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ordnung aus und forderte im August 1847 im Aufträge des Zollvereins die
Regierungen aller deutschen Bundesstaaten auf, Vertreter zu einer „Kon
ferenz zur Beratung über ein allgemeines Wechselrecht" nach
Leipzig zu senden. Der Anregung folgend traten 30 Abgeordnete der deut
schen Staaten (20 Juristen, 10 Bankiers und Kaufleute) am 20. Oktober
1847 in Leipzig zusammen.
Der in 6wöchiger Arbeit in Leipzig zustande gekommene Entwurf wurde am
25. November 1848 von der Nationalversammlung in Frankfurt a. M. zum
Reichsgesetz erhoben. Da die Reichseinheit aber nicht zustande kam, mußte
die Einführung in den einzelnen deutschen Staaten durch Landesgesetz
erfolgen. Einige Streitfragen wurden der 1858 und 1861 in Nürnberg zur Aus
arbeitung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs tagenden Kommission
zur Beratung überwiesen. Diese empfahl 8 Zusätze zur WO., die „Nürnber
ger Novellen", den Bundesstaaten zur Annahme.
1869 wurde die durch die Nürnberger Novelle verbesserte Allge
meine Deutsche Wechselordnung Bundesgesetz und 1871 als
„Wechselordnung für das Deutsche Reich" Reichsgesetz. Mit
Inkrafttreten des BGB. und des HGB. hat das deutsche Wechselrecht einige
Änderungen erfahren. Dem Gesetz vom 30. Mai 1908, betreffend die
Erleichterung des Wechselprotestes, folgte am 3. Juni 1908 die Bekannt
machung des Textes der Wechselordnung in der vom 1. Oktober 1908 ab
geltenden Fassung.
Haben wir in der alten deutschen Wechselordnung eine gesetzliche Rege
lung, die älter ist als das deutsche Recht, so geht seit Jahren das Streben
dahin, Rechtsnormen für den Wechsel zu schaffen, die über die Grenzen der
Staaten hinaus Gültigkeit haben. Die Vielheit der Gesetzgebungen ist für
den Handelsverkehr nachteilig. Wer einen ausländischen Wechsel erwirbt,
muß an Hand des fremden Rechtes feststellen, ob der Wechsel gültig ist und
welche Handlungen er zur Ausübung und Erhaltung der Wechselrechte vor
nehmen muß. Die am internationalen Wechselverkehr Beteiligten sind daher
seit langem bestrebt gewesen, ein einheitliches Wechselrecht für alle Staaten
zu schaffen.
Das Ergebnis eingehender Beratungen war das im Juni 1912 von
26 Staaten unterzeichnete Haager Abkommen, das am 28. Juni
1913 vom Deutschen Reichstag angenommen wurde, infolge des Kriegsaus
bruches aber nicht Grundlage einer neuen Wechselordnung geworden war-