Object: Niederlande

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B ez eichnung der Waren 
Adressiermaschinen und andre Werkzeuge 
und Geräte zum Drucken, Stempeln, 
Numerieren oder Paginieren, Numeratoren 
uud andre halbmechanische Stempel, ein- 
schließlich der Vervielfältiger und ähnlichen 
Gegenstände, soweit sie ein Gewicht von 
100 kg oder weniger haben; Etikettier- und 
Frankiermaschinen u. dgl. Aufklebemaschinen, 
Papier- und Kartonheftmaschinen und 
ähnliche Heftmaschinen sowie Perforier- 
und Puuzmaschinen, einschließlich der für 
die Anfertigung von Adressenmatrizen, uud 
andre Werkzeuge und Geräte zum Ber- 
forieren, Punzen oder Ausschlagen; alle, 
soweit sie ein Gewicht von 10 kg oder 
weniger haben. ... 
Sonderbestimmung. 
Petschafte, Handstempel und andre nicht 
mechanisch oder nicht mittels eines Hebels 
arbeitende Artikel sowie Zangen (Plombier- 
zangen, Kontrollzangen, Lochzangen, Hohlloch- 
zangen, Knopflochzangen und ähnliche) gehören 
nicht zu diesler Vosition. 
Weingeist und weingeissthaltige Erzeug- 
nisse und Substanzen; die beiden letzteren, 
soweit sie nicht zu den Positionen Nr. 14 
oder Nr. 146 gehören und dafür keine be- 
sondere Regelung im Zusammenhange mit 
der Anwesenheit von Äthylalkokol im Tarif 
gegeben ist. 
I. Methylalkohol, Holzgeist, und alle andren 
Erzeugnisse und Substanzen, die bei 15° C 
mehr als 5 Volumenprozente Methylalkohol 
oder Holzgeist enthalten: 
U. vervackt oder in Tafelform .... .......... 
b. auf andre Art eingeführt: 
1. fluffig ............ 
). fonftige. ... „ 66442.4 
II. Äthylalkohol sowie Erzeugnisse und 
Substanzen, soweit sie nicht unter Nr. I 
fallen, die bei einer Temperatur von 15° C 
einen höheren Äthylalkoholgehalt als im Ver- 
hältnis von 5 Liter auf das Hektoliter besitzen: 
a. verpackt oder in Tafelform, unbeschadet 
[also zuzüglich] der Verbrauchssteuer .. . 
b. auf andre Art eingeführt, unbeschadet 
salsso zuzüalich] der Verbrauchssteuer ... 
Außerdem, wenn gemäß Artikel 2, § 3 
des Gesetzes vom 1. Mai 1863 (8taatsblad 
Nr. 47)1), zuleßt durch das Gesez vom 
31. Dezember 1915 (Staatsblad Nr. 528)1) 
abgeändert, der Zoll im Verhältnis zum 
wahren Weingeistgehalt berechnet wird: 
a. bei Anwesenheit von Saccharin oder 
andren künstlichen Süßstoffen ......... 
' Nicht mitgeteilt. 
Maßstab| 
Zoll 
§ 
§ 
Wert | 
8 v H 
Wert 
und 
100 kg 
8 v H 
fl. 840,7 
Heltoliter | 
100 kg; 
fl. 667,5 
fl. 840.- 
Wert | 
8 v H 
Hektoliter 
ju 50 v s 
hei15° 
fle. 3.50 
.. fl. 27,5 
Z 
Bezeichnung, der Waren 
b. bei Anwesenheit von mehr als 5 v H 
Zucker, soweit Buchstabe a nicht anwend- 
bar ist, wenn der Zuckergehalt: 
mehr als 5, jedoch nicht mehr als 
J0 vH beéttägt. . ...- - 
mehr als 10, jedoch nicht mehr als 
95 v H beträgt....... ...... . (p.; 
mehr als 25, jedoch nicht mehr als 
§h0.v H heträßt. „©... rf s -e s:î 
mehr als 50, jedoch nicht mehr als 
7 p zz betrigt. csv. 
mehr als 75 v H beträgt. ........ -.. 
1II. Andre Alkohole und daraus hergestellte 
Erzeugnisse und Substanzen, sowie aus Äthyl- 
oder Methylalkohol oder Holzgeist hergestellte 
Erzeugnisse und Substanzen, die nicht unter 
die Nrn. I. oder II. fallen und für die keine 
Abgabe im Tarif angegeben ist: 
verpackt oder in Tafelform .. ........- 
Sonderbesstimmungen. 
1. Bei der Umrechnung auf 50 v H in An- 
wendung der Bestimmung IIb der Position 
wird angenommen, daß die dazu gehörigen 
Erzeugnisse und Substanzen den Athyl- 
alkoholgehalt besitzen, den sie gemäß dem 
Verbrauchssteuergeset besitzen sollten. 
2. Für Erzeugnisse oder Substanzen in 
Teigform oder in andrem als flüssigem Zu- 
stand, die zu Nr. II der Position gehören, 
muß in der in Artikel 120 des Allgemeinen 
Geseßes vom 26. August 1822 (8staatsbkad 
Nr. 38)1) erwähnten Anmeldung das Rein- 
gewicht der Waren angegeben werden. 
Für die Berechnung der Verbrauchssteuer 
und des Einfuhrzolls wird, soweit erforderlich, 
das Reingewicht in Liter umgerechnet, wobei 
das spezifische Gewichtzu0,8 angenommen wird. 
3. Bei der Einfuhr von Erzeugnissen oder 
Substanzen auf oder in Weingeist wird, auch 
für die Feststellung des Weingeist- und Zucker- 
gehalts, als Inhalt [volumen] und Rein- 
gewicht der Inhalt [volumen] und das Rein- 
Ft§r e Heut uur Gere 
stanzen in Betracht gezogen. 
4. Auf Riech- und Toilettenwässer, die auf 
die vonUnserem Finanzminister vorgeschriebene 
Weise gemischt sind, wird die Verbrauchs- 
steuer nur zur Hälfte erhoben, wenn die 
Einfuhr in der Verpackung stattfindet, in der 
sie im Kleinhandel dem Käufer geliefert wird 
und wenn diese Verpackung ordnungsmäßig 
verschlossen und etikettiert ist und keinen 
größeren Inhalt als einen halben Liter hat. 
5. Die in Artikel 147 des Allgemeinen 
Gesees vom 26. August 1822 (Staatshlad 
Nr. 38) erwähnte Untersuchung braucht auf 
Erzeugnisse, die in Flaschen, Kruken oder 
andrer Verpackung eingeführt werden, die 
1200 g oder weniger enthält, nicht ange- 
wendet zu werden. 
: Appreturmittel, verpackt oder in Tafel- 
Pri. 15% 
1) Hand. Arch. 1905 S. 260. 
tis 
Hektoliter | 
. 
11 
rt 
pi 
Wert 
1 
Zoll 
fl. 2,70 
fl. . 6,75 
fl. 13,50 
fl. 20,25 
fl: I... 
8 v H 
8 v L
	        
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