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B ez eichnung der Waren
Adressiermaschinen und andre Werkzeuge
und Geräte zum Drucken, Stempeln,
Numerieren oder Paginieren, Numeratoren
uud andre halbmechanische Stempel, ein-
schließlich der Vervielfältiger und ähnlichen
Gegenstände, soweit sie ein Gewicht von
100 kg oder weniger haben; Etikettier- und
Frankiermaschinen u. dgl. Aufklebemaschinen,
Papier- und Kartonheftmaschinen und
ähnliche Heftmaschinen sowie Perforier-
und Puuzmaschinen, einschließlich der für
die Anfertigung von Adressenmatrizen, uud
andre Werkzeuge und Geräte zum Ber-
forieren, Punzen oder Ausschlagen; alle,
soweit sie ein Gewicht von 10 kg oder
weniger haben. ...
Sonderbestimmung.
Petschafte, Handstempel und andre nicht
mechanisch oder nicht mittels eines Hebels
arbeitende Artikel sowie Zangen (Plombier-
zangen, Kontrollzangen, Lochzangen, Hohlloch-
zangen, Knopflochzangen und ähnliche) gehören
nicht zu diesler Vosition.
Weingeist und weingeissthaltige Erzeug-
nisse und Substanzen; die beiden letzteren,
soweit sie nicht zu den Positionen Nr. 14
oder Nr. 146 gehören und dafür keine be-
sondere Regelung im Zusammenhange mit
der Anwesenheit von Äthylalkokol im Tarif
gegeben ist.
I. Methylalkohol, Holzgeist, und alle andren
Erzeugnisse und Substanzen, die bei 15° C
mehr als 5 Volumenprozente Methylalkohol
oder Holzgeist enthalten:
U. vervackt oder in Tafelform .... ..........
b. auf andre Art eingeführt:
1. fluffig ............
). fonftige. ... „ 66442.4
II. Äthylalkohol sowie Erzeugnisse und
Substanzen, soweit sie nicht unter Nr. I
fallen, die bei einer Temperatur von 15° C
einen höheren Äthylalkoholgehalt als im Ver-
hältnis von 5 Liter auf das Hektoliter besitzen:
a. verpackt oder in Tafelform, unbeschadet
[also zuzüglich] der Verbrauchssteuer .. .
b. auf andre Art eingeführt, unbeschadet
salsso zuzüalich] der Verbrauchssteuer ...
Außerdem, wenn gemäß Artikel 2, § 3
des Gesetzes vom 1. Mai 1863 (8taatsblad
Nr. 47)1), zuleßt durch das Gesez vom
31. Dezember 1915 (Staatsblad Nr. 528)1)
abgeändert, der Zoll im Verhältnis zum
wahren Weingeistgehalt berechnet wird:
a. bei Anwesenheit von Saccharin oder
andren künstlichen Süßstoffen .........
' Nicht mitgeteilt.
Maßstab|
Zoll
§
§
Wert |
8 v H
Wert
und
100 kg
8 v H
fl. 840,7
Heltoliter |
100 kg;
fl. 667,5
fl. 840.-
Wert |
8 v H
Hektoliter
ju 50 v s
hei15°
fle. 3.50
.. fl. 27,5
Z
Bezeichnung, der Waren
b. bei Anwesenheit von mehr als 5 v H
Zucker, soweit Buchstabe a nicht anwend-
bar ist, wenn der Zuckergehalt:
mehr als 5, jedoch nicht mehr als
J0 vH beéttägt. . ...- -
mehr als 10, jedoch nicht mehr als
95 v H beträgt....... ...... . (p.;
mehr als 25, jedoch nicht mehr als
§h0.v H heträßt. „©... rf s -e s:î
mehr als 50, jedoch nicht mehr als
7 p zz betrigt. csv.
mehr als 75 v H beträgt. ........ -..
1II. Andre Alkohole und daraus hergestellte
Erzeugnisse und Substanzen, sowie aus Äthyl-
oder Methylalkohol oder Holzgeist hergestellte
Erzeugnisse und Substanzen, die nicht unter
die Nrn. I. oder II. fallen und für die keine
Abgabe im Tarif angegeben ist:
verpackt oder in Tafelform .. ........-
Sonderbesstimmungen.
1. Bei der Umrechnung auf 50 v H in An-
wendung der Bestimmung IIb der Position
wird angenommen, daß die dazu gehörigen
Erzeugnisse und Substanzen den Athyl-
alkoholgehalt besitzen, den sie gemäß dem
Verbrauchssteuergeset besitzen sollten.
2. Für Erzeugnisse oder Substanzen in
Teigform oder in andrem als flüssigem Zu-
stand, die zu Nr. II der Position gehören,
muß in der in Artikel 120 des Allgemeinen
Geseßes vom 26. August 1822 (8staatsbkad
Nr. 38)1) erwähnten Anmeldung das Rein-
gewicht der Waren angegeben werden.
Für die Berechnung der Verbrauchssteuer
und des Einfuhrzolls wird, soweit erforderlich,
das Reingewicht in Liter umgerechnet, wobei
das spezifische Gewichtzu0,8 angenommen wird.
3. Bei der Einfuhr von Erzeugnissen oder
Substanzen auf oder in Weingeist wird, auch
für die Feststellung des Weingeist- und Zucker-
gehalts, als Inhalt [volumen] und Rein-
gewicht der Inhalt [volumen] und das Rein-
Ft§r e Heut uur Gere
stanzen in Betracht gezogen.
4. Auf Riech- und Toilettenwässer, die auf
die vonUnserem Finanzminister vorgeschriebene
Weise gemischt sind, wird die Verbrauchs-
steuer nur zur Hälfte erhoben, wenn die
Einfuhr in der Verpackung stattfindet, in der
sie im Kleinhandel dem Käufer geliefert wird
und wenn diese Verpackung ordnungsmäßig
verschlossen und etikettiert ist und keinen
größeren Inhalt als einen halben Liter hat.
5. Die in Artikel 147 des Allgemeinen
Gesees vom 26. August 1822 (Staatshlad
Nr. 38) erwähnte Untersuchung braucht auf
Erzeugnisse, die in Flaschen, Kruken oder
andrer Verpackung eingeführt werden, die
1200 g oder weniger enthält, nicht ange-
wendet zu werden.
: Appreturmittel, verpackt oder in Tafel-
Pri. 15%
1) Hand. Arch. 1905 S. 260.
tis
Hektoliter |
.
11
rt
pi
Wert
1
Zoll
fl. 2,70
fl. . 6,75
fl. 13,50
fl. 20,25
fl: I...
8 v H
8 v L