Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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ordnung aus und forderte im August 1847 im Aufträge des Zollvereins die 
Regierungen aller deutschen Bundesstaaten auf, Vertreter zu einer „Kon 
ferenz zur Beratung über ein allgemeines Wechselrecht" nach 
Leipzig zu senden. Der Anregung folgend traten 30 Abgeordnete der deut 
schen Staaten (20 Juristen, 10 Bankiers und Kaufleute) am 20. Oktober 
1847 in Leipzig zusammen. 
Der in 6wöchiger Arbeit in Leipzig zustande gekommene Entwurf wurde am 
25. November 1848 von der Nationalversammlung in Frankfurt a. M. zum 
Reichsgesetz erhoben. Da die Reichseinheit aber nicht zustande kam, mußte 
die Einführung in den einzelnen deutschen Staaten durch Landesgesetz 
erfolgen. Einige Streitfragen wurden der 1858 und 1861 in Nürnberg zur Aus 
arbeitung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs tagenden Kommission 
zur Beratung überwiesen. Diese empfahl 8 Zusätze zur WO., die „Nürnber 
ger Novellen", den Bundesstaaten zur Annahme. 
1869 wurde die durch die Nürnberger Novelle verbesserte Allge 
meine Deutsche Wechselordnung Bundesgesetz und 1871 als 
„Wechselordnung für das Deutsche Reich" Reichsgesetz. Mit 
Inkrafttreten des BGB. und des HGB. hat das deutsche Wechselrecht einige 
Änderungen erfahren. Dem Gesetz vom 30. Mai 1908, betreffend die 
Erleichterung des Wechselprotestes, folgte am 3. Juni 1908 die Bekannt 
machung des Textes der Wechselordnung in der vom 1. Oktober 1908 ab 
geltenden Fassung. 
Haben wir in der alten deutschen Wechselordnung eine gesetzliche Rege 
lung, die älter ist als das deutsche Recht, so geht seit Jahren das Streben 
dahin, Rechtsnormen für den Wechsel zu schaffen, die über die Grenzen der 
Staaten hinaus Gültigkeit haben. Die Vielheit der Gesetzgebungen ist für 
den Handelsverkehr nachteilig. Wer einen ausländischen Wechsel erwirbt, 
muß an Hand des fremden Rechtes feststellen, ob der Wechsel gültig ist und 
welche Handlungen er zur Ausübung und Erhaltung der Wechselrechte vor 
nehmen muß. Die am internationalen Wechselverkehr Beteiligten sind daher 
seit langem bestrebt gewesen, ein einheitliches Wechselrecht für alle Staaten 
zu schaffen. 
Das Ergebnis eingehender Beratungen war das im Juni 1912 von 
26 Staaten unterzeichnete Haager Abkommen, das am 28. Juni 
1913 vom Deutschen Reichstag angenommen wurde, infolge des Kriegsaus 
bruches aber nicht Grundlage einer neuen Wechselordnung geworden war-
	        
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