duktiven Notenumlaufs der Bank 650 Millionen Fr. überschreitet, sind
50 °/o (neben den bisherigen Abgaben) an den Staat abzuführen, d. h. also:
50prozentige Gewinnbeteiligung des Staates (von der erwähnten Grenze ab).
Die Leitung der Bank liegt in den Händen des Gouverneurs und
zweier Untergouverneure, die vom Finanzminister vorgeschlagen und voni
Präsidenten der Republik ernannt werden.
Die Generalversammlung setzt sich nach dem Gesetz vom
24. Juli 1936 nicht mehr aus den 200 größten Aktionären zusammen,
sondern aus allen Aktionären, die Stimmrecht haben, unabhängig davon,
wie groß die Zahl der in ihrem Besitz befindlichen Aktien ist. Die frühere
plutokratische Bestimmung, daß zur Generalversammlung nur die 200
Aktionäre zugelassen sind, die den größten Aktienbesitz haben, hatte zur
Folge, daß diese 200 die Geschicke der Bank bestimmten, indem sie es waren,
die den für die Leitung der Geschäfte der Bank allmächtigen „Conseil de
Regence" wählten. Die Tätigkeit dieser 15 „regents" bestand im wesent
lichen in der Überwachung der Beziehungen zwischen der Bank und dem
Tresor, in der Kontrolle und Regelung des heimischen Geldmarkts, sowie
in der Begutachtung der zum Diskont eingereichten Wechsel.
In der B e g r ü n d u n g zu den Reformvorschlägen wurde gesagt: Regierun
gen, die die Wirtschafts- und die Haushaltspolitik des Landes beherrschten, haben
auch die Währungspolitik geleitet. Die Währungspolitik setze das Wirt
schaftsleben und die soziale Lage des Landes zu unmittelbar aufs Spiel, um
einem privaten Organismus anvertraut zu werden, wie groß auch immer die
Garantien der Unparteilichkeit und der Aufopferung sein mögen.
Die französische Regierung glaubt nicht, daß die Zentralbank eine Staats
bank sein muß, d. h. ein Rad der Verwaltung in den Händen der Exekutive.
Die Entscheidung in Währungsangelegenheiten stehe unbestreitbar der Regierung
zu. Die tägliche Anwendung dagegen ist durch die Handhabung der Diskontsätze
und durch die Rediskontierung von Handelswechseln eine rein technische
Brnkarbeit. Sie soll Spezialisten anoertraut werden, die bei ihrer täglichen
Aufgabe dem Einfluß der Politik und der Privatinteresien entzogen werden
müssen. Daher ist das Vorhandensein einer autonomen Einrichtung
notwendig, deren Verwaltung unabhängig ist vom Staate und von Privat
interessen.
An die Stelle der 15 Regenten sind, auf Grund des Gesetzes vom
24. Juli 1936, 20 Räte {„conseillers") getreten, die, zusammen mit den
von der Generalversammlung zu ernennenden 3 Zensoren, dem Gouverneur
und den Sousgouverneuren, den Gcneralrat bilden.
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