung bringen. Val.
Sanijeat. Ger.Zta. 1885, Hauptbl. Nr. 9
„ *) Literatur: CohHnfeldta. a. OD. S. 168 ff. ; Mommfen a. a. S. 193 ff.; Taucher,
Difjert. Erlangen 1904; Stöhr, Der Erfag des entgangenen Gewinnes, Diff. Marburg 1899;
BWals8 mann, Compensatio Iucri cum damno (1900); Eigbhoff, Die Lehre von der Com-
pensatio Iucri cum dammno (1898); Dertmann, Borteilsausgleihung und Schadenzerjaßz
anipruch (1901); dagegen vgl. Mümelin, Frit. Bierteljihr. Bd. 45 S. 189 f.; Endemann I
S 1281 Biff. 1; Erome II S. 77; Stinging, Findet RorteilzanuZaleichung beim Schaden3-
SlabaniDruc ftatt ? (1905); Deder, Die Rorteilsanrehnung beim Erfülungsanipruche nad dem
N en München 1907; Klein, Sin Beitrag zur Lehre von der Borteilsanrehnung in Gruchot8
rin Bd. 51 S. 754ff.; Dertmann im Ar. f. Bürgerl. R. Bd. 16 S. M6f.; Laft,
nipruchskonfurrenz und Gejamtichuldverhältnis 1908 S. 31ff.; Sci Schulz, Nüdgriff
PS Weitergriff, Breslau 1907; Kieland, Ermädtigung ZUM Leiftungsempfang im Are.
X d. zivilijt. Prazis Bd. 95 S. 223 ff. (Bedeutung etwaiger DecdungSan]prüche, durch deren
nrehnunag oder Abtretung die UrteilSausgleichung ZU erfolgen hat).